Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181 Abs 5 StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn - wie vorliegend - bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgegeben oder diesem vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde (vgl AB 5 f, 1157 BlgNR XVIII GP, bei Pleischl/Soyer1, §§ 41 und 42). Dem Verteidiger wäre es vielmehr im Rahmen seiner Vertretungspflichten und fallbezogener Einschätzung oblägen, nach Durchführung der zweiten Haftverhandlung allenfalls den Beschuldigten darauf hinzuweisen, einen Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Haftverhandlung erst nach Rücksprache mit ihm zu erklären. Wilfried H***** hat daher mit seiner Erklärung am 10. Jänner 2000 dem Untersuchungsrichter gegenüber auf Durchführung einer weiteren Haftverhandlung rechtswirksam verzichtet, zumal die Sonderbestimmungen über die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts (§§ 466 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) im Haftrecht nicht gelten (13 Os 77/94).Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 181, Absatz 5, StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn - wie vorliegend - bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgegeben oder diesem vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde vergleiche Ausschussbericht 5, f, 1157 BlgNR römisch achtzehn GP, bei Pleischl/Soyer1, Paragraphen 41 und 42). Dem Verteidiger wäre es vielmehr im Rahmen seiner Vertretungspflichten und fallbezogener Einschätzung oblägen, nach Durchführung der zweiten Haftverhandlung allenfalls den Beschuldigten darauf hinzuweisen, einen Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Haftverhandlung erst nach Rücksprache mit ihm zu erklären. Wilfried H***** hat daher mit seiner Erklärung am 10. Jänner 2000 dem Untersuchungsrichter gegenüber auf Durchführung einer weiteren Haftverhandlung rechtswirksam verzichtet, zumal die Sonderbestimmungen über die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts (Paragraphen 466, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) im Haftrecht nicht gelten (13 Os 77/94).
Obwohl die Beschlussfassung am 17. Jänner 2000 über die Fortsetzung der Untersuchungshaft an sich von der Grundrechtsbeschwerde nicht (mehr) ausdrücklich gerügt wird, scheint (neuerlich) eine Klarstellung zum Ende der Haftfristen des § 181 StPO iVm § 6 Abs 2 Satz zwei StPO geboten:Obwohl die Beschlussfassung am 17. Jänner 2000 über die Fortsetzung der Untersuchungshaft an sich von der Grundrechtsbeschwerde nicht (mehr) ausdrücklich gerügt wird, scheint (neuerlich) eine Klarstellung zum Ende der Haftfristen des Paragraph 181, StPO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Satz zwei StPO geboten:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen vom 26. April 1994, AZ 14 Os 57/94 (= EvBl 1994/139 = JBl 1995, 260; aM Venier AnwBl 1995, 478) und vom 11. September 1997, AZ 15 Os 139/97 (= EvBl 1998/36 = JBl 1999, 63 = RZ 1998/24) unmissverständlich ausgesprochen, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt (vgl Mayerhofer StPO4 § 181 E 1 mwN). Im Anlassfall kommt die Ausnahme des § 6 Abs 2 Satz 2 zum Tragen. Dieser Bestimmung zufolge war der nächste Werktag (Montag, der 17. Jänner 2000) als letzter Tag der Frist anzusehen, weil das Ende der zweimonatigen Haftfrist auf einen (richtig) Sonntag (16. Jänner 2000) fiel (vgl § 6 Abs 1 Satz zwei StPO). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Beschluss vom 15. November 1999 (ON 23) der Ablauftag von vornherein irrig mit 15. Jänner 2000 angeführt wurde (Mayerhofer aaO E 2). Dadurch, dass der Untersuchungsrichter nach der - auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen - Aktenlage den Beschluss über die Fortsetzung der Untersuchungshaft noch am Montag, dem 17. Jänner 2000, vor 24.00 Uhr schriftlich abfasste und unterfertigte, erging dieser daher noch vor Ablauf der gemäß § 181 Abs 2 Z 3 StPO zunächst mit zwei Monaten limitiert gewesenen, jedoch durch § 6 Abs 2 Satz 2 StPO ausnahmsweise verlängerten Haftfrist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen vom 26. April 1994, AZ 14 Os 57/94 (= EvBl 1994/139 = JBl 1995, 260; aM Venier AnwBl 1995, 478) und vom 11. September 1997, AZ 15 Os 139/97 (= EvBl 1998/36 = JBl 1999, 63 = RZ 1998/24) unmissverständlich ausgesprochen, dass es sich bei den in Paragraph 181, Absatz eins, und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der Paragraphen 6, Absatz 2, 181, Absatz 3 und Absatz 4, StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des Paragraph 6, StPO unterliegende Fristen handelt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 181, E 1 mwN). Im Anlassfall kommt die Ausnahme des Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 zum Tragen. Dieser Bestimmung zufolge war der nächste Werktag (Montag, der 17. Jänner 2000) als letzter Tag der Frist anzusehen, weil das Ende der zweimonatigen Haftfrist auf einen (richtig) Sonntag (16. Jänner 2000) fiel vergleiche , Paragraph 6, Absatz eins, Satz zwei StPO). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Beschluss vom 15. November 1999 (ON 23) der Ablauftag von vornherein irrig mit 15. Jänner 2000 angeführt wurde (Mayerhofer aaO E 2). Dadurch, dass der Untersuchungsrichter nach der - auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen - Aktenlage den Beschluss über die Fortsetzung der Untersuchungshaft noch am Montag, dem 17. Jänner 2000, vor 24.00 Uhr schriftlich abfasste und unterfertigte, erging dieser daher noch vor Ablauf der gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zunächst mit zwei Monaten limitiert gewesenen, jedoch durch Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 StPO ausnahmsweise verlängerten Haftfrist.
Der Beschwerdeeinwand, die zulässige Haftdauer sei vorliegend deshalb überschritten worden, weil dem Beschuldigten der schriftliche Beschluss über die Fortsetzung einer Untersuchungshaft vom 17. Jänner 2000 erst nach Ablauf der Haftfrist am 21. Jänner 2000 zugestellt worden sei, findet im Gesetz keine Deckung (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 72a). § 181 Abs 1 StPO fordert nämlich, dass vor Ablauf der Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen ist; Abs 5 leg cit hinwieder verlangt, dass der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (vor Ablauf der Haftfrist) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen muss.Der Beschwerdeeinwand, die zulässige Haftdauer sei vorliegend deshalb überschritten worden, weil dem Beschuldigten der schriftliche Beschluss über die Fortsetzung einer Untersuchungshaft vom 17. Jänner 2000 erst nach Ablauf der Haftfrist am 21. Jänner 2000 zugestellt worden sei, findet im Gesetz keine Deckung (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 72a). Paragraph 181, Absatz eins, StPO fordert nämlich, dass vor Ablauf der Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen ist; Absatz 5, leg cit hinwieder verlangt, dass der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (vor Ablauf der Haftfrist) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen muss.
Anders als in § 176 Abs 1 und § 179 Abs 3 StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere - der Beschwerde zuwider - auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss.Anders als in Paragraph 176, Absatz eins und Paragraph 179, Absatz 3, StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere - der Beschwerde zuwider - auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss.
Da sohin Wilfried H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin Wilfried H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.