Gründe:
Der venezulanische Staatsangehörige Jose Alejandro A***** befindet sich im bezeichneten Strafverfahren wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster (gemeint offenbar dritter Fall, vgl S 103/II [zweiter Strafsatz]) und zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB seit 5. September 2001 aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO in Untersuchungshaft. Nach der seit 6. November 2001 rechtswirksamen Anklage liegt ihm zur Last, er habeDer venezulanische Staatsangehörige Jose Alejandro A***** befindet sich im bezeichneten Strafverfahren wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster (gemeint offenbar dritter Fall, vergleiche S 103/II [zweiter Strafsatz]) und zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB seit 5. September 2001 aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO in Untersuchungshaft. Nach der seit 6. November 2001 rechtswirksamen Anklage liegt ihm zur Last, er habe
A: am 31. Juli 2000 in Innsbruck gemeinsam mit Maria Haide C*****, Alfredo Enziso G***** und drei weiteren, bislang nicht identifizierten Mittätern als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig Verantwortlichen der R*****, Filiale M*****, Valuten im Gesamtwert von 354.134 S, sohin fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; sowie
B: im Jahr 2000 sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmenähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Vermögen ausgerichtet sei, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebe und die sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suche (ON 47).
Am Ende der bereits am 17. Dezember 2001 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit dem Ersuchen, "das anthropologische Gutachten ergänzen zu lassen", (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) an den Untersuchungsrichter rückgeleitet und gleichzeitig ein Enthaftungsantrag des Angeklagten abgewiesen (ON 91, 92).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Beschwerden des Angeklagten gegen den letzteren Beschluss und den nächsten Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 15. Februar 2002 nicht Folge (ON 115).