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Entscheidung 15 Os 32/00×

Entscheidung 15 Os 32/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os32/00

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 25 Vr 986/99 anhängigen Strafsache gegen Wilfried H***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2000, AZ 6 Bs 53, 54/00 (= ON 45), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Wilfried H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht Innsbruck wird gegen Wilfried H***** Voruntersuchung geführt, weil er dringend verdächtig ist, die Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, 148, erster Fall StGB und der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB verübt zu haben. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 3. Oktober 1999 wurde über ihn gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 11 in Verbindung mit ON 14) und deren Fortsetzung am 15. Oktober 1999 (ON 17) sowie am 15. November 1999 mit Wirksamkeit bis längstens (Samstag, den) 15. Jänner 2000 angeordnet (ON 23).

Da bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden hatten, verzichtete der Beschuldigte am 10. Jänner 2000 auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung (S 3 s/I). Daraufhin fasste der Untersuchungsrichter am Montag, dem 17. Jänner 2000, den schriftlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (mit Wirksamkeit bis längstens 15. März 2000) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung (ON 35). Tags darauf stellte Wilfried H***** einen Enthaftungsantrag, der am 27. Jänner 2000 nach Durchführung einer Haftverhandlung abgewiesen wurde (ON 39).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die beiden zuletzt bezeichneten Beschlüsse des Untersuchungsrichters nicht Folge und ordnete die Fortsetzung einer Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen bis längstens Montag, den 17. April 2000, an (ON 45).

Mit der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit deshalb verletzt, "weil die Untersuchungshaft, deren Fortdauer bis zum 15. 1. 2000 beschlossen wurde, und nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt wurde, obwohl ihm der schriftliche Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 17. 1. 2000 erst nach Ablauf der Haftfrist zugestellt wurde" (ON 46). Die Annahme des dringenden Tatverdachts und der herangezogenen Haftgründe wird nicht bekämpft.

Die Beschwerde ist - im Sinne der im Ergebnis zutreffenden Begründung des Gerichtshofs zweiter Instanz - nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 181, Absatz 5, StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn - wie vorliegend - bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgegeben oder diesem vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde vergleiche Ausschussbericht 5, f, 1157 BlgNR römisch achtzehn GP, bei Pleischl/Soyer1, Paragraphen 41 und 42). Dem Verteidiger wäre es vielmehr im Rahmen seiner Vertretungspflichten und fallbezogener Einschätzung oblägen, nach Durchführung der zweiten Haftverhandlung allenfalls den Beschuldigten darauf hinzuweisen, einen Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Haftverhandlung erst nach Rücksprache mit ihm zu erklären. Wilfried H***** hat daher mit seiner Erklärung am 10. Jänner 2000 dem Untersuchungsrichter gegenüber auf Durchführung einer weiteren Haftverhandlung rechtswirksam verzichtet, zumal die Sonderbestimmungen über die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts (Paragraphen 466, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) im Haftrecht nicht gelten (13 Os 77/94).

Obwohl die Beschlussfassung am 17. Jänner 2000 über die Fortsetzung der Untersuchungshaft an sich von der Grundrechtsbeschwerde nicht (mehr) ausdrücklich gerügt wird, scheint (neuerlich) eine Klarstellung zum Ende der Haftfristen des Paragraph 181, StPO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Satz zwei StPO geboten:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen vom 26. April 1994, AZ 14 Os 57/94 (= EvBl 1994/139 = JBl 1995, 260; aM Venier AnwBl 1995, 478) und vom 11. September 1997, AZ 15 Os 139/97 (= EvBl 1998/36 = JBl 1999, 63 = RZ 1998/24) unmissverständlich ausgesprochen, dass es sich bei den in Paragraph 181, Absatz eins, und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der Paragraphen 6, Absatz 2, 181, Absatz 3 und Absatz 4, StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des Paragraph 6, StPO unterliegende Fristen handelt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 181, E 1 mwN). Im Anlassfall kommt die Ausnahme des Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 zum Tragen. Dieser Bestimmung zufolge war der nächste Werktag (Montag, der 17. Jänner 2000) als letzter Tag der Frist anzusehen, weil das Ende der zweimonatigen Haftfrist auf einen (richtig) Sonntag (16. Jänner 2000) fiel vergleiche , Paragraph 6, Absatz eins, Satz zwei StPO). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Beschluss vom 15. November 1999 (ON 23) der Ablauftag von vornherein irrig mit 15. Jänner 2000 angeführt wurde (Mayerhofer aaO E 2). Dadurch, dass der Untersuchungsrichter nach der - auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen - Aktenlage den Beschluss über die Fortsetzung der Untersuchungshaft noch am Montag, dem 17. Jänner 2000, vor 24.00 Uhr schriftlich abfasste und unterfertigte, erging dieser daher noch vor Ablauf der gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zunächst mit zwei Monaten limitiert gewesenen, jedoch durch Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 StPO ausnahmsweise verlängerten Haftfrist.

Der Beschwerdeeinwand, die zulässige Haftdauer sei vorliegend deshalb überschritten worden, weil dem Beschuldigten der schriftliche Beschluss über die Fortsetzung einer Untersuchungshaft vom 17. Jänner 2000 erst nach Ablauf der Haftfrist am 21. Jänner 2000 zugestellt worden sei, findet im Gesetz keine Deckung (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 72a). Paragraph 181, Absatz eins, StPO fordert nämlich, dass vor Ablauf der Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen ist; Absatz 5, leg cit hinwieder verlangt, dass der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (vor Ablauf der Haftfrist) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen muss.

Anders als in Paragraph 176, Absatz eins und Paragraph 179, Absatz 3, StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere - der Beschwerde zuwider - auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss.

Da sohin Wilfried H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E57333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00032..0314.000

Im RIS seit

13.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0150OS00032_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087398 Rechtssatz 11.05.1994Strafrecht
Nach rechtswirksamen Verzicht auf eine Haftprüfungsverhandlung (hier Art IV Abs 3 Z 2 StPÄG 1993) kann dem Beschuldigte ein Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht im Anschluß an die (nicht durchgeführte) Haftprüfungsverhandlung, sondern nur du …
RS0096192 Rechtssatz 26.04.1994Strafrecht
Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung (prozessuale) "Fristen" sind. Für diese Fristen sind von den Bestimmungen des § 6 S …
RS0108349 Rechtssatz 11.09.1997Strafrecht
Die im § 181 Abs 2 StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) gestatttet - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessual …
RS0113359 Rechtssatz 14.03.2000Strafrecht
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181 Abs 5 StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser …
RS0113360 Rechtssatz 14.03.2000Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale …
RS0113361 Rechtssatz 14.03.2000Strafrecht
Anders als in § 176 Abs 1 und § 179 Abs 3 StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere auch n …