Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zunächst auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe abzustellen (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO). Nur für im Zeitpunkt der Haftentscheidung (Verhängung oder Fortsetzung) noch junge Erwachsene hat nach § 46a Abs 2 JGG die strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG, wonach überdies auf die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des jungen Erwachsenen Bedacht zu nehmen ist, zu erfolgen. Dies ergibt sich entgegen den Beschwerdeausführungen schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46a Abs 2 JGG, der auf den Zeitpunkt der Verfahrenshandlung abstellt (vgl Schroll in WK² JGG § 35 Rz 10 und § 46a Rz 8; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 11). Nachdem der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war eine solche - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführte - nicht vorzunehmen.Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zunächst auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe abzustellen (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Nur für im Zeitpunkt der Haftentscheidung (Verhängung oder Fortsetzung) noch junge Erwachsene hat nach Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG die strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung des Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG, wonach überdies auf die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des jungen Erwachsenen Bedacht zu nehmen ist, zu erfolgen. Dies ergibt sich entgegen den Beschwerdeausführungen schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG, der auf den Zeitpunkt der Verfahrenshandlung abstellt vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 35, Rz 10 und Paragraph 46 a, Rz 8; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 11). Nachdem der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war eine solche - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführte - nicht vorzunehmen.
Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigte (BS 4 und 6) Bedeutung der Sache und auf den in Frage kommenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren; § 143 erster Strafsatz StGB iVm § 36 dritter Satz erster Fall StGB) kann von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO keine Rede sein.Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigte (BS 4 und 6) Bedeutung der Sache und auf den in Frage kommenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren; Paragraph 143, erster Strafsatz StGB in Verbindung mit Paragraph 36, dritter Satz erster Fall StGB) kann von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO keine Rede sein.
Ergänzungen der Grundrechtsbeschwerde (zur bisher nicht angesprochenen Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) in der gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers sind unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 10 GRBG verlangten Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen (vgl für viele 14 Os 59/09x).Ergänzungen der Grundrechtsbeschwerde (zur bisher nicht angesprochenen Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) in der gemäß Paragraph 24, StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers sind unbeachtlich, weil sie gegen die von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG verlangten Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen vergleiche für viele 14 Os 59/09x).
S***** A***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.S***** A***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.