Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie behauptet, der Beschuldigte hätte mangels mündlicher Verkündung des Verlängerungsbeschlusses vom 30. November 2005 innerhalb der vorangegangenen, am selben Tag abgelaufenen Haftfrist enthaftet werden müssen, entbehrt sie einer gesetzlichen Grundlage. Nicht in Gegenwart der Parteien ergehende Beschlüsse - so auch einer nach § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO - werden nicht durch Verkündung, sondern durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bekannt gemacht (Fabrizy, StPO9 § 77 Rz 1). Der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Frage der Wirksamkeit dieses Beschlusses ohne Bedeutung (vgl 15 Os 110/90). Im Fall des Vorliegens eines Verzichts auf Durchführung einer Haftverhandlung hat der Untersuchungsrichter vor Ablauf der Haftfrist einen Beschluss über die Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen (und der Gerichtskanzlei zu übergeben, vgl ÖJZ-LSK 1996/231) oder den Beschuldigten zu enthaften (§ 180 Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 5 StPO). Die Zustellung des vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist ergangenen Beschlusses erst nach deren Ablauf bedingt hingegen keine Enthaftung (15 Os 32/00). Soweit die Beschwerde die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachts und des Haftgrunds der Fluchtgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß an einer Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer zur Dringlichkeit des Tatverdachts weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die dazu ergangenen Annahmen des Oberlandesgerichtes zu wecken (vgl 13 Os 158/00), sondern kritisiert mit dem Vorbringen, der Gerichtshof zweiter Instanz habe bestimmte Umstände „nicht zu seinen Gunsten gewürdigt", bloß die Beweiswürdigung. Die Behauptung, der dringende Tatverdacht sei aus einer Vorverurteilung in Deutschland abgeleitet worden, ist aktenwidrig (s S 5 ff der angefochtenen Entscheidung, ON 79). Da die Annahme des (nicht bekämpften) Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr für sich allein zur Begründung der Haft ausreicht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den gegen die Fluchtgefahr erhobenen Einwänden (14 Os 45/00; RIS-Justiz RS0061196). Eine Überschreitung der Frist des § 194 Abs 3 StPO lag im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - der Beschwerde zuwider - nicht vor.Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie behauptet, der Beschuldigte hätte mangels mündlicher Verkündung des Verlängerungsbeschlusses vom 30. November 2005 innerhalb der vorangegangenen, am selben Tag abgelaufenen Haftfrist enthaftet werden müssen, entbehrt sie einer gesetzlichen Grundlage. Nicht in Gegenwart der Parteien ergehende Beschlüsse - so auch einer nach Paragraph 181, Absatz 5, zweiter Satz StPO - werden nicht durch Verkündung, sondern durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bekannt gemacht (Fabrizy, StPO9 Paragraph 77, Rz 1). Der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Frage der Wirksamkeit dieses Beschlusses ohne Bedeutung vergleiche 15 Os 110/90). Im Fall des Vorliegens eines Verzichts auf Durchführung einer Haftverhandlung hat der Untersuchungsrichter vor Ablauf der Haftfrist einen Beschluss über die Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen (und der Gerichtskanzlei zu übergeben, vergleiche ÖJZ-LSK 1996/231) oder den Beschuldigten zu enthaften (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 5, StPO). Die Zustellung des vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist ergangenen Beschlusses erst nach deren Ablauf bedingt hingegen keine Enthaftung (15 Os 32/00). Soweit die Beschwerde die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachts und des Haftgrunds der Fluchtgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß an einer Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer zur Dringlichkeit des Tatverdachts weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die dazu ergangenen Annahmen des Oberlandesgerichtes zu wecken vergleiche 13 Os 158/00), sondern kritisiert mit dem Vorbringen, der Gerichtshof zweiter Instanz habe bestimmte Umstände „nicht zu seinen Gunsten gewürdigt", bloß die Beweiswürdigung. Die Behauptung, der dringende Tatverdacht sei aus einer Vorverurteilung in Deutschland abgeleitet worden, ist aktenwidrig (s S 5 ff der angefochtenen Entscheidung, ON 79). Da die Annahme des (nicht bekämpften) Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr für sich allein zur Begründung der Haft ausreicht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den gegen die Fluchtgefahr erhobenen Einwänden (14 Os 45/00; RIS-Justiz RS0061196). Eine Überschreitung der Frist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO lag im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - der Beschwerde zuwider - nicht vor.
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.