Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Dezember 1999, GZ 15 Os 177/99-11, wies der Oberste Gerichtshof eine als Grundrechtsbeschwerde gegen den Haftbefehl vom 24. November 1999, GZ 28 Vr 904/97-2083, bezeichnete, mit 30. November/1. Dezember 1999 datierte Eingabe des Angeklagten mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurück, weil durch einen bloß erlassenen, aber noch gar nicht effektuierten Haftbefehl keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne der in § 2 Abs 1 GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt ist. Schon vorher, nämlich am 10. Dezember 1999, hatte der Angeklagte in einer selbst verfassten Telefaxeingabe an das Landesgericht Innsbruck die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, worüber mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 abschlägig entschieden wurde (ON 2111). Einer sowohl gegen den Haftbefehl (ON 2083) als auch gegen den vorbezeichneten Beschluss (ON 2111) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 15. Februar 2000 mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 4 StPO zu entfallen hat (AZ 7 Bs 28, 29/00). Dieser Beschluss wurde den Verteidigern am 1. März 2000 zugestellt (Aktenvermerk vom 28. März 2000, GZ 15 Os 46/00-5).Mit Beschluss vom 28. Dezember 1999, GZ 15 Os 177/99-11, wies der Oberste Gerichtshof eine als Grundrechtsbeschwerde gegen den Haftbefehl vom 24. November 1999, GZ 28 römisch fünf r 904/97-2083, bezeichnete, mit 30. November/1. Dezember 1999 datierte Eingabe des Angeklagten mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurück, weil durch einen bloß erlassenen, aber noch gar nicht effektuierten Haftbefehl keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne der in Paragraph 2, Absatz eins, GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt ist. Schon vorher, nämlich am 10. Dezember 1999, hatte der Angeklagte in einer selbst verfassten Telefaxeingabe an das Landesgericht Innsbruck die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, worüber mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 abschlägig entschieden wurde (ON 2111). Einer sowohl gegen den Haftbefehl (ON 2083) als auch gegen den vorbezeichneten Beschluss (ON 2111) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 15. Februar 2000 mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Haftgrund des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu entfallen hat (AZ 7 Bs 28, 29/00). Dieser Beschluss wurde den Verteidigern am 1. März 2000 zugestellt (Aktenvermerk vom 28. März 2000, GZ 15 Os 46/00-5).
Am 23. März 2000 langte eine direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte, mit dem Datum "San Mateo, 22. 3. 2000" versehene und dem Namen Dr. P***** unterfertigte, als "Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG wegen Verweigerung der Rechtspflege und Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch Vors. Dr. Werner E*****, Landesgericht Innsbruck, sowie durch das Oberlandesgericht Innsbruck, Verstoß von Dr. E***** gegen seinen Amtseid, die Gesetze einzuhalten, wegen Verletzung von Par. 1, 3, 14, 70, 71, 72, 97, 199, 200, 224, 225, 248, 258, 261, 269, 270, 271, 276, 281 Abs 1 Z 4, 5 StPO, Art 183 B-VG, Art 6 MRK" bezeichnete Eingabe ein. Darin schildert der Einschreiter im Wesentlichen den Gang des bisherigen Strafverfahrens aus seiner Sicht und beantragt "die Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde und Aufhebung des Haftbefehls vom 24. 11. 1999 wegen Nichtigkeit" (ON 1 des Os-Aktes).Am 23. März 2000 langte eine direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte, mit dem Datum "San Mateo, 22. 3. 2000" versehene und dem Namen Dr. P***** unterfertigte, als "Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG wegen Verweigerung der Rechtspflege und Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch Vors. Dr. Werner E*****, Landesgericht Innsbruck, sowie durch das Oberlandesgericht Innsbruck, Verstoß von Dr. E***** gegen seinen Amtseid, die Gesetze einzuhalten, wegen Verletzung von Par. 1, 3, 14, 70, 71, 72, 97, 199, 200, 224, 225, 248, 258, 261, 269, 270, 271, 276, 281 Absatz eins, Ziffer 4, 5, StPO, Artikel 183, B-VG, Artikel 6, MRK" bezeichnete Eingabe ein. Darin schildert der Einschreiter im Wesentlichen den Gang des bisherigen Strafverfahrens aus seiner Sicht und beantragt "die Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde und Aufhebung des Haftbefehls vom 24. 11. 1999 wegen Nichtigkeit" (ON 1 des Os-Aktes).
Die Beschwerde versagt aus mehreren formellen Gründen: