Der dagegen (in einer handgeschriebenen, 37 Seiten umfassenden Eingabe) erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die wider den dringenden Tatverdacht gerichteten Einwände wiederholen zunächst lediglich den (auch vom Oberlandesgericht ausführlich erörterten) Standpunkt des Beschuldigten, er habe die ihm vorgeworfenen Äußerungen in Ausübung von Notwehr gemacht. Mit dessen Sachargumenten setzen sie sich aber überhaupt nicht auseinander. Im Weiteren bezeichnet der Beschwerdeführer das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F*****, welches die Befürchtungen, die unmündige Tochter werde seit Weihnachten 1999 wiederholt sexuell missbraucht, widerlegt, unsubstantiiert als unbegründet und widersprüchlich.
Ein solches Vorbringen entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 3 Abs 1 GRBG, wonach in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, in welchen Punkten der angefochtenen Entscheidung der Beschuldigte eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Gleiches gilt für die wiederholte Bestreitung, das SMS vom 13. November 2002 an Doris N***** übersendet zu haben (S 71/II). Bloße spekulative Überlegungen über eine Urheberschaft dieses (die vorgeworfene Drohung enthaltenden) SMS von dritter Seite vermögen weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen den vom Oberlandesgericht Wien begründet angenommenen dringenden Tatverdacht in Frage zu stellen. Auf die in der Beschwerde zitierten Eingaben und dort angesprochenen Vorgänge im Verfahren 16 P 99/00g des Bezirksgerichtes Josefstadt ist mangels Grundrechtsrelevanz hier nicht einzugehen.Ein solches Vorbringen entspricht jedoch nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG, wonach in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, in welchen Punkten der angefochtenen Entscheidung der Beschuldigte eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Gleiches gilt für die wiederholte Bestreitung, das SMS vom 13. November 2002 an Doris N***** übersendet zu haben (S 71/II). Bloße spekulative Überlegungen über eine Urheberschaft dieses (die vorgeworfene Drohung enthaltenden) SMS von dritter Seite vermögen weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen den vom Oberlandesgericht Wien begründet angenommenen dringenden Tatverdacht in Frage zu stellen. Auf die in der Beschwerde zitierten Eingaben und dort angesprochenen Vorgänge im Verfahren 16 P 99/00g des Bezirksgerichtes Josefstadt ist mangels Grundrechtsrelevanz hier nicht einzugehen.
Soweit der Beschuldigte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seinen Geisteszustand kritisiert, legt er nicht dar, inwieweit dadurch der dringende Tatverdacht, der auch im Fall eines allenfalls fortzuführenden vorläufigen Anhalteverfahrens gemäß § 429 StPO zu prüfen wäre, in Frage gestellt wird.Soweit der Beschuldigte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seinen Geisteszustand kritisiert, legt er nicht dar, inwieweit dadurch der dringende Tatverdacht, der auch im Fall eines allenfalls fortzuführenden vorläufigen Anhalteverfahrens gemäß Paragraph 429, StPO zu prüfen wäre, in Frage gestellt wird.
Das Vorbringen zu fehlenden Voraussetzungen für ein vorläufiges Anhalteverfahren nach § 429 StPO geht nicht vom Inhalt des (über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft absprechenden) angefochtenen Beschluss aus.Das Vorbringen zu fehlenden Voraussetzungen für ein vorläufiges Anhalteverfahren nach Paragraph 429, StPO geht nicht vom Inhalt des (über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft absprechenden) angefochtenen Beschluss aus.
