Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 56/10g×

Entscheidung 14 Os 56/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os56/10g

Entscheidungsdatum

28.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Hautz in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen S***** A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 24/10i (früher 32 HR 53/10h) des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des S***** A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. März 2010, AZ 21 Bs 98/10f (ON 64), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

S***** A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

G r ü n d e :

Über S***** A***** wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 21. Februar 2010 die Untersuchungshaft verhängt (ON 28).

Nach der am 25. Februar 2010 eingebrachten Anklageschrift (ON 41) hat S***** A***** am 23. Dezember 2008 in Brunn am Gebirge im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Schreckschusspistole, somit einer Waffe, Gewahrsamsträgern eines Lebensmittelmarkts 96.953,73 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch näher beschriebenes arbeitsteiliges Vorgehen weggenommen bzw abgenötigt.

Mit Beschluss des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. März 2010, GZ 36 Hv 34/10i-55, wurde ein Enthaftungsantrag des S***** A***** abgewiesen und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO fortgesetzt.

Das Oberlandesgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss der dagegen erhobenen Beschwerde ausgehend von der anklagekonform angenommenen dringenden Verdachtslage nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem schon vom Erstgericht angenommen Haftgrund an.

In seiner Grundrechtsbeschwerde bestreitet S***** A***** mit der Behauptung, das Oberlandesgericht Wien habe die nach Paragraph 46 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG gebotene strengere Subsidiaritätsprüfung unterlassen, die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zunächst auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe abzustellen (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Nur für im Zeitpunkt der Haftentscheidung (Verhängung oder Fortsetzung) noch junge Erwachsene hat nach Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG die strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung des Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG, wonach überdies auf die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des jungen Erwachsenen Bedacht zu nehmen ist, zu erfolgen. Dies ergibt sich entgegen den Beschwerdeausführungen schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG, der auf den Zeitpunkt der Verfahrenshandlung abstellt vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 35, Rz 10 und Paragraph 46 a, Rz 8; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 11). Nachdem der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war eine solche - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführte - nicht vorzunehmen.

Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigte (BS 4 und 6) Bedeutung der Sache und auf den in Frage kommenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren; Paragraph 143, erster Strafsatz StGB in Verbindung mit Paragraph 36, dritter Satz erster Fall StGB) kann von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO keine Rede sein.

Ergänzungen der Grundrechtsbeschwerde (zur bisher nicht angesprochenen Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) in der gemäß Paragraph 24, StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers sind unbeachtlich, weil sie gegen die von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG verlangten Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen vergleiche für viele 14 Os 59/09x).

S***** A***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Schlagworte

22 Grundrechtsbeschwerden,

Textnummer

E93803

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00056.10G.0428.001

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20100428_OGH0002_0140OS00056_10G0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung