Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Soweit sie sich mit dem Hinweis auf eine Reihe von - eigenständiger Beweiswürdigung unterzogenen - Verfahrensergebnissen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers und die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen im Wahrspruch der Geschworenen sprechen, sowie mit der Behauptung dem erkennenden Gericht unterlaufener Verfahrensfehler gegen das - vom Oberlandesgericht auf Basis des erstinstanzlichen Schuldspruchs bejahte (BS 3 f) - Vorliegen dringenden Tatverdachts und der Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB wendet, verkennt sie, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486; auch RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, womit die darauf bezughabende Argumentation hier einer Erörterung entzogen ist (vgl RIS-Justiz RS0061112, RS0061107).Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Soweit sie sich mit dem Hinweis auf eine Reihe von - eigenständiger Beweiswürdigung unterzogenen - Verfahrensergebnissen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers und die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen im Wahrspruch der Geschworenen sprechen, sowie mit der Behauptung dem erkennenden Gericht unterlaufener Verfahrensfehler gegen das - vom Oberlandesgericht auf Basis des erstinstanzlichen Schuldspruchs bejahte (BS 3 f) - Vorliegen dringenden Tatverdachts und der Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB wendet, verkennt sie, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486; auch RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, womit die darauf bezughabende Argumentation hier einer Erörterung entzogen ist vergleiche RIS-Justiz RS0061112, RS0061107).
Die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr als eine der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO; worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht) abgeleitet werden dürfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185, RS0117806). Die vom Oberlandesgericht in seiner (allein den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung ins Treffen geführten Umstände dreier einschlägiger Vorstrafen (von denen zwei wegen schwerer Sexual- und Gewalttaten gegen Frauen ergingen) und besonderer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, von dem nach der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F***** konkret zu befürchten ist, er werde unter dem Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades (in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung) auch in Hinkunft Gewalttaten gegen die körperliche Integrität und Sexualdelikte mit schweren Folgen sowie „lebensbedrohliche Aggressionshandlungen aus nichtigem Anlass" begehen (ON 68 iVm ON 119 S 131-133; BS 4 f), lassen einen willkürfreien Schluss auf Tatbegehungsgefahr zu. Die Beschwerde setzt dem mit der unsubstantiierten Behauptung, diese Begründung sei „nicht überzeugend" und „nicht nachvollziehbar" und widerspreche „in ihren Ausführungen auch den Bestimmungen des Art 5 MRK" inhaltlich keine Argumente entgegen und vermag demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen.Die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr als eine der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen vergleiche Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO; worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht) abgeleitet werden dürfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185, RS0117806). Die vom Oberlandesgericht in seiner (allein den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung ins Treffen geführten Umstände dreier einschlägiger Vorstrafen (von denen zwei wegen schwerer Sexual- und Gewalttaten gegen Frauen ergingen) und besonderer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, von dem nach der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F***** konkret zu befürchten ist, er werde unter dem Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades (in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung) auch in Hinkunft Gewalttaten gegen die körperliche Integrität und Sexualdelikte mit schweren Folgen sowie „lebensbedrohliche Aggressionshandlungen aus nichtigem Anlass" begehen (ON 68 in Verbindung mit ON 119 S 131-133; BS 4 f), lassen einen willkürfreien Schluss auf Tatbegehungsgefahr zu. Die Beschwerde setzt dem mit der unsubstantiierten Behauptung, diese Begründung sei „nicht überzeugend" und „nicht nachvollziehbar" und widerspreche „in ihren Ausführungen auch den Bestimmungen des Artikel 5, MRK" inhaltlich keine Argumente entgegen und vermag demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen.
Der der Sache nach erhobene Einwand einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO), scheitert schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - sich insoweit auf den Halbsatz, „das Verfahren ist nach Ansicht des Beschwerdeführers verschleppt worden", beschränkenden (ON 183 S 3) - Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Geschworenengerichts und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487).Der der Sache nach erhobene Einwand einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO), scheitert schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - sich insoweit auf den Halbsatz, „das Verfahren ist nach Ansicht des Beschwerdeführers verschleppt worden", beschränkenden (ON 183 S 3) - Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Geschworenengerichts und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487).
