Rechtssatz RS0061430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061430
Entscheidungsdatum
07.01.2025
Rechtssatz
Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).
Entscheidungstexte
- 11 Os 44/93
Entscheidungstext OGH 18.03.1993 11 Os 44/93
- 15 Os 60/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 60/93
Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/139 S 558
- 11 Os 101/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 11 Os 101/93
Vgl auch
- 15 Os 145/93
Entscheidungstext OGH 28.10.1993 15 Os 145/93
Vgl auch
- 11 Os 70/96
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 11 Os 70/96
Vgl auch
- 14 Os 134/97
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 14 Os 134/97
Auch; nur: Vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Grundrechtsbeschwerde zu machen. (T1)
- 13 Os 104/97
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 13 Os 104/97
nur: Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, ist, weil es nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde gibt, auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen. (T2)
Beisatz: Die vom Angeklagten selbst stammende Beschwerde ist zurückzuweisen. (T3)
- 13 Os 159/97
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 13 Os 159/97
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwerde wiederholt den Einspruch auf seine Begründung im vollen Wortlaut, und beschränkt sich zudem auf eine schematische Wiederholung vom Oberlandesgericht bereits behandelter Argumente. (T4)
- 15 Os 68/00
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 15 Os 68/00
Vgl auch; Beisatz: Selbst eine rechtzeitig eingebrachte Ergänzung zur Grundrechtsbeschwerde wäre aus prozessualer Sicht, weil nur eine schriftliche Ausführung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist, zurückzuweisen. (T5)
- 14 Os 29/03
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 14 Os 29/03
Vgl; Beisatz: Eine ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist keiner Ergänzung zugänglich. (T6)
- 12 Os 18/07z
Entscheidungstext OGH 21.03.2007 12 Os 18/07z
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 13 Os 49/07s
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 13 Os 49/07s
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ergänzung durch die Betroffene ist unbeachtlich. (T7)
- 14 Os 56/10g
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 14 Os 56/10g
Vgl auch; Beis wie T6
- 11 Os 77/11z
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 11 Os 77/11z
Auch; nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T7
- 11 Os 34/15g
Entscheidungstext OGH 08.04.2015 11 Os 34/15g
Auch; Beisatz: Die bloße Bezugnahme auf frühere oder der Grundrechtsbeschwerde angeschlossene Schriftsätze stellt keine deutliche und bestimmte Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde dar. (T8)
- 11 Os 80/15x
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 11 Os 80/15x
Auch
- 14 Os 66/17p
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 14 Os 66/17p
Auch
- 15 Os 89/18d
Entscheidungstext OGH 10.07.2018 15 Os 89/18d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
- 11 Os 129/24s
Entscheidungstext OGH 13.11.2024 11 Os 129/24s
vgl; Beisatz wie T6
- 11 Os 147/24p
Entscheidungstext OGH 07.01.2025 11 Os 147/24p
vgl; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061430
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19930318_OGH0002_0110OS00044_9300000_001