Die Vorwürfe unzureichender Begründung der angenommenen Haftgründe schlagen ebenso fehl. Sie lassen zum einen den nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO zu berücksichtigenden Verdacht mehrfacher Delinquenz außer Acht, zum anderen übergehen sie die vom Gerichtshof zweiter Instanz zur Begründung der Absicht des Beschuldigten, die Adressaten durch die angelasteten Drohungen in Furcht und Unruhe zu versetzen, hervorgehobenen bestimmten Tatsachen (S 41/II). Daran ändert auch der - in der Beschwerdeentscheidung keineswegs übergangene (S 45/II) - Umstand nichts, der Beschuldigte habe sich an die vom Bezirksgericht Josefstadt erlassene einstweilige Verfügung und an das für dieses Gerichtsgebäude ausgesprochene Hausverbot gehalten, weil Mag. L***** die ihm angelasteten gefährlichen Drohungen - ungeachtet aller gerichtlichen Anordnungen - auf schriftlichem und telefonischem Weg begangen haben soll. Der spezifische Drohinhalt, welcher aus der Sicht des Beschuldigten lediglich dazu dienen sollte, seine unmündige Tochter vor "neuerlichen sexuellen Missbräuchen" zu schützen, sowie die in mehrfachen, an das Gericht gesendeten Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachten gefährlichen Drohungen und die nach der Aktenlage mutmaßlich vorliegende Persönlichkeitsstörung lassen mit Grund befürchten, Mag. L***** werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens weiterhin danach trachten, seinen Standpunkt neuerlich durch strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen durchzusetzen (vgl S 325/I), die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeeinwände gegen den vom Oberlandesgericht gleichfalls begründet angenommenen Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit d StPO. Der in der angefochtenen Beschlussbegründung zutreffend dargestellten fehlenden Substituierbarkeit der Haftgründe durch gelindere Mittel (S 45/II) hält der Beschuldigte lediglich unsubstantiiert seinen gegenteiligen Standpunkt entgegen und verfehlt damit abermals eine gesetzesgemäße Ausführung der Grundrechtsbeschwerde. Die als Einschränkung seiner Verteidigungsrechte gerügte Vorgangsweise des Erstgerichts, nur dem Verteidiger, nicht aber dem Beschuldigten persönlich eine vollständige Aktenkopie zur Verfügung zu stellen, entspricht dem Gesetz (§ 45a StPO). Eine in diesem Zusammenhang erhobene Forderung auf Ermöglichung der umfassenden Selbstverteidigung ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung und findet auch in Art 6 Abs 3 lit c MRK keine Stütze. Verteidiger ist - ungeachtet der Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Wiener Rechtsanwälte (12 Os 5/02) - nur eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Beschuldigten ausübt (vgl Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4 189; Roeder Strafverfahrensrecht2 119 f; 12 Os 5/02). Im Übrigen verpflichtet weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 90 Abs 1 B-VG zur Durchführung einer (volks-)öffentlichen Haftprüfungsverhandlung; dieses Publizitätserfordernis gilt lediglich für das Erkenntnisverfahren, sodass auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 182 Abs 1 StPO bestehen.Die Vorwürfe unzureichender Begründung der angenommenen Haftgründe schlagen ebenso fehl. Sie lassen zum einen den nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zu berücksichtigenden Verdacht mehrfacher Delinquenz außer Acht, zum anderen übergehen sie die vom Gerichtshof zweiter Instanz zur Begründung der Absicht des Beschuldigten, die Adressaten durch die angelasteten Drohungen in Furcht und Unruhe zu versetzen, hervorgehobenen bestimmten Tatsachen (S 41/II). Daran ändert auch der - in der Beschwerdeentscheidung keineswegs übergangene (S 45/II) - Umstand nichts, der Beschuldigte habe sich an die vom Bezirksgericht Josefstadt erlassene einstweilige Verfügung und an das für dieses Gerichtsgebäude ausgesprochene Hausverbot gehalten, weil Mag. L***** die ihm angelasteten gefährlichen Drohungen - ungeachtet aller gerichtlichen Anordnungen - auf schriftlichem und telefonischem Weg begangen haben soll. Der spezifische Drohinhalt, welcher aus der Sicht des Beschuldigten lediglich dazu dienen sollte, seine unmündige Tochter vor "neuerlichen sexuellen Missbräuchen" zu schützen, sowie die in mehrfachen, an das Gericht gesendeten Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachten gefährlichen Drohungen und die nach der Aktenlage mutmaßlich vorliegende Persönlichkeitsstörung lassen mit Grund befürchten, Mag. L***** werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens weiterhin danach trachten, seinen Standpunkt neuerlich durch strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen durchzusetzen vergleiche S 325/I), die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeeinwände gegen den vom Oberlandesgericht gleichfalls begründet angenommenen Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO. Der in der angefochtenen Beschlussbegründung zutreffend dargestellten fehlenden Substituierbarkeit der Haftgründe durch gelindere Mittel (S 45/II) hält der Beschuldigte lediglich unsubstantiiert seinen gegenteiligen Standpunkt entgegen und verfehlt damit abermals eine gesetzesgemäße Ausführung der Grundrechtsbeschwerde. Die als Einschränkung seiner Verteidigungsrechte gerügte Vorgangsweise des Erstgerichts, nur dem Verteidiger, nicht aber dem Beschuldigten persönlich eine vollständige Aktenkopie zur Verfügung zu stellen, entspricht dem Gesetz (Paragraph 45 a, StPO). Eine in diesem Zusammenhang erhobene Forderung auf Ermöglichung der umfassenden Selbstverteidigung ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung und findet auch in Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK keine Stütze. Verteidiger ist - ungeachtet der Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Wiener Rechtsanwälte (12 Os 5/02) - nur eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Beschuldigten ausübt vergleiche Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4 189; Roeder Strafverfahrensrecht2 119 f; 12 Os 5/02). Im Übrigen verpflichtet weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 90, Absatz eins, B-VG zur Durchführung einer (volks-)öffentlichen Haftprüfungsverhandlung; dieses Publizitätserfordernis gilt lediglich für das Erkenntnisverfahren, sodass auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 182, Absatz eins, StPO bestehen.
