Rechtssatz RS0108800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108800
Entscheidungsdatum
29.10.1997
Rechtssatz
Die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, findet im Gesetz keine Deckung (§ 181 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, findet im Gesetz keine Deckung (Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108800
Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0130OS00159_9700000_003