Im Übrigen wird auch die Grundrechtsbeschwerde mit dem darauf
bezogenen Vorbringen den prozessualen Erfordernissen (§ 3 Abs 1
erster Satz GRBG; vgl 11 Os 84/06x, 15 Os 55/07p) nicht gerecht,
indem sie ohne konkreten Vorwurf bloß auf die bisherige
Verfahrensdauer von über zwei Jahren und - nicht näher bezeichnete -
„gravierende Mangelhaftigkeiten im Verfahren" verweist, behauptet, es
hätte „spätestens am 13. April 2007, als sich die einzige Zeugin
Ingrid V***** der Aussage entschlug, eine Enthaftung ... erfolgen
müssen" und kritisiert, dass (nach Fällung eines
Unzuständigkeitsurteils) „entgegen dem Beschleunigungsgebot ... in
alle möglichen Richtungen Erhebungen durchgeführt wurden". Säumigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt bei Anberaumung der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang hat das Oberlandesgericht Wien zudem in der Begründung seines - nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpften - Beschlusses vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 48/09a (ON 175), mit dem über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 21. Jänner 2009 (ON 169) entschieden wurde, ausdrücklich als das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzend beanstandet und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es dennoch Unverhältnismäßigkeit der Haft nach § 173 Abs 1 zweiter Fall StPO nicht für gegeben und damit Enthaftung des Angeklagten nicht für erforderlich ansah (vgl dazu zuletzt 14 Os 108/08a; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 193 [2007] Rz 5).alle möglichen Richtungen Erhebungen durchgeführt wurden". Säumigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt bei Anberaumung der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang hat das Oberlandesgericht Wien zudem in der Begründung seines - nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpften - Beschlusses vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 48/09a (ON 175), mit dem über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 21. Jänner 2009 (ON 169) entschieden wurde, ausdrücklich als das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzend beanstandet und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es dennoch Unverhältnismäßigkeit der Haft nach Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Fall StPO nicht für gegeben und damit Enthaftung des Angeklagten nicht für erforderlich ansah vergleiche dazu zuletzt 14 Os 108/08a; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 193, [2007] Rz 5).
Der - ebenfalls erstmals in der Grundrechtsbeschwerde erhobene - Vorwurf, das Erstgericht hätte „hinsichtlich der in diesem Verfahren aufgetretenen ständig wechselnden Vorwürfe bzw Teileinstellungen der Verfahren ... jeweils in Betracht zu ziehende, andere rechtliche Beurteilungen des angeklagten Sachverhalts mitteilen müssen, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten", und die darauf aufbauende Behauptung einer Verletzung des Rechts auf Information (Art 5 Abs 2 MRK) und rechtliches Gehör ist schließlich angesichts anklagekonformer Verurteilung und anschließender Entscheidung über die Haft nicht nachvollziehbar und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.Der - ebenfalls erstmals in der Grundrechtsbeschwerde erhobene - Vorwurf, das Erstgericht hätte „hinsichtlich der in diesem Verfahren aufgetretenen ständig wechselnden Vorwürfe bzw Teileinstellungen der Verfahren ... jeweils in Betracht zu ziehende, andere rechtliche Beurteilungen des angeklagten Sachverhalts mitteilen müssen, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten", und die darauf aufbauende Behauptung einer Verletzung des Rechts auf Information (Artikel 5, Absatz 2, MRK) und rechtliches Gehör ist schließlich angesichts anklagekonformer Verurteilung und anschließender Entscheidung über die Haft nicht nachvollziehbar und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.
Ergänzungen der Grundrechtsbeschwerde (in Betreff bisher nicht angesprochener Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft) in der gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers sind unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 10 GRBG verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen (vgl für viele zuletzt 14 Os 56/08d).Ergänzungen der Grundrechtsbeschwerde (in Betreff bisher nicht angesprochener Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft) in der gemäß Paragraph 24, StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers sind unbeachtlich, weil sie gegen die von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen vergleiche für viele zuletzt 14 Os 56/08d).
Michael V***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Michael V***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.