Gemäß § 181 Abs 1 StPO sind Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist), wobei der Ablauftag dieser Frist jeweils im Beschluß anzuführen ist. Abs 2 Z 1 bis Z 3 leg cit hinwieder normiert die Dauer der nach dem Gang des Verfahrens jeweils in Betracht kommenden Haftfristen, die jenen gesetzlich determinierten Zeitraum umfassen, für den ein Beschluß auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft - unbeschadet der Abs 3, 4 und 6 des § 181 StPO - längstens wirksam ist. Diese zentralen Bestimmungen über die Einführung der Haftfristen verdeutlichen das Prinzip der "ultima ratio" der Untersuchungshaft und den Gedanken, daß die Haft von Amts wegen periodisch überprüft und - sofern erforderlich - durch Fassung eines Beschlusses fortgesetzt werden muß (vgl JAB 1157, BlgNR XVIII.GP, 13 insoweit abgedruckt in Pleischl/Soyer StPO S 137).Gemäß Paragraph 181, Absatz eins, StPO sind Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist), wobei der Ablauftag dieser Frist jeweils im Beschluß anzuführen ist. Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, leg cit hinwieder normiert die Dauer der nach dem Gang des Verfahrens jeweils in Betracht kommenden Haftfristen, die jenen gesetzlich determinierten Zeitraum umfassen, für den ein Beschluß auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft - unbeschadet der Absatz 3, 4 und 6 des Paragraph 181, StPO - längstens wirksam ist. Diese zentralen Bestimmungen über die Einführung der Haftfristen verdeutlichen das Prinzip der "ultima ratio" der Untersuchungshaft und den Gedanken, daß die Haft von Amts wegen periodisch überprüft und - sofern erforderlich - durch Fassung eines Beschlusses fortgesetzt werden muß vergleiche JAB 1157, BlgNR römisch achtzehn.GP, 13 insoweit abgedruckt in Pleischl/Soyer StPO S 137).
Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ..." und "... ist zu enthaften") noch die ratio legis lassen einen Ermessensspielraum zu. Demnach gestattet die im § 181 Abs 2 StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des § 181 Abs 2 StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Abs 4 leg cit) bis zu deren Ablauf - uU bei sonstiger Präklusion - entweder eine Haftverhandlung oder - wie hier - eine schriftliche Beschlußfassung vorgenommen werden muß, andernfalls der Beschuldigte zu enthaften ist (vgl 14 Os 57/94 = JBl 1995, 260 = EvBl 1994/139; Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 Rz 116 ff zu § 2).Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ..." und "... ist zu enthaften") noch die ratio legis lassen einen Ermessensspielraum zu. Demnach gestattet die im Paragraph 181, Absatz 2, StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (Paragraphen 6, Absatz 2, 181, Absatz 3 und Absatz 4, StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des Paragraph 181, Absatz 2, StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Absatz 4, leg cit) bis zu deren Ablauf - uU bei sonstiger Präklusion - entweder eine Haftverhandlung oder - wie hier - eine schriftliche Beschlußfassung vorgenommen werden muß, andernfalls der Beschuldigte zu enthaften ist vergleiche 14 Os 57/94 = JBl 1995, 260 = EvBl 1994/139; Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 Rz 116 ff zu Paragraph 2,).
Entgegen dem vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsstandpunkt ist die Bestimmung des § 181 Abs 4 StPO auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar. Gemäß dieser Bestimmung darf bloß eine bereits rechtzeitig anberaumte, aber wegen eines (nachträglich eingetretenen) unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses frustrierte Haftverhandlung auf die den Fristablauf folgenden drei Arbeitstage - mit dem Effekt einer entsprechenden Verlängerung auch der betreffenden Haftfrist - verlegt werden. Wurde hingegen die fristgerechte Anberaumung einer Haftverhandlung von vorneherein unterlassen, ist eine Fristverlängerung ausgeschlossen (Pleischl/Soyer aaO S 138 vorl.Abs.). Diesfalls zwingen der Ablauf der Wirksamkeit des letzten Haftbeschlusses und das damit verbundene Ende der Haftfrist zur Enthaftung des Beschuldigten, und zwar unabhängig vom Gewicht seiner Tat und der Haftgründe (vgl Foregger/Kodek StPO6 Erl IV. zu § 181).Entgegen dem vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsstandpunkt ist die Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 4, StPO auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar. Gemäß dieser Bestimmung darf bloß eine bereits rechtzeitig anberaumte, aber wegen eines (nachträglich eingetretenen) unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses frustrierte Haftverhandlung auf die den Fristablauf folgenden drei Arbeitstage - mit dem Effekt einer entsprechenden Verlängerung auch der betreffenden Haftfrist - verlegt werden. Wurde hingegen die fristgerechte Anberaumung einer Haftverhandlung von vorneherein unterlassen, ist eine Fristverlängerung ausgeschlossen (Pleischl/Soyer aaO S 138 vorl.Abs.). Diesfalls zwingen der Ablauf der Wirksamkeit des letzten Haftbeschlusses und das damit verbundene Ende der Haftfrist zur Enthaftung des Beschuldigten, und zwar unabhängig vom Gewicht seiner Tat und der Haftgründe vergleiche Foregger/Kodek StPO6 Erl römisch vier. zu Paragraph 181,).
