Der danach als „Ergänzung meiner Grundrechtsbeschwerde" von Dr. Ingrid L***** eingebrachte, beim Obersten Gerichtshof am 21. Mai 2007 eingelangte Schriftsatz ist unbeachtlich, weil im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, das nur eine Ausführung der Beschwerde kennt, eine Ergänzung derselben nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0061430).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachtes kritisiert, scheitert sie an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges (11 Os 41/06y). Die in der Grundrechtsbeschwerde begehrten Beweisaufnahmen haben unberücksichtigt zu bleiben, weil sich die Entscheidung über die Beschwerde auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat (13 Os 69/98).
Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch keinerlei Willkür bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr auf. Das Oberlandesgericht leitete den genannten Haftgrund mängelfrei aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** ab (ON 155). Dieser kam im Rahmen seiner Expertise zu dem Ergebnis, es müsse konkret befürchtet werden, dass die Betroffene ohne Einweisung in eine Anstalt unter dem Einfluss ihrer psychischen Erkrankung auch in Hinkunft gegen Leib und Leben gerichtete Taten mit schweren Folgen begehen werde (S 207/IV). Auf dieser Grundlage aber wurde die Annahme von Tatbegehungsgefahr gesetzmäßig begründet.
Die in der Grundrechtsbeschwerde relevierte Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung wurde in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 16. März 2007 nicht vorgebracht, sodass auch insoweit der Instanzenzug nicht erschöpft wurde. Im Übrigen stand der weiteren Anhaltung mit Blick auf die Massivität der Tatvorwürfe auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO, dessen Prüfung sich im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren hatte, nicht entgegen. Aus Anlass der Grundrechtsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings in Anwendung des § 10 GRBG iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO davon überzeugt, dass das materielle Strafrecht zum Nachteil der Betroffenen unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Unter Quälen iSd des § 92 Abs 1 StGB versteht man das Zufügen körperlicher oder seelischer Qualen, dh einen längeren Zeitraum andauernder oder sich wiederholender Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind (Hauptmann/Jerabek in WK2 § 92 Rz 12; vgl auch Fabrizy StGB9 § 92 Rz 3).Die in der Grundrechtsbeschwerde relevierte Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung wurde in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 16. März 2007 nicht vorgebracht, sodass auch insoweit der Instanzenzug nicht erschöpft wurde. Im Übrigen stand der weiteren Anhaltung mit Blick auf die Massivität der Tatvorwürfe auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO, dessen Prüfung sich im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren hatte, nicht entgegen. Aus Anlass der Grundrechtsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings in Anwendung des Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO davon überzeugt, dass das materielle Strafrecht zum Nachteil der Betroffenen unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Unter Quälen iSd des Paragraph 92, Absatz eins, StGB versteht man das Zufügen körperlicher oder seelischer Qualen, dh einen längeren Zeitraum andauernder oder sich wiederholender Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind (Hauptmann/Jerabek in WK2 Paragraph 92, Rz 12; vergleiche auch Fabrizy StGB9 Paragraph 92, Rz 3).
Für eine Strafbarkeit nach Abs 2 leg cit wiederum ist die Herbeiführung eines beträchtlichen Schadens an der Gesundheit oder der geistigen oder körperlichen Entwicklung des Schutzbefohlenen durch die Pflichtverletzung vorausgesetzt.Für eine Strafbarkeit nach Absatz 2, leg cit wiederum ist die Herbeiführung eines beträchtlichen Schadens an der Gesundheit oder der geistigen oder körperlichen Entwicklung des Schutzbefohlenen durch die Pflichtverletzung vorausgesetzt.
Weder zum (in rechtlicher Hinsicht ohnehin nicht angenommenen) Quälen noch zu einer beträchtlichen Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung noch zu einer - für die Annahme der Qualifikation nach § 92 Abs 3 erster Fall StGB erforderlichen - aus der Tat allenfalls resultierenden Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) finden sich im angefochtenen Beschluss irgendwelche Sachverhaltsannahmen, sodass auf eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit zu erkennen war (15 Os 36/05s, SSt 2005/31 = EvBl 2005/129, 584 = JBl 2006, 669 [Felnhofer-Luksch]).Weder zum (in rechtlicher Hinsicht ohnehin nicht angenommenen) Quälen noch zu einer beträchtlichen Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung noch zu einer - für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 92, Absatz 3, erster Fall StGB erforderlichen - aus der Tat allenfalls resultierenden Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) finden sich im angefochtenen Beschluss irgendwelche Sachverhaltsannahmen, sodass auf eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit zu erkennen war (15 Os 36/05s, SSt 2005/31 = EvBl 2005/129, 584 = JBl 2006, 669 [Felnhofer-Luksch]).
Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war aber nicht angezeigt, ist dem Obersten Gerichtshof doch eine abschließende rechtliche Beurteilung auf Grund der ungenügenden Sachverhaltsgrundlagen verwehrt (§ 7 Abs 1 GRBG; vgl Reiter, Grundrechtsschutz durch den OGH, ÖJZ 2007, 391 [403]). Bei weiterer Fortsetzung der vorläufigen Maßnahme wird zu beachten sein, dass in Ansehung der in § 429 Abs 4 StPO angesprochenen Haftgründe als Bezugspunkt der Tatbegehungsgefahr - dem eindeutigen Sinn der Bestimmung entsprechend - mit Strafe bedrohte Handlungen und nicht strafbare Handlungen gemeint sind (insoweit noch unklar 13 Os 176, 177/03).Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war aber nicht angezeigt, ist dem Obersten Gerichtshof doch eine abschließende rechtliche Beurteilung auf Grund der ungenügenden Sachverhaltsgrundlagen verwehrt (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG; vergleiche Reiter, Grundrechtsschutz durch den OGH, ÖJZ 2007, 391 [403]). Bei weiterer Fortsetzung der vorläufigen Maßnahme wird zu beachten sein, dass in Ansehung der in Paragraph 429, Absatz 4, StPO angesprochenen Haftgründe als Bezugspunkt der Tatbegehungsgefahr - dem eindeutigen Sinn der Bestimmung entsprechend - mit Strafe bedrohte Handlungen und nicht strafbare Handlungen gemeint sind (insoweit noch unklar 13 Os 176, 177/03).