Gegen diese Entscheidung richten sich eine vom Verteidiger des Angeklagten eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, in welcher das Vorliegen des Haftgrundes bestritten, die Anwendung gelinderer Mittel gefordert und die unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft gerügt wird sowie ein vom Untersuchungshäftling selbst verfaßter, als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz.
Da im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist und diese gemäß § 3 Abs 2 GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, war die vom Angeklagten selbst stammende zurückzuweisen (s 11 Os 70/97).Da im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist und diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, war die vom Angeklagten selbst stammende zurückzuweisen (s 11 Os 70/97).
Der vom Verteidiger unterfertigten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die weitwendigen Ausführungen, wonach sich der Beschwerdeführer niemals mit einem Unmündigen (sexuell) eingelassen hätte, sind allesamt Hypothesen, die der Wirklichkeit (unangefochter gebliebener Schuldspruch nach § 207 StGB) widerstreiten. Die Behauptung wiederum, daß die Eingehung gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen mit Jugendlichen männlichen Geschlechts "kein relevantes Unrecht mehr" sei, ist nur insoweit zutreffend, als es sich beim Jugendlichen (§ 74 Z 2 StGB) um einen Sexualpartner (zwar unter 19, aber) über 18 Jahre handelt (§ 209 StGB).Die weitwendigen Ausführungen, wonach sich der Beschwerdeführer niemals mit einem Unmündigen (sexuell) eingelassen hätte, sind allesamt Hypothesen, die der Wirklichkeit (unangefochter gebliebener Schuldspruch nach Paragraph 207, StGB) widerstreiten. Die Behauptung wiederum, daß die Eingehung gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen mit Jugendlichen männlichen Geschlechts "kein relevantes Unrecht mehr" sei, ist nur insoweit zutreffend, als es sich beim Jugendlichen (Paragraph 74, Ziffer 2, StGB) um einen Sexualpartner (zwar unter 19, aber) über 18 Jahre handelt (Paragraph 209, StGB).
Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren (§ 209 StGB) ist - von Qualifikationen abgesehen - mit derselben Strafe bedroht wie Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB). Auch die Folgen eines Verbrechens nach § 209 StGB sind demnach jedenfalls nicht "leicht".Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren (Paragraph 209, StGB) ist - von Qualifikationen abgesehen - mit derselben Strafe bedroht wie Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB). Auch die Folgen eines Verbrechens nach Paragraph 209, StGB sind demnach jedenfalls nicht "leicht".
Die Beschwerdeüberlegungen in Richtung § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO bedürfen keiner Erörterung, sind diese Gesetzesstelle und ein darauf gestützter Haftgrund doch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Weil der Angeklagte in seiner Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft den dringenden Tatverdacht nicht bekämpft und demnach den Instanzenzug insoweit nicht ausgeschöpft hat, war dieser (auch mit Bezug auf den mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Teil des Schuldspruches) schon deshalb (auch unter rechtlichen Gesichtspunkten) als gegeben zu unterstellen (vgl EvBl 1997/16).Die Beschwerdeüberlegungen in Richtung Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO bedürfen keiner Erörterung, sind diese Gesetzesstelle und ein darauf gestützter Haftgrund doch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Weil der Angeklagte in seiner Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft den dringenden Tatverdacht nicht bekämpft und demnach den Instanzenzug insoweit nicht ausgeschöpft hat, war dieser (auch mit Bezug auf den mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Teil des Schuldspruches) schon deshalb (auch unter rechtlichen Gesichtspunkten) als gegeben zu unterstellen vergleiche EvBl 1997/16).
Demnach hat der Beschwerdeführer nicht nach der Tat des § 207 StGB jene nach § 209 StGB (die nach Ansicht des Verteidigers kein relevantes, jedenfalls aber geringeres Unrecht darstelle) begangen, sondern ist umgekehrt straffällig geworden. Nach dem vom Schöffengericht in Richtung §§ 15, 209 StGB beurteilten Verhalten hat er (dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch zufolge) Unzucht sogar mit dem ihm nunmehr auch altersmäßig bekannten Unmündigen getrieben. Solcherart hat sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers (auch unter dem Gesichtspunkt der Argumente des Verteidigers) nicht vermindert, sondern verstärkt. Dies, die Fortsetzung der Unzuchtshandlungen und deren wiederholte Begehung über fast ein halbes Jahr bis annähernd zur Inhaftnahme begründen gar wohl die Tatbegehungsgefahr, wie dies das Oberlandesgericht zutreffend herausgestrichen hat.Demnach hat der Beschwerdeführer nicht nach der Tat des Paragraph 207, StGB jene nach Paragraph 209, StGB (die nach Ansicht des Verteidigers kein relevantes, jedenfalls aber geringeres Unrecht darstelle) begangen, sondern ist umgekehrt straffällig geworden. Nach dem vom Schöffengericht in Richtung Paragraphen 15, 209, StGB beurteilten Verhalten hat er (dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch zufolge) Unzucht sogar mit dem ihm nunmehr auch altersmäßig bekannten Unmündigen getrieben. Solcherart hat sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers (auch unter dem Gesichtspunkt der Argumente des Verteidigers) nicht vermindert, sondern verstärkt. Dies, die Fortsetzung der Unzuchtshandlungen und deren wiederholte Begehung über fast ein halbes Jahr bis annähernd zur Inhaftnahme begründen gar wohl die Tatbegehungsgefahr, wie dies das Oberlandesgericht zutreffend herausgestrichen hat.
Ausgehend vom erstinstanzlichen (teilweise in Rechtskraft erwachsenen) Schuld- und Strafausspruch, wovon der Beschwerdeführer bisher nicht einmal die Hälfte in Untersuchungshaft verbrachte (unter Ausklammerung der widerrufenen bedingten Strafnachsichten), kann schließlich keine Rede davon sein, daß die Dauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden wäre (14 Os 19/97).
Der Haftzweck kann auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden. Denn abgesehen davon, daß sich die Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat, nicht entscheidend geändert haben (§ 180 Abs 3 letzter Satz StPO), zeigt er zufolge Rückfalls in offenen Probezeiten mit steigender krimineller Energie, daß bloße Zusagen oder eine allfällige Beratung oder Therapie nicht ausreichen, um den Haftzweck zu erreichen.Der Haftzweck kann auch durch gelindere Mittel nicht erreicht werden. Denn abgesehen davon, daß sich die Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat, nicht entscheidend geändert haben (Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO), zeigt er zufolge Rückfalls in offenen Probezeiten mit steigender krimineller Energie, daß bloße Zusagen oder eine allfällige Beratung oder Therapie nicht ausreichen, um den Haftzweck zu erreichen.
Der Grundrechtsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.