Gründe:
Heinz W***** wird seit dem 6.Dezember 1994 in Untersuchungshaft angehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b, c und d StPO mit Wirksamkeit bis zum 9.Jänner 1996 angeordnet.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, b, c und d StPO mit Wirksamkeit bis zum 9.Jänner 1996 angeordnet.
Es nahm an, daß der Beschuldigte folgender strafbarer Handlungen dringend verdächtig sei:
1. des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (gewerbsmäßiges Zuführen von insgesamt ca 200 Frauen aus Österreich und Osteuropa zur Prostitution in Fremdenverkehrsgebieten und Städten Norditaliens seit dem Jahre 1988 unter derenmassiver Ausbeutung);1. des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB (gewerbsmäßiges Zuführen von insgesamt ca 200 Frauen aus Österreich und Osteuropa zur Prostitution in Fremdenverkehrsgebieten und Städten Norditaliens seit dem Jahre 1988 unter derenmassiver Ausbeutung);
2. des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG (gewerbs- und bandenmäßiges Einführen und Inverkehrsetzen einer großen Menge Suchtgift, nämlich von 180 Gramm Kokain-Reinsubstanz);2. des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG (gewerbs- und bandenmäßiges Einführen und Inverkehrsetzen einer großen Menge Suchtgift, nämlich von 180 Gramm Kokain-Reinsubstanz);
3. des Vergehens nach § 15 StGB; § 14 a SGG (versuchter Erwerb von 1 Kilogramm Kokain zum Zwecke des Inverkehrsetzens);3. des Vergehens nach Paragraph 15, StGB; Paragraph 14, a SGG (versuchter Erwerb von 1 Kilogramm Kokain zum Zwecke des Inverkehrsetzens);
4. des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (Zuführen der Ingeborg K***** zur Prostitution im Bordell "Imperial");4. des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB (Zuführen der Ingeborg K***** zur Prostitution im Bordell "Imperial");
5. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (bzgl deutscher Kraftfahrzeugkennzeichen, eines Führerscheines und anderer Urkunden);5. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (bzgl deutscher Kraftfahrzeugkennzeichen, eines Führerscheines und anderer Urkunden);
6. des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Nötigung des Rupert S***** mittels Morddrohung zur Entlassung der Ingeborg K*****);6. des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Nötigung des Rupert S***** mittels Morddrohung zur Entlassung der Ingeborg K*****);
7. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (Tritte und Schläge gegen Dusan G*****, der dadurch schwere Kiefer- und Zahnverletzungen sowie mehrfache Hämatome erlitt);7. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (Tritte und Schläge gegen Dusan G*****, der dadurch schwere Kiefer- und Zahnverletzungen sowie mehrfache Hämatome erlitt);
8. des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (Erwirkung der pachtweisen Überlassung des Bordells "Imperial" zu für ihn äußerst günstigen Konditionen durch Gewalt und qualifizierte Drohungen gegenüber Franz G*****);8. des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Erwirkung der pachtweisen Überlassung des Bordells "Imperial" zu für ihn äußerst günstigen Konditionen durch Gewalt und qualifizierte Drohungen gegenüber Franz G*****);
9. des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (unbefugter Besitz von zwei Faustfeuerwaffen).9. des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (unbefugter Besitz von zwei Faustfeuerwaffen).