Gegen diese Entscheidung richten sich eine vom Verteidiger des Angeklagten verfaßte Grundrechtsbeschwerde, in welcher der dringende Tatverdacht und das Vorliegen von Haftgründen bestritten sowie die unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft gerügt wird, sowie ein von Alfred B***** am 17.März 1997 selbst verfaßter und als "Beschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz" bezeichneter Schriftsatz.
Da auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist, war diese vom Angeklagten selbst stammende Beschwerde zurückzuweisen.
Der vom Verteidiger ausgeführten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Bei Prüfung des von der Beschwerde in Frage gestellten dringenden Tatverdachtes (§ 180 Abs 1 StPO) ist davon auszugehen, daß in erster Instanz ein - wenngleich noch nicht rechtskräftiger - Schuldspruch gefällt wurde. Der Tatverdacht, der zur Begründung der Haftverhängung herangezogen worden war, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 39). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich das gegen das Urteil erhobene Vorbringen einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzieht.Bei Prüfung des von der Beschwerde in Frage gestellten dringenden Tatverdachtes (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) ist davon auszugehen, daß in erster Instanz ein - wenngleich noch nicht rechtskräftiger - Schuldspruch gefällt wurde. Der Tatverdacht, der zur Begründung der Haftverhängung herangezogen worden war, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 39). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich das gegen das Urteil erhobene Vorbringen einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzieht.
Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stützte sich das Oberlandesgericht auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Tatsache, daß er innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung aus einer wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe rückfällig wurde, indem er neuerlich Kokain erwarb, besaß und in einer großen Menge an andere Personen weitergab.
Diese Umstände rechtfertigten tatsächlich die Annahme der Befürchtung, der Angeklagte werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist. Damit ist aber der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO gegeben.Diese Umstände rechtfertigten tatsächlich die Annahme der Befürchtung, der Angeklagte werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist. Damit ist aber der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO gegeben.
Da bei bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde ein Eingehen auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO sowie auf die weiteren Alternativen der Tatbegehungsgefahr.Da bei bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde ein Eingehen auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sowie auf die weiteren Alternativen der Tatbegehungsgefahr.
Durch gelindere Mittel vermag der Haftgrund nach Lage des Falles nicht ersetzt werden.
Ausgehend vom erstgerichtlichen Schuld- und Strafausspruch (Mayrhofer/Steininger aaO Rz 23) kann schließlich keine Rede davon sein, daß die Dauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden wäre, weil die bis dahin in Untersuchungshaft verbrachte Zeit nicht einmal die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe erreicht hatte.
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck wurde daher das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt; die Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unbegründet abzuweisen.Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck wurde daher das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt; die Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unbegründet abzuweisen.