Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig, insofern sie den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien über die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu.Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien richtet, ist sie nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG unzulässig, insofern sie den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien über die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu.
Mit dem im Gesetz nicht gedeckten Argument, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege wegen Zeitablaufes nicht mehr vor, kann die Begründung des Oberlandesgerichtes für das Fortbestehen dieses Haftgrundes nicht in Zweifel gezogen werden, zumal eine nach § 180 Abs 3 letzter Satz StPO allein maßgebende Änderung der Verhältnisse nicht einmal behauptet wird. Ein Eingehen auf das Vorbringen zur Fluchtgefahr erübrigt sich somit (RIS-Justiz RS0061196). Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des § 193 StPO insoweit ... als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel in diesem Teil einer meritorischen Erledigung entzieht (13 Os 48/06t; 13 Os 70/06h).Mit dem im Gesetz nicht gedeckten Argument, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege wegen Zeitablaufes nicht mehr vor, kann die Begründung des Oberlandesgerichtes für das Fortbestehen dieses Haftgrundes nicht in Zweifel gezogen werden, zumal eine nach Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO allein maßgebende Änderung der Verhältnisse nicht einmal behauptet wird. Ein Eingehen auf das Vorbringen zur Fluchtgefahr erübrigt sich somit (RIS-Justiz RS0061196). Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des Paragraph 193, StPO insoweit ... als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel in diesem Teil einer meritorischen Erledigung entzieht (13 Os 48/06t; 13 Os 70/06h).
Roman E***** wurde in erster Instanz - von ihm und von der Staatsanwaltschaft angefochten - wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (tatverfangenes Suchtgift deutlich über 600 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9 % - S 265/XX) nach § 28 Abs 4 SMG unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt - von einer Unverhältnismäßigkeit (§§ 180 Abs 1 Satz 2, 193 Abs 2 StPO) der bislang rund zweijährigen Untersuchungshaft kann daher keine Rede sein (Fabrizy StPO9 § 2 GRBG Rz 3; jüngst 12 Os 16/06d mwN). Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit im nicht zurückgewiesenen Umfang ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Roman E***** wurde in erster Instanz - von ihm und von der Staatsanwaltschaft angefochten - wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (tatverfangenes Suchtgift deutlich über 600 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9 % - S 265/XX) nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt - von einer Unverhältnismäßigkeit (Paragraphen 180, Absatz eins, Satz 2, 193 Absatz 2, StPO) der bislang rund zweijährigen Untersuchungshaft kann daher keine Rede sein (Fabrizy StPO9 Paragraph 2, GRBG Rz 3; jüngst 12 Os 16/06d mwN). Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit im nicht zurückgewiesenen Umfang ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.