Gleiches gilt, wenn die infolge Verzichts des Beschuldigten auf eine Haftverhandlung erforderliche schriftliche Beschlußfassung über Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 181 Abs 5 zweiter Satz StPO) nicht vor Ablauf der Haftfrist ergangen ist. Denn die spezifische, ausdrücklich nur auf die Verlängerung der Haftfrist wegen Frustrierung einer an sich rechtzeitig anberaumten Haftverhandlung abstellende Bestimmung des § 181 Abs 4 StPO ist nach ihrem klaren Wortlaut auf die - wenn auch bloß irrtümlich vor Ablauf der aktuellen Haftfrist unterbliebene - schriftliche Beschlußfassung gemäß § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO nicht anwendbar. Dabei darf das darin vorkommende verbum "kann" nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen.Gleiches gilt, wenn die infolge Verzichts des Beschuldigten auf eine Haftverhandlung erforderliche schriftliche Beschlußfassung über Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 181, Absatz 5, zweiter Satz StPO) nicht vor Ablauf der Haftfrist ergangen ist. Denn die spezifische, ausdrücklich nur auf die Verlängerung der Haftfrist wegen Frustrierung einer an sich rechtzeitig anberaumten Haftverhandlung abstellende Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 4, StPO ist nach ihrem klaren Wortlaut auf die - wenn auch bloß irrtümlich vor Ablauf der aktuellen Haftfrist unterbliebene - schriftliche Beschlußfassung gemäß Paragraph 181, Absatz 5, zweiter Satz StPO nicht anwendbar. Dabei darf das darin vorkommende verbum "kann" nicht so ausgelegt werden, daß die Beschlußfassung dem Belieben des Richters anheimgestellt wird, sondern daß der Gesetzgeber bloß die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entweder nach Durchführung einer Haftverhandlung oder ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich zu fassen.
An den dargelegten rechtlichen Erwägungen vermögen auch die vom Gerichtshof zweiter Instanz ins Treffen geführten Überlegungen nichts zu ändern, wonach die Konsequenzen einer anderen Auffassung die kriminalpolitisch abzulehnende Folge nach sich zöge, daß Kapitalverbrecher trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Überschreitung der bloß formellen Fristerfordernisse zu enthaften wären. Nach der eindeutigen Formulierung der Vorschriften hat der Gesetzgeber aber solche Konsequenzen ersichtlich erwogen und einkalkuliert.
Aus all dem folgt für den konkreten Fall, daß eine Beschlußfassung gemäß § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nur vor Ablauf der zuletzt bestimmten Haftfrist, dh bis 24 Uhr des 14.Juli 1997, zulässig gewesen wäre. Da aber ein rechtzeitiger Beschluß infolge Versehens der zuständigen Untersuchungsrichterin unterblieben ist, wurde die Beschwerdeführerin nach Entdeckung dieses Versäumnisses durch die Vertretungsrichterin (am zweiten Tag nach dem Ablauf der zweimonatigen Haftfrist) zu Recht enthaftet.Aus all dem folgt für den konkreten Fall, daß eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 181, Absatz 5, zweiter Satz StPO auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nur vor Ablauf der zuletzt bestimmten Haftfrist, dh bis 24 Uhr des 14.Juli 1997, zulässig gewesen wäre. Da aber ein rechtzeitiger Beschluß infolge Versehens der zuständigen Untersuchungsrichterin unterblieben ist, wurde die Beschwerdeführerin nach Entdeckung dieses Versäumnisses durch die Vertretungsrichterin (am zweiten Tag nach dem Ablauf der zweimonatigen Haftfrist) zu Recht enthaftet.
Durch die angefochtene - die neuerliche Verhängung (gemeint: Fortsetzung) der Untersuchungshaft bewirkende - reformatorische Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz wurde demnach das Gesetz unrichtig angewendet und Doris P***** in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Sonach war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur spruchgemäß zu erkennen.