Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Beschuldigte gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes sowie der angezogenen Haftgründe wendet und unter Behauptung der Substituierbarkeit der Haftgründe durch gelindere Mittel eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit erblickt, ist nicht berechtigt.
Mit ihren das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes bestreitenden Ausführungen ist die Beschwerde auf die dazu mängelfreie Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß in den im angefochtenen Beschluß angeführten Zeugeneinvernahmen nicht unmittelbar auf seine Person Bezug genommen wird, er verkennt aber, daß ihm die Täuschung über die Spielbedingungen bzw die Gewinnzu- sicherungen nicht nur in direkter Kontaktaufnahme mit den geworbenen Personen, sondern auch über Mittelspersonen (Werber) angelastet wird. Abgesehen davon sind die zu Unrecht kritisierten beschwerdegerichtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem bekämpften Beschluß des Untersuchungsrichters vom 22. Juli 1998, ON 768/XXXI des Vr-Aktes, und jenem vom 9. Juni 1998, ON 698/XXIX, zu sehen, worin auf Grund der Angaben von Werbern und Mitbeschuldigten die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu der Faktenmehrheit ebenso konkretisiert wird wie durch die im Akt aufscheinenden Depositionen tatbetroffener Geschädigter (S 135 f/V, S 287 f/V, S 395/XVIII). Daß bei einem Unter- suchungskomplex des hier in Rede stehenden Umfanges (die bisher angefallenen Strafanzeigen bzw beschlagnahmten Unterlagen und sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse machen eine Vielzahl von Aktenordnern und Hunderte von Beilagenordnern aus) der dringende Tatverdacht als funda- mentale Voraussetzung für die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht unabdingbar hinsicht- lich jedes einzelnen der angezeigten Deliktsfälle konkret zu detaillieren ist, vielmehr bei - wie hier - in zahlreichen Teilakten systematisch wiederholtem Vorgehen auf eine zusammenfassende Hervorhebung jener Modalitäten abgestellt werden kann, die durch die Angaben tatbetroffener Anzeiger als deliktsspezifische Kriterien nahegelegt werden, liegt auf der Hand. Mit der Behauptung hinwieder, daß den Mitspielern durch Inanspruchnahme einer Spielgemeinschaft lediglich eine Chancenmaximierung ohne definitive Gewinnzusicherung angeboten werden konnte, setzt sich die Beschwerde unter gleichzeitiger Wiederholung der diesbezüglichen Argumen- tation über die gerade dieses prozessuale Vorbringen betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (S 441 f/XXXI) hinweg und verfehlt damit die durch § 3 Abs 1 GRBG gebotene gesetzmäßige Darstellung (EvBl 1997/61, 12 Os 75/97, 13 Os 159/97 uva).Mit ihren das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes bestreitenden Ausführungen ist die Beschwerde auf die dazu mängelfreie Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß in den im angefochtenen Beschluß angeführten Zeugeneinvernahmen nicht unmittelbar auf seine Person Bezug genommen wird, er verkennt aber, daß ihm die Täuschung über die Spielbedingungen bzw die Gewinnzu- sicherungen nicht nur in direkter Kontaktaufnahme mit den geworbenen Personen, sondern auch über Mittelspersonen (Werber) angelastet wird. Abgesehen davon sind die zu Unrecht kritisierten beschwerdegerichtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem bekämpften Beschluß des Untersuchungsrichters vom 22. Juli 1998, ON 768/XXXI des Vr-Aktes, und jenem vom 9. Juni 1998, ON 698/XXIX, zu sehen, worin auf Grund der Angaben von Werbern und Mitbeschuldigten die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu der Faktenmehrheit ebenso konkretisiert wird wie durch die im Akt aufscheinenden Depositionen tatbetroffener Geschädigter (S 135 f/V, S 287 f/V, S 395/XVIII). Daß bei einem Unter- suchungskomplex des hier in Rede stehenden Umfanges (die bisher angefallenen Strafanzeigen bzw beschlagnahmten Unterlagen und sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse machen eine Vielzahl von Aktenordnern und Hunderte von Beilagenordnern aus) der dringende Tatverdacht als funda- mentale Voraussetzung für die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht unabdingbar hinsicht- lich jedes einzelnen der angezeigten Deliktsfälle konkret zu detaillieren ist, vielmehr bei - wie hier - in zahlreichen Teilakten systematisch wiederholtem Vorgehen auf eine zusammenfassende Hervorhebung jener Modalitäten abgestellt werden kann, die durch die Angaben tatbetroffener Anzeiger als deliktsspezifische Kriterien nahegelegt werden, liegt auf der Hand. Mit der Behauptung hinwieder, daß den Mitspielern durch Inanspruchnahme einer Spielgemeinschaft lediglich eine Chancenmaximierung ohne definitive Gewinnzusicherung angeboten werden konnte, setzt sich die Beschwerde unter gleichzeitiger Wiederholung der diesbezüglichen Argumen- tation über die gerade dieses prozessuale Vorbringen betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (S 441 f/XXXI) hinweg und verfehlt damit die durch Paragraph 3, Absatz eins, GRBG gebotene gesetzmäßige Darstellung (EvBl 1997/61, 12 Os 75/97, 13 Os 159/97 uva).
