Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft prüft der Oberste Gerichtshof in jüngerer Rechtsprechung in zwei Schritten, nämlich, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) und, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (vgl 13 Os 70/06b; 13 Os 48/06t). Nur eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen kann auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO sein (vgl 13 Os 48/06t; vgl 11 Os 75/03, EvBl 2003/192, 908 = SSt 2003/51).Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft prüft der Oberste Gerichtshof in jüngerer Rechtsprechung in zwei Schritten, nämlich, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben vergleiche 13 Os 70/06b; 13 Os 48/06t). Nur eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen kann auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO sein vergleiche 13 Os 48/06t; vergleiche 11 Os 75/03, EvBl 2003/192, 908 = SSt 2003/51).
Die vierwöchige Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO normiert den vom Gesetzgeber angestrebten Regelfall (vgl Danek, WK-StPO, § 270 Rz 4). Deren Überschreitung um sieben Wochen, stellt im Hinblick auf den Aktenumfang und den Umstand, dass sowohl die Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls als auch das Diktat sowie die Herstellung der Urschrift des von zwei Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpften Urteils eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, noch keine ins Gewicht fallende Säumigkeit dar, die eine grundrechtsrelevante Verletzung des in § 193 Abs 1 StPO statuierten Beschleunigungsgebotes bewirkte.Die vierwöchige Ausfertigungsfrist des Paragraph 270, Absatz eins, StPO normiert den vom Gesetzgeber angestrebten Regelfall vergleiche Danek, WK-StPO, Paragraph 270, Rz 4). Deren Überschreitung um sieben Wochen, stellt im Hinblick auf den Aktenumfang und den Umstand, dass sowohl die Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls als auch das Diktat sowie die Herstellung der Urschrift des von zwei Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpften Urteils eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, noch keine ins Gewicht fallende Säumigkeit dar, die eine grundrechtsrelevante Verletzung des in Paragraph 193, Absatz eins, StPO statuierten Beschleunigungsgebotes bewirkte.
In Anbetracht des vom Erstgericht gefundenen Strafmaßes von zweiundvierzig Monaten, an dem sich die Prüfung des nach § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO angemessenen Verhältnisses zu der zu erwartenden Strafe auszurichten hat (vgl 15 Os 34/04; RIS-Justiz RS0108401), kann nach Lage des Falles von einer Unangemessenheit der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz knapp fünf Monate dauernden Untersuchungshaft keine Rede sein.In Anbetracht des vom Erstgericht gefundenen Strafmaßes von zweiundvierzig Monaten, an dem sich die Prüfung des nach Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO angemessenen Verhältnisses zu der zu erwartenden Strafe auszurichten hat vergleiche 15 Os 34/04; RIS-Justiz RS0108401), kann nach Lage des Falles von einer Unangemessenheit der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz knapp fünf Monate dauernden Untersuchungshaft keine Rede sein.
Aus den aufgezeigten Gründen liegt eine Grundrechtsverletzung nicht vor, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Aus den aufgezeigten Gründen liegt eine Grundrechtsverletzung nicht vor, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.