Soweit gegen die verspätete Ausfolgung einer Beschlussausfertigung über die Bestellung des Univ. Doz. Dr. Kurt M***** zum psychiatrischen Gutachter und gegen den Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 27. Jänner 2003 (ON 50) remonstriert wird, bedarf es teils mangels Grundrechtsrelevanz, teils wegen des Neuerungsverbots nach § 3 Abs 1 GRBG (Mayrhofer/E.Steininger GRGB § 3 Rz 10) keiner sachlichen Antwort. Im Hinblick darauf, dass die Grundrechtsbeschwerde nachträglich fristgerecht vom Verteidiger unterfertigt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den darin gegen diese (zwingende) formelle Voraussetzung des § 3 Abs 2 GRBG gerichteten Ausführungen.Soweit gegen die verspätete Ausfolgung einer Beschlussausfertigung über die Bestellung des Univ. Doz. Dr. Kurt M***** zum psychiatrischen Gutachter und gegen den Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 27. Jänner 2003 (ON 50) remonstriert wird, bedarf es teils mangels Grundrechtsrelevanz, teils wegen des Neuerungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins, GRBG (Mayrhofer/E.Steininger GRGB Paragraph 3, Rz 10) keiner sachlichen Antwort. Im Hinblick darauf, dass die Grundrechtsbeschwerde nachträglich fristgerecht vom Verteidiger unterfertigt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den darin gegen diese (zwingende) formelle Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG gerichteten Ausführungen.
Die unter Zugrundelegung einer vorweggenommenen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten vorgebrachte fehlende Verfassungskonformität des § 180 Abs 1 StPO geht nicht von den im angefochtenen Beschluss getroffenen Annahmen aus, wonach die bisherigen Verfahrensergebnisse (noch) kein ausreichendes Substrat für ein Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach § 11 StGB bieten (S 43/II). Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO dargestellten Haftgründe, welche lediglich die im Art 5 Abs 1 lit c MRK vorgegebenen Mindestvoraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft determinieren.Die unter Zugrundelegung einer vorweggenommenen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten vorgebrachte fehlende Verfassungskonformität des Paragraph 180, Absatz eins, StPO geht nicht von den im angefochtenen Beschluss getroffenen Annahmen aus, wonach die bisherigen Verfahrensergebnisse (noch) kein ausreichendes Substrat für ein Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 11, StGB bieten (S 43/II). Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO dargestellten Haftgründe, welche lediglich die im Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK vorgegebenen Mindestvoraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft determinieren.
Die unbegründete Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.Die unbegründete Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRGB) abzuweisen.
Eine ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist keiner Ergänzung zugänglich (vgl Mayrhofer/E.Steininger aaO Rz 26 und 28); die nachgereichte Eingabe des Beschuldigten vom 9. Februar 2003 war daher (ungeachtet des Formgebrechens einer fehlenden Unterfertigung durch den Verteidiger) als unzulässig zurückzuweisen.Eine ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist keiner Ergänzung zugänglich vergleiche Mayrhofer/E.Steininger aaO Rz 26 und 28); die nachgereichte Eingabe des Beschuldigten vom 9. Februar 2003 war daher (ungeachtet des Formgebrechens einer fehlenden Unterfertigung durch den Verteidiger) als unzulässig zurückzuweisen.