Rechtssatz RS0075178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075178
Entscheidungsdatum
28.01.1999
Rechtssatz
Der Vorschrift des § 3 Abs 1 GRBG, daß in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt, wird die der gerichtlichen Annahme eines dringenden Tatverdachtes entgegengesetzte (bloße) gegenteilige Behauptung nicht gerecht; der Beschwerdeführer hat vielmehr auf Verfahrensergebnisse hinzuweisen, die dieser Annahme entgegenstehen, widrigens sein Einwand unbeachtlich ist.Der Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG, daß in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt, wird die der gerichtlichen Annahme eines dringenden Tatverdachtes entgegengesetzte (bloße) gegenteilige Behauptung nicht gerecht; der Beschwerdeführer hat vielmehr auf Verfahrensergebnisse hinzuweisen, die dieser Annahme entgegenstehen, widrigens sein Einwand unbeachtlich ist.
Entscheidungstexte
- 14 Os 194/95
Entscheidungstext OGH 03.01.1996 14 Os 194/95
- 11 Os 70/96
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 11 Os 70/96
- 12 Os 148/96
Entscheidungstext OGH 25.11.1996 12 Os 148/96
- 13 Os 159/97
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 13 Os 159/97
Vgl auch; Beisatz: Mit pauschalem Bestreiten von Tatverdacht und Haftgründen wird erneut eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt. (T1)
- 15 Os 11/99
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 15 Os 11/99
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0075178
Dokumentnummer
JJR_19960103_OGH0002_0140OS00194_9500000_001