Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Ansehung der Aussage des Letztgenannten aktenwidrig ist.
Das Oberlandesgericht ging bei der Fundierung der Sachverhaltsannahme zum dringenden Tatverdacht irrig davon aus, dass der Zeuge Hermann S***** angab, Lazar T***** habe seinem Bruder Milan T***** bei dem Befreiungsversuch etwas (auf jugoslawisch) zugerufen, wogegen er nach dem Inhalt des Protokolls aussagte, ein Mann, der gehetzt aus dem Ausgang des Pavillons 30 in Richtung Hauptausgang des Spitals lief, habe einem mit einem roten T-Shirt bekleideten Mann, der an der Ecke unterhalb des Pavillons 30 stand und "in diese Richtung" blickte, etwas auf jugoslawisch zugeschrieen, wonach beide Männer sofort weiter in Richtung Hauptausgang des Spitals liefen (S 35). Bei einer Gegenüberstellung identifizierte er Lazar T***** als jene Person, "welche zuvor vor dem Pavillon 30 Schmiere stand" (S 37). Dieser Begründungsmangel, der den dringenden Tatverdacht und die damit zusammenhängende Beurteilung des Vorliegens eines Haftgrundes betrifft (§ 10 GRBG, § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO), bedeutet eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (§ 1 Abs 1 GRBG; vgl 14 Os 1/00).Das Oberlandesgericht ging bei der Fundierung der Sachverhaltsannahme zum dringenden Tatverdacht irrig davon aus, dass der Zeuge Hermann S***** angab, Lazar T***** habe seinem Bruder Milan T***** bei dem Befreiungsversuch etwas (auf jugoslawisch) zugerufen, wogegen er nach dem Inhalt des Protokolls aussagte, ein Mann, der gehetzt aus dem Ausgang des Pavillons 30 in Richtung Hauptausgang des Spitals lief, habe einem mit einem roten T-Shirt bekleideten Mann, der an der Ecke unterhalb des Pavillons 30 stand und "in diese Richtung" blickte, etwas auf jugoslawisch zugeschrieen, wonach beide Männer sofort weiter in Richtung Hauptausgang des Spitals liefen (S 35). Bei einer Gegenüberstellung identifizierte er Lazar T***** als jene Person, "welche zuvor vor dem Pavillon 30 Schmiere stand" (S 37). Dieser Begründungsmangel, der den dringenden Tatverdacht und die damit zusammenhängende Beurteilung des Vorliegens eines Haftgrundes betrifft (Paragraph 10, GRBG, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO), bedeutet eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; vergleiche 14 Os 1/00).
Ob im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, kann entgegen der Beschwerdemeinung in der Regel wie auch im gegebenen Fall antizipativ nicht beurteilt werden (13 Os 76/02 uva). Der auf Spekulationen über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gestützte Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist demnach nicht zielführend. Weil sich der Oberste Gerichtshof (auch demzufolge) nicht bestimmt gesehen hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG), wird die Untersuchungsrichterin von Amts wegen unverzüglich erneut über die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben (vgl abermals 14 Os 1/00).Ob im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, kann entgegen der Beschwerdemeinung in der Regel wie auch im gegebenen Fall antizipativ nicht beurteilt werden (13 Os 76/02 uva). Der auf Spekulationen über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gestützte Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist demnach nicht zielführend. Weil sich der Oberste Gerichtshof (auch demzufolge) nicht bestimmt gesehen hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG), wird die Untersuchungsrichterin von Amts wegen unverzüglich erneut über die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben vergleiche abermals 14 Os 1/00).
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet auf Paragraph 8, GRBG.