Dem zentralen Beschwerdeeinwand, die nach Minuten zu berechnende 14-tägige Haftfrist sei im Zeitpunkt der Haftverhandlung am 30. April 2001 "9 h 45" bereits abgelaufen gewesen, weil der Beschuldigte sich seit 16. April 2001 9.35 Uhr in Haft befinde, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels Vorliegens von Verzögerungsgründen (§ 181 Abs 4 StPO) gemäß § 181 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 StPO "unrechtmäßig" sei, woraus die Verletzung des Art 5 Abs 1 EMRK folge, mangelt es insoweit an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG), weil dieser Umstand seinerzeit in der Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht geltend gemacht wurde und somit nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war (vgl 12 Os 81/99, 11 Os 59/00 uam; Hager/Holzweber, GRBG § 1 E 28, 29).Dem zentralen Beschwerdeeinwand, die nach Minuten zu berechnende 14-tägige Haftfrist sei im Zeitpunkt der Haftverhandlung am 30. April 2001 "9 h 45" bereits abgelaufen gewesen, weil der Beschuldigte sich seit 16. April 2001 9.35 Uhr in Haft befinde, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels Vorliegens von Verzögerungsgründen (Paragraph 181, Absatz 4, StPO) gemäß Paragraph 181, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, StPO "unrechtmäßig" sei, woraus die Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, EMRK folge, mangelt es insoweit an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), weil dieser Umstand seinerzeit in der Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht geltend gemacht wurde und somit nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war vergleiche 12 Os 81/99, 11 Os 59/00 uam; Hager/Holzweber, GRBG Paragraph eins, E 28, 29).
Er ist aber auch sachlich unrichtig. Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach § 181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs 1 StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00 Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 StPO zum Tragen kommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 6 E 3 mit weiteren Judikaturhinweisen; 15 Os 139/97, 15 Os 32/00 uam).Er ist aber auch sachlich unrichtig. Die in Paragraph 181, Absatz eins, und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des Paragraph 6, StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach Paragraph 181, Absatz 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (Paragraph 6, Absatz eins, StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00 Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, StPO zum Tragen kommt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 6, E 3 mit weiteren Judikaturhinweisen; 15 Os 139/97, 15 Os 32/00 uam).
Demnach endete in dem hier aktuellen Fall - entgegen der in der Beschwerde und in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - die 14-tägige Frist für die Durchführung der ersten Haftverhandlung durch den Untersuchungsrichter (§ 181 Abs 2 Z 1 StPO) am 30. April 2001 erst um 24.00 Uhr. Die um 9.50 Uhr an diesem Tag begonnene Haftverhandlung mit anschließender Beschlussfassung über die (erstmalige) Fortsetzung der Untersuchungshaft war daher rechtzeitig.Demnach endete in dem hier aktuellen Fall - entgegen der in der Beschwerde und in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - die 14-tägige Frist für die Durchführung der ersten Haftverhandlung durch den Untersuchungsrichter (Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) am 30. April 2001 erst um 24.00 Uhr. Die um 9.50 Uhr an diesem Tag begonnene Haftverhandlung mit anschließender Beschlussfassung über die (erstmalige) Fortsetzung der Untersuchungshaft war daher rechtzeitig.
Gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Fluchtgefahr wurde von Anfang an nicht angenommen) und gegen den qualifizierten Tatverdacht wird in der Beschwerdeschrift ebenso wie in der Äußerung nur allgemein remonstriert, aber nichts Substantielles vorgebracht, was einer sachbezogenen Erörterung dieser in der bekämpften Entscheidung aktenkonform und zutreffend begründeten Haftprämissen zugänglich wäre.
Da Mato D***** durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.Da Mato D***** durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRGB) abzuweisen.