Gemäß dem § 3 Abs 1 GRBG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Dabei ist die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Schließlich muß auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt werden. All diese Voraussetzungen werden aber von der von einem Verteidiger unterschriebenen Grundrechtsbeschwerde nicht erfüllt. Daran ändert auch der Hinweis auf das der Beschwerdeschrift einverleibte "ausführliche Traktat" des Angeklagten nichts. Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973, 69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964, S 71 = SSt 35, 7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).Gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, GRBG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Dabei ist die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Schließlich muß auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt werden. All diese Voraussetzungen werden aber von der von einem Verteidiger unterschriebenen Grundrechtsbeschwerde nicht erfüllt. Daran ändert auch der Hinweis auf das der Beschwerdeschrift einverleibte "ausführliche Traktat" des Angeklagten nichts. Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 a, Ziffer 3, StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973, 69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964, S 71 = SSt 35, 7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).
Daraus folgt, daß auf das "ausführliche Traktat" des Angeklagten nicht eingegangen werden kann, weswegen die Grundrechtsbeschwerde selbst, welche nach dem Gesagten die im § 3 Abs 1 GRBG geforderten Angaben nicht enthält und darum mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet ist, zurückgewiesen werden mußte.Daraus folgt, daß auf das "ausführliche Traktat" des Angeklagten nicht eingegangen werden kann, weswegen die Grundrechtsbeschwerde selbst, welche nach dem Gesagten die im Paragraph 3, Absatz eins, GRBG geforderten Angaben nicht enthält und darum mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet ist, zurückgewiesen werden mußte.
Eine Entscheidung über die - im übrigen mit 8.000 S pauschalierten (BGBl 35/93) - Beschwerdekosten hatte demnach zu unterbleiben (§ 8 GRBG).Eine Entscheidung über die - im übrigen mit 8.000 S pauschalierten (BGBl 35/93) - Beschwerdekosten hatte demnach zu unterbleiben (Paragraph 8, GRBG).