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Entscheidung 13 Os 159/97×

Entscheidung 13 Os 159/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os159/97

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 15 römisch fünf r 1680/96 anhängigen Strafsache gegen Maximilian S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357,358/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Maximilian S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die in der bezeichneten Strafsache über Maximilian S***** am 24. Jänner 1997 verhängte Untersuchungshaft wurde zuletzt anläßlich der Entscheidung über dessen Anklageeinspruch mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357,358/97, aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera c, StPO fortgesetzt (Paragraph 214, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben (Paragraph 214, StPO), kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden.

Zudem erschöpft sich die Beschwerde insoweit in der Behauptung fehlender Nachweisbarkeit eines (vorgeblichen) Tatbildmerkmals für Paragraph 278, a StGB (14 Os 194/95, 11 Os 70/96, 12 Os 148/96), beschränkt sich auf eine schematische Wiederholung vom Oberlandesgericht bereits behandelter Argumente (EvBl 1997/61, 12 Os 75/97) und wiederholt zu allem hin den Einspruch und seine Begründung im vollen Wortlaut vergleiche Mayrhofer/Steininger Paragraph 3, Rz 12), weshalb sie - ohne Bezug zu den Verfahrensergebnissen - auch der Bezeichnungspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG nicht genügt.

Entgegen dem weiteren Vorbringen bedarf es für die Überschreitung der 6-Monate-Frist des (richtig:) Paragraph 194, Absatz 3, StPO keines Antrages vor deren Ablauf (JBl 1997, 407).

Mit pauschalem Bestreiten von Tatverdacht und Haftgründen wird erneut eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt (13 Os 126/94).

Nicht durch die angefochtene Entscheidung geschehene, angebliche (frühere) Grundrechtsverletzungen müssen gleichermaßen auf sich beruhen.

Davon abgesehen findet die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, im Gesetz keine Deckung (Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Die Äußerung des Paragraph 35, Absatz 2, StPO dient schließlich nicht zur inhaltlichen Ergänzung der Beschwerde (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).

Anmerkung

E47750 13D01597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00159.97.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0130OS00159_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061430 Rechtssatz 18.03.1993Strafrecht
Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeit …
RS0075178 Rechtssatz 03.01.1996Strafrecht
Der Vorschrift des § 3 Abs 1 GRBG, daß in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt, wird die der gerichtlichen Annahme eines dringenden Tatverdachtes entgegen …
RS0097061 Rechtssatz 17.02.1994Strafrecht
Die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bietet keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens.
RS0106464 Rechtssatz 30.01.1997Strafrecht
Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies "auf einem für ein Höchstgericht angem …
RS0108798 Rechtssatz 29.10.1997Strafrecht
Die Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben (§ 214 StPO), kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden. Nicht durch die angefochtene Entscheidung geschehene angebliche (frühere) Grundrechtsverletzungen müssen gleichermaßen auf sich beruhen.
RS0108799 Rechtssatz 29.10.1997Strafrecht
Die Äußerung des § 35 Abs 2 StPO dient nicht zur inhaltlichen Ergänzung der Beschwerde (§ 3 Abs 1 GRBG).
RS0108800 Rechtssatz 29.10.1997Strafrecht
Die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, findet im Ge …
RS0108801 Rechtssatz 29.10.1997Strafrecht
Für die Überschreitung der Sechs-Monate-Frist des § 194 Abs 3 StPO bedarf es keines Antrages vor deren Ablauf (JBl 1997, 407).