Die Grundrechtsbeschwerde hält den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung in Ansehung des dringenden Tatverdachtes entgegen, dass § 84 StPO für bestimmte Fälle eine Anzeigepflicht vorsehe. Damit macht sie hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachtes weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung noch einen Aspekt geltend, mit dem unter Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse erhebliche Bedenken aufgezeigt würden (dazu Ratz, ÖJZ 2005, 417 f). Das Oberlandesgericht befasste sich auch mit der inneren Tatseite eingehend, wobei es unter anderem auf die erwähnten Schreiben Bezug nahm. Diese blieben, wie der Gerichtshof zweiter Instanz hervorhob, unbeantwortet (S 219 f). Das weitere Vorbringen, wonach „sämtliche für die Beurteilung des Tatverdachts notwendigen Feststellungen nicht abschließend getroffen" wurden, geht an den erwähnten Sachverhaltsannahmen auch zur inneren Tatseite vorbei.Die Grundrechtsbeschwerde hält den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung in Ansehung des dringenden Tatverdachtes entgegen, dass Paragraph 84, StPO für bestimmte Fälle eine Anzeigepflicht vorsehe. Damit macht sie hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachtes weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung noch einen Aspekt geltend, mit dem unter Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse erhebliche Bedenken aufgezeigt würden (dazu Ratz, ÖJZ 2005, 417 f). Das Oberlandesgericht befasste sich auch mit der inneren Tatseite eingehend, wobei es unter anderem auf die erwähnten Schreiben Bezug nahm. Diese blieben, wie der Gerichtshof zweiter Instanz hervorhob, unbeantwortet (S 219 f). Das weitere Vorbringen, wonach „sämtliche für die Beurteilung des Tatverdachts notwendigen Feststellungen nicht abschließend getroffen" wurden, geht an den erwähnten Sachverhaltsannahmen auch zur inneren Tatseite vorbei.
Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (jüngst zB 14 Os 9/06i).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (jüngst zB 14 Os 9/06i).
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keinerlei Willkür des Oberlandesgerichtes bei der Annahme des genannten Haftgrundes auf. Dieses leitete die begründete Gefahr der Begehung von Straftaten der vorliegenden Art aus einer Zusammenschau auf die Vorstrafe des Beschuldigten vom 15. Dezember 2003 wegen §§ 27 Abs 1, 28 Abs 2 SMG, die nach der Verdachtslage geschehene Tatbegehung während offener Probezeit, die sehr große Menge der in Verkehr gesetzten Suchtmittel, den langen Deliktszeitraum und die Fortsetzung der Tathandlungen auch nach polizeilichem Einschreiten und trotz Belehrung über die Gesetzwidrigkeit seines Tuns ab (S 223). Damit wurde die Annahme von Tatbegehungsgefahr gesetzmäßig begründet.Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keinerlei Willkür des Oberlandesgerichtes bei der Annahme des genannten Haftgrundes auf. Dieses leitete die begründete Gefahr der Begehung von Straftaten der vorliegenden Art aus einer Zusammenschau auf die Vorstrafe des Beschuldigten vom 15. Dezember 2003 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 28, Absatz 2, SMG, die nach der Verdachtslage geschehene Tatbegehung während offener Probezeit, die sehr große Menge der in Verkehr gesetzten Suchtmittel, den langen Deliktszeitraum und die Fortsetzung der Tathandlungen auch nach polizeilichem Einschreiten und trotz Belehrung über die Gesetzwidrigkeit seines Tuns ab (S 223). Damit wurde die Annahme von Tatbegehungsgefahr gesetzmäßig begründet.
Betreffend die in der Beschwerdeentscheidung verneinte Anwendbarkeit gelinderer Mittel vermag der Beschuldigte mit dem Hinweis auf seine Erklärung in der Haftverhandlung, „bis zur Klärung im gegenständlichen Strafverfahren" keine suchtmittelhältigen Pilze mehr zu veräußern, nicht darzulegen, dass dem Oberlandesgericht bei Prüfung der Substituierungsmöglichkeit nach § 180 Abs 5 StPO angesichts der vorstehend genannten Umstände ein Fehler unterlaufen wäre.Betreffend die in der Beschwerdeentscheidung verneinte Anwendbarkeit gelinderer Mittel vermag der Beschuldigte mit dem Hinweis auf seine Erklärung in der Haftverhandlung, „bis zur Klärung im gegenständlichen Strafverfahren" keine suchtmittelhältigen Pilze mehr zu veräußern, nicht darzulegen, dass dem Oberlandesgericht bei Prüfung der Substituierungsmöglichkeit nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO angesichts der vorstehend genannten Umstände ein Fehler unterlaufen wäre.
Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.