Rechtssatz RS0108349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108349
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Die im § 181 Abs 2 StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) gestatttet - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des § 181 Abs 2 StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Abs 4 leg cit) bis zu deren Ablauf - unter Umständen bei sonstiger Präklusion - entweder eine Haftverhandlung oder eine schriftliche Beschlußfassung vorgenommen werden muß, andernfalls der Beschuldigte zu enthaften ist.Die im Paragraph 181, Absatz 2, StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) gestatttet - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (Paragraphen 6, Absatz 2, 181, Absatz 3 und Absatz 4, StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des Paragraph 181, Absatz 2, StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Absatz 4, leg cit) bis zu deren Ablauf - unter Umständen bei sonstiger Präklusion - entweder eine Haftverhandlung oder eine schriftliche Beschlußfassung vorgenommen werden muß, andernfalls der Beschuldigte zu enthaften ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 139/97
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 15 Os 139/97
- 15 Os 32/00
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 15 Os 32/00
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. (T1)
- 15 Os 93/01
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 15 Os 93/01
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108349
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_002