Abgesehen davon ist es dem Obersten Gerichts- hof verwehrt, im Rahmen der Prüfung einer Grundrechts- beschwerde der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren auch nur durch den Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen vorzugreifen.
Dies trifft auch für die Einwände zu, die eine Beurteilung des Vorgehens des Beschwerdeführers als betrügerisch mit dem Hinweis, daß "tatsächlich von seiten des Beschuldigten in Form allgemeiner Redewendungen bzw reklamehafter Anpreisungen eine hohe Gewinnwahrschein- lichkeit in Aussicht gestellt worden sei" sowie mit dem Hinweis auf den Inhalt der Entscheidungen des Landes- gerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz (mit denen am 9. Oktober 1996 mit Bezug auf die damals vorliegenden Erhebungsergebnisse der Antrag der Staatsanwaltschaft Wels auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich der Firmen "U*****", "C*****" und "N*****" HandelsGesmbH abgewiesen wurde) in Abrede stellen, stützen sie sich doch lediglich auf speziell ausgewählte, zum Teil aus dem Kontext gerissene, nur bruchstückhaft die Verantwortung des Beschuldigten wiedergebende und dessen Rechtsstandpunkt belegende Teile des bisherigen Verfahrensstandes. Mangels Vergleichbarkeit der tatsächlichen Prämissen beim Vorgehen der Werber anläßlich der bei den zu Aufnahmegesprächen mit den Mitspielern im Systemspiel "Euro-Light" in Österreich getätigten Äußerungen sowie auf Grund der Verschiedenartigkeit der Rechtssysteme erweist sich auch der Verweis auf die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft München und des Landgerichtes München, wonach die Spielsysteme "Euro-Light" und "Euro-Light Baby" den Tatbestand des Betruges nicht erfüllen könnten, als nicht zielführend.
Gleichfalls nicht tragfähig ist das Vorbringen, das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. Jänner 1996 erbringe den Nachweis, daß sämtliche der Spielergemeinschaft zugeflossenen Gelder dieser allein zugute gekommen seien, stellt es doch ausschließlich auf Basis der vorgelegten Beitrittserklärungen, Statuten und Systemregeln auf diese Grundlagen ab. Im übrigen schließt der Umstand, daß einige oder mehrere Mitspieler am "Euro-Light" Spiel zum Teil nicht unbeträchtliche Gewinne erwirtschaftet haben und Gewinne ausgeschüttet worden sind, betrügerisches Vorgehen an anderen Mitspielern nicht aus.
Zutreffend wurde vom Oberlandesgericht auch schon der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr angenommen. Abgesehen davon, daß der Verweis auf die Ausführungen in der Haftbeschwerde zu diesem Haftgrund die Erfordernisse der gesetzmäßigen Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde vermissen läßt, ist dem Oberlandesgericht beizupflichten, daß die maßgebliche Rolle des Beschuldigten bei der betrügerischen Werbung einer Vielzahl von Personen über längere Zeit und das dadurch verursachte Schadensausmaß in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsbild (11 Os 73/95) sowie dem Verdacht, daß das Spiel unter geändertem Namen in Österreich weiterbetrieben wird und der Beschuldigte weiterhin aus den Einnahmen Gewinne lukriert, jene bestimmten Tatsachen darstellen, die nicht bloß abstrakt, sondern durchaus konkret befürchten lassen, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens neuerlich gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Bei realitätsbezogener Betrachtung der Intensität dieses Haftgrundes kann dieser nicht durch gelindere Mittel substituiert werden.
Angesichts des den Haftvollzug erforderlich machenden Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist auf den im angefochtenen Beschluß zusätzlich angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr einzugehen (vgl Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 57 mwN).Angesichts des den Haftvollzug erforderlich machenden Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist auf den im angefochtenen Beschluß zusätzlich angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr einzugehen vergleiche Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 57 mwN).
Die Haftentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz entspricht daher dem Gesetz, weshalb Ernst G***** hiedurch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.
Die Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.