Rechtssatz RS0061478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061478
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Rechtssatz
Das GRBG kennt nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (so schon 11 Os 44/93). Werden gegen ein und dieselbe OLG - Entscheidung von mehreren Verteidigern des Beschuldigten getrennt Grundrechtsbeschwerden ausgeführt, wobei eine Beschwerde beim Gericht erster Instanz und eine weitere Beschwerde unmittelbar beim OGH eingebracht wird, ohne dass zu ermitteln wäre, welche dieser Beschwerden früher bei Gericht einlangte, so prävaliert die beim Gericht erster Instanz (als der primären Einbringungsstelle; vgl JAB zu § 4 GRBG) eingebrachte Beschwerde.Das GRBG kennt nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (so schon 11 Os 44/93). Werden gegen ein und dieselbe OLG - Entscheidung von mehreren Verteidigern des Beschuldigten getrennt Grundrechtsbeschwerden ausgeführt, wobei eine Beschwerde beim Gericht erster Instanz und eine weitere Beschwerde unmittelbar beim OGH eingebracht wird, ohne dass zu ermitteln wäre, welche dieser Beschwerden früher bei Gericht einlangte, so prävaliert die beim Gericht erster Instanz (als der primären Einbringungsstelle; vergleiche JAB zu Paragraph 4, GRBG) eingebrachte Beschwerde.
Entscheidungstexte
- 15 Os 59/93
Entscheidungstext OGH 06.05.1993 15 Os 59/93
Veröff: EvBl 1994/22 S 103 = RZ 1994/2 S 14
- 15 Os 105/93
Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 105/93
nur: Das GRBG kennt nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (so schon 11 Os 44/93). (T1)
Beisatz: Auch in Ansehung von Grundrechtsbeschwerden ist nur eine Beschwerdeschrift zulässig (15 Os 59/93). (T2)
- 14 Os 27/94
Entscheidungstext OGH 10.03.1994 14 Os 27/94
nur T1
- 11 Os 70/97
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 11 Os 70/97
nur T1; Beis wie T2
- 11 Os 50/02
Entscheidungstext OGH 10.05.2002 11 Os 50/02
Auch; nur T1
- 11 Os 160/03
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 11 Os 160/03
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beschwerde gegen Beschluss gemäß § 33 ARHG. (T3)
- 11 Os 64/15v
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 11 Os 64/15v
Auch
- 11 Os 80/15x
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 11 Os 80/15x
Auch
- 14 Os 66/17p
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 14 Os 66/17p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061478
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0150OS00059_9300000_001