Gründe:
Dr. Christoph B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Juni 2005 (ON 48) mehrerer Verbrechen des in einem Fall in Form des Versuchs (§ 15 StGB) verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (II) und nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG (III) schuldig erkannt. Danach hat er (I) Zwischen November 2003 und Oktober 2004Dr. Christoph B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Juni 2005 (ON 48) mehrerer Verbrechen des in einem Fall in Form des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie jeweils mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB (römisch zwei) und nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch drei) schuldig erkannt. Danach hat er (römisch eins) Zwischen November 2003 und Oktober 2004
1) in zumindest zehn Fällen den Penis des am 8. Dezember 1992 geborenen Domenic C***** nachhaltig betastet und
2) am 18. August 2004 dadurch, dass er den Genannten aufforderte, seinen entblößten erigierten Penis anzufassen, versucht, von diesem eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen zu lassen, (II) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, durch die Übergabe von jeweils rund 50 bis 60 Euro zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen verleitet, nämlich2) am 18. August 2004 dadurch, dass er den Genannten aufforderte, seinen entblößten erigierten Penis anzufassen, versucht, von diesem eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen zu lassen, (römisch zwei) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, durch die Übergabe von jeweils rund 50 bis 60 Euro zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen verleitet, nämlich
1) zwischen Februar 2003 und September 2004 in etwa 25 Fällen den am 20. September 1988 geborenen Daniel B***** zu gegenseitigem Hand- und Oralverkehr sowie
2) am 20. Februar 2003 den am 19. August 1988 geborenen Manuel R***** zu einem Handverkehr und
(III) den bestehenden Vorschriften zuwider anderen Haschisch überlassen und damit Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtmittels ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als diese war, nämlich(römisch drei) den bestehenden Vorschriften zuwider anderen Haschisch überlassen und damit Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtmittels ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als diese war, nämlich
1) zwischen dem Jahr 2000 und dem 19. Juni 2001 in zumindest zwei Fällen dem am 20. Juni 1983 geborenen Andreas J***** sowie
2) zwischen dem Jahr 1999 und dem 8. Jänner 2002 in zumindest drei Fällen dem am 9. Jänner 1984 geborenen Alexander H*****. Dieser Schuldspruch erwuchs per Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. Dezember 2005, AZ 12 Os 126/05d, in Rechtskraft.
Das Schöffengericht verhängte über Dr. Christoph B***** nach § 207 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Über die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten wurde noch nicht entschieden.Das Schöffengericht verhängte über Dr. Christoph B***** nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und ordnete gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Über die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten wurde noch nicht entschieden.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft aussprechenden Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 28. Dezember 2005 nicht Folge und setzte die über diesen am 20. Dezember 2004 verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft aussprechenden Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 28. Dezember 2005 nicht Folge und setzte die über diesen am 20. Dezember 2004 verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO fort.