Der auf die Z 6 und 9 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil kommt schon aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:Der auf die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil kommt schon aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
Siegfried A erachtet die Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Z 6) insoweit verletzt, als trotz seines Antrages kein Anlaß für die Stellung von Eventualfragen nach den Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 (Abs. 1 und) Abs. 2 StGB und der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB gesehen wurde.Siegfried A erachtet die Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Ziffer 6,) insoweit verletzt, als trotz seines Antrages kein Anlaß für die Stellung von Eventualfragen nach den Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB und der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB gesehen wurde.
Dieser Beschwerdeeinwand ist begründet.
Gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO ist an die Geschwornen u.a. dann eine entsprechende Schuld-(Eventual-)frage zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die dem Angeklagten (Betroffenen) zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift (im Unterbringungsantrag) angeführte. 'Vorgebracht' im Sinn des § 314 Abs. 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) 'behauptet' wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den vorgeführten Beweismitteln oder der Verantwortung des Angeklagten (Betroffenen) immerhin mittelbar ergibt, sohin daraus erschlossen werden kann (vgl. EvBl. 1980/222 = SSt. 51/29).Gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist an die Geschwornen u.a. dann eine entsprechende Schuld-(Eventual-)frage zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die dem Angeklagten (Betroffenen) zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift (im Unterbringungsantrag) angeführte. 'Vorgebracht' im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) 'behauptet' wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den vorgeführten Beweismitteln oder der Verantwortung des Angeklagten (Betroffenen) immerhin mittelbar ergibt, sohin daraus erschlossen werden kann vergleiche EvBl. 1980/222 = SSt. 51/29).
Die den Geschwornen vorliegenden Ergebnisse der Hauptverhandlung wurden entgegen der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO. durch die allein gestellte Hauptfrage nach versuchtem Mord nicht in ihrem vollen Umfang erfaßt.Die den Geschwornen vorliegenden Ergebnisse der Hauptverhandlung wurden entgegen der Vorschrift des Paragraph 314, Absatz eins, StPO. durch die allein gestellte Hauptfrage nach versuchtem Mord nicht in ihrem vollen Umfang erfaßt.
Der im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähige Siegfried A erklärte im gesamten Verfahren, sich an den Hergang des Vorfalles nicht erinnern zu können. Den in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Tatopfers Regina B über das Tatgeschehen (S 27 ff) ist neben den Faustschlägen und der Drohung 'Jetzt schneid ich dir den Kopf ab' u.a. zu entnehmen, daß die Zeugin das an ihrem Hals angesetzte Messer mit den bloßen Händen wegzuschieben vermochte, daß sie hiebei keine Beschädigung am Hals davontrug und nur eine Verletzung an der Daumenbeuge durch die Messerklinge erlitt. Bei diesen Beweisergebnissen lagen den Geschwornen Tatsachen vor, die neben der ihnen von der Anklage beigemessenen auch noch eine für den Betroffenen günstigere Deutung insofern offenließen, als die ihm angelastete Tathandlung allenfalls unter mildere, nicht Tötungsvorsatz verlangende strafgesetzliche Bestimmungen fiele, wozu auch die in der Beschwerde angeführten Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 (Abs. 1 und) Abs. 2 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB zu zählen sind. Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß dem § 314 StPO jedenfalls verpflichtet gewesen, außer der im Sinn des Unterbringungsantrages gestellten Hauptfrage und der Zusatzfrage (über das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) auch die nach den Beweisergebnissen indizierten Eventualfragen in Richtung der Vergehen nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tathandlungen unter Abwägung der für mögliche andere Inhalte des Vorsatzes sprechenden Umstände zu prüfen. Da sich somit zeigt, daß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß den §§ 344, 285 e StPO - nach Anhörung der Generalprokuratur - die Verfahrenserneuerung vor einem anderen Geschwornengericht anzuordnen.Der im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähige Siegfried A erklärte im gesamten Verfahren, sich an den Hergang des Vorfalles nicht erinnern zu können. Den in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Tatopfers Regina B über das Tatgeschehen (S 27 ff) ist neben den Faustschlägen und der Drohung 'Jetzt schneid ich dir den Kopf ab' u.a. zu entnehmen, daß die Zeugin das an ihrem Hals angesetzte Messer mit den bloßen Händen wegzuschieben vermochte, daß sie hiebei keine Beschädigung am Hals davontrug und nur eine Verletzung an der Daumenbeuge durch die Messerklinge erlitt. Bei diesen Beweisergebnissen lagen den Geschwornen Tatsachen vor, die neben der ihnen von der Anklage beigemessenen auch noch eine für den Betroffenen günstigere Deutung insofern offenließen, als die ihm angelastete Tathandlung allenfalls unter mildere, nicht Tötungsvorsatz verlangende strafgesetzliche Bestimmungen fiele, wozu auch die in der Beschwerde angeführten Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu zählen sind. Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß dem Paragraph 314, StPO jedenfalls verpflichtet gewesen, außer der im Sinn des Unterbringungsantrages gestellten Hauptfrage und der Zusatzfrage (über das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) auch die nach den Beweisergebnissen indizierten Eventualfragen in Richtung der Vergehen nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tathandlungen unter Abwägung der für mögliche andere Inhalte des Vorsatzes sprechenden Umstände zu prüfen. Da sich somit zeigt, daß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß den Paragraphen 344, 285, e StPO - nach Anhörung der Generalprokuratur - die Verfahrenserneuerung vor einem anderen Geschwornengericht anzuordnen.
Mit seiner gegen den Kostenausspruch gerichteten Beschwerde war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.