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Entscheidung 15 Os 68/00×

Entscheidung 15 Os 68/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os68/00

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über die als "Ergänzung der Grundrechtsbeschwerde vom 22. 3. 2000 nach GRBG" bezeichnete Eingabe des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Ergänzung der Grundrechtsbeschwerde vom 22. 3. 2000 nach GRBG" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 13. April 2000, GZ 15 Os 46/00-8, hat der Oberste Gerichtshof eine am 23. März 2000 dort eingelangte, mit Datum "San Mateo, 22. 3. 2000" versehene und dem Namen Dr. P***** unterfertigte, als "Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG" bezeichnete Eingabe aus mehreren formellen Gründen zurückgewiesen und eine Kopie des Schriftsatzes dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über einen darin enthaltenen (neuerlichen) "Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls vom 24. November 1999 wegen Nichtigkeit" übermittelt.

Die nunmehr verfahrensgegenständliche, an den Obersten Gerichtshof adressierte und dort per Telefax am 15. Mai 2000 eingelangte, mit "San Mateo, 14. 5. 2000" datierte und dem Namen Dr. P***** unterfertigte "Ergänzung" war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof - wie dargelegt - über die seinerzeitige als "Grundrechtsbeschwerde vom 22. 3. 2000 nach GRBG" bezeichnete Eingabe bereits entschieden hat ("res judicata").

Davon abgesehen wäre selbst eine rechtzeitig eingebrachte Ergänzung zur Grundrechtsbeschwerde aus prozessualer Sicht, weil nur eine schriftliche Ausführung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist, zurückzuweisen vergleiche 11 Os 70/96, 11 Os 26/99; Mayerhofer/E. Steininger GRBG 1992 Rz 26 f zu Paragraph 3,).

Anmerkung

E58294 15D00680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00068..0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0150OS00068_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung