Ungeachtet der ziffermäßigen Übereinstimmung (der Schuld- und Freispruchssummen) mit dem den Anklagegegenstand bildenden Geldbetrag wurde allerdings der Schuldspruch vom Erstgericht - wie sich sowohl aus dem Urteilstenor als auch aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergibt (vgl. insbesondere S 164, 172 f, 177 unten, 198/III) - auf einen von der Anklagebegründung abweichenden Sachverhalt gestützt. Eine andere Interpretation lassen auch jene - undeutlichen - Urteilspassagen, in denen auf die Geldflußberechnungen der Sachverständigen DDr. G*** und Dkfm. B*** Bezug genommen wird (insbesondere S 176 f und 206 f/III), nicht zu, weil darüber hinaus ausdrücklich festgestellt wurde, daß die Zahlung der Prämien zur freiwilligen Weiterversicherung aus Betriebsmitteln des Unternehmens - und nicht etwa aus Zinserträgen - vorgenommen wurde (siehe S 174/III). Bei all dem übersah das Erstgericht, daß dieser dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhalt bereits Gegenstand des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juli 1987, GZ 7 b Vr 615/85-102, war. Denn mit diesem - in RechtskraftUngeachtet der ziffermäßigen Übereinstimmung (der Schuld- und Freispruchssummen) mit dem den Anklagegegenstand bildenden Geldbetrag wurde allerdings der Schuldspruch vom Erstgericht - wie sich sowohl aus dem Urteilstenor als auch aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergibt vergleiche insbesondere S 164, 172 f, 177 unten, 198/III) - auf einen von der Anklagebegründung abweichenden Sachverhalt gestützt. Eine andere Interpretation lassen auch jene - undeutlichen - Urteilspassagen, in denen auf die Geldflußberechnungen der Sachverständigen DDr. G*** und Dkfm. B*** Bezug genommen wird (insbesondere S 176 f und 206 f/III), nicht zu, weil darüber hinaus ausdrücklich festgestellt wurde, daß die Zahlung der Prämien zur freiwilligen Weiterversicherung aus Betriebsmitteln des Unternehmens - und nicht etwa aus Zinserträgen - vorgenommen wurde (siehe S 174/III). Bei all dem übersah das Erstgericht, daß dieser dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhalt bereits Gegenstand des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juli 1987, GZ 7 b römisch fünf r 615/85-102, war. Denn mit diesem - in Rechtskraft
erwachsenen - Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang im Sinn des Punktes I 2 der Anklage vom 5.März 1984, GZ 24 f Vr 1719/82-34 (später AZ 7 b Vr 615/85) des Verbrechens der versuchten Untreue nach den §§ 15, 153 Abs. 1, Abs. 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und vom weiteren Anklagevorwurf gemäß dem Punkt II der Anklage, er habe im Mai 1981 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Margaritha N*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über den wahren Wert eines in seinem Besitz befindlichen Waldmüller-Gemäldes, und durch die Behauptung, er wolle vor einer gemeinsamen Amerikareise die bei ihr bestehende Schuld in Höhe von 1,7 Millionen S aus der Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 700.000 S und "der Verwendung und Realisierung von Pfandbriefen der L*** FÜRerwachsenen - Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang im Sinn des Punktes römisch eins 2 der Anklage vom 5.März 1984, GZ 24 f römisch fünf r 1719/82-34 (später AZ 7 b römisch fünf r 615/85) des Verbrechens der versuchten Untreue nach den Paragraphen 15, 153, Absatz eins,, Absatz 2,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und vom weiteren Anklagevorwurf gemäß dem Punkt römisch zwei der Anklage, er habe im Mai 1981 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Margaritha N*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über den wahren Wert eines in seinem Besitz befindlichen Waldmüller-Gemäldes, und durch die Behauptung, er wolle vor einer gemeinsamen Amerikareise die bei ihr bestehende Schuld in Höhe von 1,7 Millionen S aus der Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 700.000 S und "der Verwendung und Realisierung von Pfandbriefen der L*** FÜR
N*** in der Höhe von 975.000 S" (!) tilgen, zu
Handlungen, und zwar zum Ankauf dieses - einen Wert von höchstens 500.000 S repräsentierenden - Bildes um einen vereinbarten Kaufpreis von 1,5 Millionen S unter Anrechnung dieses Betrages auf die Schuld verleitet, wodurch die Genannte an ihrem Vermögen einen Schaden von "cirka 1,2 Millionen S" erlitten habe, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In Ansehung dieses mit Freispruch erledigten Sachverhaltes hatte die Staatsanwaltschaft bereits in der Anklageschrift den Verdacht geäußert, der Angeklagte habe schon bei der Aufnahme des Darlehens in Höhe von 700.000 S sowie bei der Verpfändung der Pfandbriefe im Nominale von einer Million Schilling für einen Kredit der R*** betrügerisch gehandelt (siehe S 248 f, 255/I in 7 b Vr 615/85). Die Staatsanwaltschaft glaubte aber, den Schwerpunkt der Anklage auf den zeitlich nachfolgenden (ihrer Ansicht nach betrügerischen) Verkauf des Waldmüller-Gemäldes zum Zweck der Tilgung dieser Schulden legen zu müssen (siehe S 250, 255/I in 7 b Vr 615/85).Handlungen, und zwar zum Ankauf dieses - einen Wert von höchstens 500.000 S repräsentierenden - Bildes um einen vereinbarten Kaufpreis von 1,5 Millionen S unter Anrechnung dieses Betrages auf die Schuld verleitet, wodurch die Genannte an ihrem Vermögen einen Schaden von "cirka 1,2 Millionen S" erlitten habe, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. In Ansehung dieses mit Freispruch erledigten Sachverhaltes hatte die Staatsanwaltschaft bereits in der Anklageschrift den Verdacht geäußert, der Angeklagte habe schon bei der Aufnahme des Darlehens in Höhe von 700.000 S sowie bei der Verpfändung der Pfandbriefe im Nominale von einer Million Schilling für einen Kredit der R*** betrügerisch gehandelt (siehe S 248 f, 255/I in 7 b römisch fünf r 615/85). Die Staatsanwaltschaft glaubte aber, den Schwerpunkt der Anklage auf den zeitlich nachfolgenden (ihrer Ansicht nach betrügerischen) Verkauf des Waldmüller-Gemäldes zum Zweck der Tilgung dieser Schulden legen zu müssen (siehe S 250, 255/I in 7 b römisch fünf r 615/85).
