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Entscheidung 12 Os 98/06p×

Entscheidung 12 Os 98/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os98/06p

Entscheidungsdatum

05.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lamin J***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Ur 74/06h des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. August 2006, GZ 1 Rk 101/06v-4 (ON 254 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Zum AZ 18 Ur 74/06h wird beim Landesgericht für Strafsachen Graz unter anderem gegen Lamin J***** alias Lanfand T***** eine Voruntersuchung wegen „§ 28 Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4, SMG, Paragraph 278 a, StGB" geführt (S 3 f verso). Zu diesem Verfahren befindet sich der Beschuldigte Lamin J***** seit 16. Dezember 2005 (ON 71) aus den (nunmehr noch aktuellen) Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3 Litera b, StPO in Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Ratskammer eine Beschwerde des Lamin J***** wegen unangemessener Verzögerungen im Rahmen der Voruntersuchung „als unbegründet zurück", erteilte aus Anlass der Beschwerde jedoch der zuständigen Untersuchungsrichterin den Auftrag, vom zuständigen Beamten des Stadtpolizeikommandos Graz eine schriftliche Stellungnahme abzuverlangen, welche polizeilichen Ermittlungen und Vorarbeiten für die Vollanzeige noch durchgeführt werden müssen und bis zu welchem konkreten Termin die Vollanzeige vorgelegt werden kann. Zutreffend verwies die Ratskammer bei ihrer Entscheidung auf die komplexen Ermittlungen gegen zahlreiche Personen und die laufenden, terminmäßig überwachten Erhebungen der Untersuchungsrichterin über den Stand der polizeilichen Tätigkeit (Beschluss S 4).

Die umfangreiche, durch Auswertung einer Vielzahl von Abhörprotokollen überaus aufwändige, fast fünfhundert Seiten umfassende - damit den Zeitaufwand ihrer Verfassung rechtfertigende - und nach Verfahrensausscheidungen nunmehr noch fünf Personen betreffende Vollanzeige ist zwischenzeitig, nämlich am 16. August 2005, bei Gericht eingelangt (ON 253).

Die Grundrechtsbeschwerde behauptet weiterhin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes iSd Paragraph 193, Absatz eins, StPO, sodass Lamin J***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Es muss sich um eine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung oder Verfügung handeln (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph eins, Rz 24; 14 Os 164/03).

Die der Ratskammer nach Paragraph 113, StPO zugewiesene Kompetenz erstreckt sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Erledigung von Beschwerden, die durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters veranlasst wurden. Die Beurteilung der eigentlichen Haftfrage, im Besonderen der Rechtmäßigkeit der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, fällt indes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraphen 179, Absatz 5 und 6, 182 Absatz 4, 190, Absatz 2, 193, Absatz 6, StPO) in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, wobei - zur Erfüllung des Gebotes der Erschöpfung des Instanzenzuges für die taugliche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Paragraph 193, Absatz eins, StPO - die vorherige Anrufung der Ratskammer unabdingbar ist vergleiche 14 Os 144/96 und jüngst 11 Os 55/06g).

Damit kommt der Ratskammer eine Entscheidungsbefugnis in der Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von vornherein nicht zu und hätte sie im vorliegenden Fall nicht die Kompetenz gehabt, die Untersuchungshaft als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.

Beim bekämpften Beschluss der Ratskammer handelt es sich demnach um keine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung. Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde war somit zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass im Hinblick auf den Erhebungsumfang fallbezogen die Untersuchungsrichterin noch nicht verhalten war, neben ihren mehrfachen Urgenzen beim Stadtpolizeikommando G***** bereits Abhilfe im Sinne von Paragraph 27, Absatz eins, StPO zu suchen vergleiche 14 Os 77/06i).

Anmerkung

E81768 12Os98.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00098.06P.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20060905_OGH0002_0120OS00098_06P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061119 Rechtssatz 02.03.1993Strafrecht
Eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung kann zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art 5 Abs 3 MRK) und darauf, dass ihre Sache innerhalb …
RS0104956 Rechtssatz 30.09.1996Strafrecht
Die der Ratskammer nach § 113 StPO zugewiesene Kompetenz erstreckt sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (!), auf die Erledigung von Beschwerden, die durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters veranlaßt wurden. Die Beurteilung …
RS0104957 Rechtssatz 30.09.1996Strafrecht
Der Ratskammer kommt eine Entscheidungsbefugnis in der Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von vornherein nicht zu. Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haftfrist nach § 194 Abs 3 StPO vorliegen oder nicht, ist der Beurteilung durc …
RS0104958 Rechtssatz 30.09.1996Strafrecht
Ein Beschwerdeführer, der eine Unverhältnismäßigkeit der Haft als Grundrechts- verletzung geltend machen will, hat dann, wenn diese Unverhältnismäßigkeit in einer (vom Untersuchungsrichter zu verantwortenden) Verfahrensverzögerung wurzelt, zunächst - dem Er …
RS0109299 Rechtssatz 12.02.1998Strafrecht
Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).