Gemäß § 1 Abs 1 GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Es muss sich um eine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung oder Verfügung handeln (Mayrhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 24; 14 Os 164/03).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Es muss sich um eine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung oder Verfügung handeln (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph eins, Rz 24; 14 Os 164/03).
Die der Ratskammer nach § 113 StPO zugewiesene Kompetenz erstreckt sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Erledigung von Beschwerden, die durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters veranlasst wurden. Die Beurteilung der eigentlichen Haftfrage, im Besonderen der Rechtmäßigkeit der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, fällt indes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 179 Abs 5 und 6, 182 Abs 4, 190 Abs 2, 193 Abs 6 StPO) in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, wobei - zur Erfüllung des Gebotes der Erschöpfung des Instanzenzuges für die taugliche Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 193 Abs 1 StPO - die vorherige Anrufung der Ratskammer unabdingbar ist (vgl 14 Os 144/96 und jüngst 11 Os 55/06g).Die der Ratskammer nach Paragraph 113, StPO zugewiesene Kompetenz erstreckt sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Erledigung von Beschwerden, die durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters veranlasst wurden. Die Beurteilung der eigentlichen Haftfrage, im Besonderen der Rechtmäßigkeit der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, fällt indes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraphen 179, Absatz 5 und 6, 182 Absatz 4, 190, Absatz 2, 193, Absatz 6, StPO) in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, wobei - zur Erfüllung des Gebotes der Erschöpfung des Instanzenzuges für die taugliche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Paragraph 193, Absatz eins, StPO - die vorherige Anrufung der Ratskammer unabdingbar ist vergleiche 14 Os 144/96 und jüngst 11 Os 55/06g).
Damit kommt der Ratskammer eine Entscheidungsbefugnis in der Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von vornherein nicht zu und hätte sie im vorliegenden Fall nicht die Kompetenz gehabt, die Untersuchungshaft als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.
Beim bekämpften Beschluss der Ratskammer handelt es sich demnach um keine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung. Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde war somit zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass im Hinblick auf den Erhebungsumfang fallbezogen die Untersuchungsrichterin noch nicht verhalten war, neben ihren mehrfachen Urgenzen beim Stadtpolizeikommando G***** bereits Abhilfe im Sinne von § 27 Abs 1 StPO zu suchen (vgl 14 Os 77/06i).Beim bekämpften Beschluss der Ratskammer handelt es sich demnach um keine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung. Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde war somit zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass im Hinblick auf den Erhebungsumfang fallbezogen die Untersuchungsrichterin noch nicht verhalten war, neben ihren mehrfachen Urgenzen beim Stadtpolizeikommando G***** bereits Abhilfe im Sinne von Paragraph 27, Absatz eins, StPO zu suchen vergleiche 14 Os 77/06i).