Anklagesatz und Begründung sind ein einheitliches Ganzes (vgl. Mayerhofer-Rieder2 ENr. 5 zu § 262 StPO). Gegenstand der Anklage und ihrer urteilsmäßigen Erledigung ist daher das "Gesamtverhalten" des Angeklagten, wie es sich aus Anklagesatz und Anklagebegründung ergibt (vgl. Mayerhofer-Rieder2 ENr. 7 zu § 262 StPO). Da die Staatsanwaltschaft den zuletzt erwähnten Freispruch in Rechtskraft erwachsen ließ, war damit der gesamte Sachverhalt einschließlich der vom Angeklagten am 23.Februar 1981 erfolgten "Realisierung und Verwendung" der Pfandbriefe der H*** FÜRAnklagesatz und Begründung sind ein einheitliches Ganzes vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr. 5 zu Paragraph 262, StPO). Gegenstand der Anklage und ihrer urteilsmäßigen Erledigung ist daher das "Gesamtverhalten" des Angeklagten, wie es sich aus Anklagesatz und Anklagebegründung ergibt vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr. 7 zu Paragraph 262, StPO). Da die Staatsanwaltschaft den zuletzt erwähnten Freispruch in Rechtskraft erwachsen ließ, war damit der gesamte Sachverhalt einschließlich der vom Angeklagten am 23.Februar 1981 erfolgten "Realisierung und Verwendung" der Pfandbriefe der H*** FÜR
N*** zur Abdeckung des Kredites bei der R***
erledigt und insoweit das Anklagerecht des Staatsanwaltes verbraucht. Wenn daher der Schöffensenat im nunmehr angefochtenen Urteil dem Angeklagten als Untreue zur Last legt, daß er aus - seit 7.Juli 1976 mit Pfandbriefen der Margaritha N*** besicherten - Krediten der R*** (S 170 f/III) in der Zeit von 1975 bis 1980
(S 163/III) Zahlungen an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 227.082,10 S leistete, die seiner freiwilligen Weiterversicherung dienten, und den Kredit vom 7. Juli 1976 am 23.Februar 1981 durch eigenmächtige Realisierung der verpfändeten Wertpapiere der Margaritha N*** vorzeitig abdeckte, griff er auf den bereits urteilsmäßig abgesprochenen Sachverhalt zurück und verstieß so - abgesehen davon, daß insoweit auch ein noch unerledigt gebliebener Anklagevorwurf gar nicht mehr vorlag - gegen den sich aus den Vorschriften des XX. Hauptstückes der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.(S 163/III) Zahlungen an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 227.082,10 S leistete, die seiner freiwilligen Weiterversicherung dienten, und den Kredit vom 7. Juli 1976 am 23.Februar 1981 durch eigenmächtige Realisierung der verpfändeten Wertpapiere der Margaritha N*** vorzeitig abdeckte, griff er auf den bereits urteilsmäßig abgesprochenen Sachverhalt zurück und verstieß so - abgesehen davon, daß insoweit auch ein noch unerledigt gebliebener Anklagevorwurf gar nicht mehr vorlag - gegen den sich aus den Vorschriften des römisch zwanzig. Hauptstückes der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Der Schuldspruch ist daher mit - vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachter - materieller Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO behaftet, die der Oberste Gerichtshof, weil sie dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen hatte.Der Schuldspruch ist daher mit - vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachter - materieller Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, die der Oberste Gerichtshof, weil sie dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen hatte.
Ein formeller Freispruch hatte indes nicht zu ergehen, weil es für eine Anwendung des § 259 StPO in bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt schon an der im ersten Satz dieser Gesetzesvorschrift normierten Grundvoraussetzung, nämlich einer - von dem immer erhobenen - (noch unerledigten) Anklage fehlt. Im übrigen ist nach Lage dieses Falles auch eine über die Urteilsaufhebung hinausgehende Formalentscheidung prozeßtechnisch entbehrlich.Ein formeller Freispruch hatte indes nicht zu ergehen, weil es für eine Anwendung des Paragraph 259, StPO in bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt schon an der im ersten Satz dieser Gesetzesvorschrift normierten Grundvoraussetzung, nämlich einer - von dem immer erhobenen - (noch unerledigten) Anklage fehlt. Im übrigen ist nach Lage dieses Falles auch eine über die Urteilsaufhebung hinausgehende Formalentscheidung prozeßtechnisch entbehrlich.
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei Johann J*** mit seinen Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen war.