Soweit die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachtes kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin (ON 24) und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges (RIS-Justiz RS0114487, zuletzt 15 Os 16/06a). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Gründe, die zur Feststellung einer Grundrechtsverletzung bei Helmut K***** führten (11 Os 31/06b), bei Silke K***** gerade nicht vorliegen. Zutreffend hebt die Rechtsmittelwerberin hervor, dass die Annahme eines Haftgrundes das Darstellen bestimmter Tatsachen dafür erfordert (§ 180 Abs 2 erster Satzteil StPO).Soweit die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachtes kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin (ON 24) und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges (RIS-Justiz RS0114487, zuletzt 15 Os 16/06a). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Gründe, die zur Feststellung einer Grundrechtsverletzung bei Helmut K***** führten (11 Os 31/06b), bei Silke K***** gerade nicht vorliegen. Zutreffend hebt die Rechtsmittelwerberin hervor, dass die Annahme eines Haftgrundes das Darstellen bestimmter Tatsachen dafür erfordert (Paragraph 180, Absatz 2, erster Satzteil StPO).
Mit dem Verweis auf die leugnenden Einlassungen der beiden miteinander verheirateten Beschuldigten und das Ausstehen eines gerichtsmedizinischen Gutachtens (S 5 des angefochtenen Beschlusses) genügte das Oberlandesgericht fallbezogen den gesetzlichen Anforderungen, ergibt sich doch aus den Ersteren, dass die Beschwerdeführerin die Herkunft in der Ehewohnung beschlagnahmter (S 53) Suchtmittel zu verschleiern suchte (S 23, 79, 103) und Apothekenbedienstete über die Verwendung der ihr dort übergebenen Substitutionsstoffe im Rahmen einer Suchtmittelentwöhnungsbehandlung täuschte (81, 109) sowie eine Verletzung ihres Säuglings deshalb nicht alsbaldiger ärztlicher Behandlung zuführte, weil sie Misshandlungsvorwürfen entgehen wollte (S 83, 97, 167, 119, 157). Ohne Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl zu diesem Prüfungskriterium Ratz ÖJZ 2005, 415 [418] und aus der ständigen Judikatur jüngst 14 Os 19/06k) durfte der Gerichtshof zweiter Instanz daher im Gegenstand von Verdunkelungsgefahr ausgehen.Mit dem Verweis auf die leugnenden Einlassungen der beiden miteinander verheirateten Beschuldigten und das Ausstehen eines gerichtsmedizinischen Gutachtens (S 5 des angefochtenen Beschlusses) genügte das Oberlandesgericht fallbezogen den gesetzlichen Anforderungen, ergibt sich doch aus den Ersteren, dass die Beschwerdeführerin die Herkunft in der Ehewohnung beschlagnahmter (S 53) Suchtmittel zu verschleiern suchte (S 23, 79, 103) und Apothekenbedienstete über die Verwendung der ihr dort übergebenen Substitutionsstoffe im Rahmen einer Suchtmittelentwöhnungsbehandlung täuschte (81, 109) sowie eine Verletzung ihres Säuglings deshalb nicht alsbaldiger ärztlicher Behandlung zuführte, weil sie Misshandlungsvorwürfen entgehen wollte (S 83, 97, 167, 119, 157). Ohne Verstoß gegen das Willkürverbot vergleiche zu diesem Prüfungskriterium Ratz ÖJZ 2005, 415 [418] und aus der ständigen Judikatur jüngst 14 Os 19/06k) durfte der Gerichtshof zweiter Instanz daher im Gegenstand von Verdunkelungsgefahr ausgehen.
Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Beschwerde zur Tatbegehungsgefahr erübrigt sich somit (RIS-Justiz RS0061196). Die Beschuldigte Silke K***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Beschwerde zur Tatbegehungsgefahr erübrigt sich somit (RIS-Justiz RS0061196). Die Beschuldigte Silke K***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.