Rechtssatz RS0104958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104958
Geschäftszahl
14Os144/96 (14Os153/96); 15Os93/01; 12Os98/06p
Entscheidungsdatum
05.09.2006
Rechtssatz
Ein Beschwerdeführer, der eine Unverhältnismäßigkeit der Haft als Grundrechts- verletzung geltend machen will, hat dann, wenn diese Unverhältnismäßigkeit in einer (vom Untersuchungsrichter zu verantwortenden) Verfahrensverzögerung wurzelt, zunächst - dem Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) entsprechend - gemäß § 113 Abs 1 StPO die Ratskammer anzurufen. Auch in diesem Fall kann eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung der Ratskammer nur darin bestehen, den Untersuchungsrichter zu bestimmten, verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen zu veranlassen, gegebenenfalls auch nur die Tatsache der verschuldeten Verzögerung festzustellen (§ 113 Abs 2 StPO), nicht aber darin, die Untersuchungshaft selbst als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.Ein Beschwerdeführer, der eine Unverhältnismäßigkeit der Haft als Grundrechts- verletzung geltend machen will, hat dann, wenn diese Unverhältnismäßigkeit in einer (vom Untersuchungsrichter zu verantwortenden) Verfahrensverzögerung wurzelt, zunächst - dem Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) entsprechend - gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO die Ratskammer anzurufen. Auch in diesem Fall kann eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung der Ratskammer nur darin bestehen, den Untersuchungsrichter zu bestimmten, verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen zu veranlassen, gegebenenfalls auch nur die Tatsache der verschuldeten Verzögerung festzustellen (Paragraph 113, Absatz 2, StPO), nicht aber darin, die Untersuchungshaft selbst als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 144/96
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 14 Os 144/96
- 15 Os 93/01
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 15 Os 93/01
Auch
- 12 Os 98/06p
Entscheidungstext OGH 05.09.2006 12 Os 98/06p
Vgl auch; Beisatz: Zur Erfüllung des Gebotes der Erschöpfung des Instanzenzuges ist für die taugliche Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 193 Abs 1 StPO die vorherige Anrufung der Ratskammer unabdingbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104958
Dokumentnummer
JJR_19960930_OGH0002_0140OS00144_9600000_003