Was die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG (wonach nicht die Haft, vielmehr die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet) in jüngerer, jedoch bereits gefestigter Rechtsprechung in zwei Schritten, ob angesichts der vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) und - zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung (vgl Ratz, ÖJZ 2005, 415 [419]) - ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 193 Abs 1 StPO; vgl 15 Os 34/04, JBl 2005, 262; 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395; 14 Os 141/05z, EvBl 2006/39, 209; 13 Os 48/06t). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (13 Os 48/06t; anders noch 11 Os 75/03, EvBl 2003/192, 908 = SSt 2003/51). Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes verkennt zwar die Strenge des Beschleunigungsgebots nach § 193 Abs 1 StPO, insoweit sie es für zulässig hält, nach Durchführung einer auf die - eingehende - Vernehmung des Angeklagten beschränkten Hauptverhandlung ohne Ladung der in der Anklageschrift beantragten 33 Zeugen diese auf einen vier Monate in der Zukunft liegenden Termin zu vertagen. Auch ist es in der Regel nicht statthaft, die Hauptverhandlung vorerst nur zur Vernehmung des Angeklagten anzuberaumen, ohne diese gleich darauf zwecks Abhörung der beantragten oder sonst für nötig befundenen (vgl § 254 Abs 2 StPO) Zeugen und Sachverständigen fortzusetzen (vgl 13 Os 48/06t).Was die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG (wonach nicht die Haft, vielmehr die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet) in jüngerer, jedoch bereits gefestigter Rechtsprechung in zwei Schritten, ob angesichts der vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und - zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung vergleiche Ratz, ÖJZ 2005, 415 [419]) - ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 193, Absatz eins, StPO; vergleiche 15 Os 34/04, JBl 2005, 262; 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395; 14 Os 141/05z, EvBl 2006/39, 209; 13 Os 48/06t). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO (13 Os 48/06t; anders noch 11 Os 75/03, EvBl 2003/192, 908 = SSt 2003/51). Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes verkennt zwar die Strenge des Beschleunigungsgebots nach Paragraph 193, Absatz eins, StPO, insoweit sie es für zulässig hält, nach Durchführung einer auf die - eingehende - Vernehmung des Angeklagten beschränkten Hauptverhandlung ohne Ladung der in der Anklageschrift beantragten 33 Zeugen diese auf einen vier Monate in der Zukunft liegenden Termin zu vertagen. Auch ist es in der Regel nicht statthaft, die Hauptverhandlung vorerst nur zur Vernehmung des Angeklagten anzuberaumen, ohne diese gleich darauf zwecks Abhörung der beantragten oder sonst für nötig befundenen vergleiche Paragraph 254, Absatz 2, StPO) Zeugen und Sachverständigen fortzusetzen vergleiche 13 Os 48/06t).
Im vorliegenden Fall war die Vorsitzende jedoch angesichts der im Vorverfahren höchst mangelhaft vorgenommenen Vernehmung des Angeklagten (ON 35: letzte Befragung am 24. Oktober 2005) und in Anbetracht der vom 5. August 2005 (S 3f) bis 10. April 2006 (S 3qq verso) geführten, sich neben Haftverhandlungen, der Erlassung von Durchsuchungsbefehlen, Kontoeröffnungsbeschlüssen und Erteilung von Erhebungsaufträgen auf die Sammlung von Unterlagen der Polizei und der Privatbeteiligten sowie eine einzige gerichtliche Zeugenvernehmung (ON 55) beschränkenden, solcherart oberflächlich betriebenen Voruntersuchung ausnahmsweise berechtigt, dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorerst die Gelegenheit zu einer umfassenden Darstellung des Falles aus seiner Sicht zu geben und sich so ein Bild für weitere prozessleitende Verfügungen (vgl § 254 Abs 2 StPO) und für die Notwendigkeit der Abhörung der in der Anklageschrift zahlreich beantragten Zeugen zur Frage seiner Stellung in der Firma K***** GmbH zu machen, zumal sich aus dem Akt auch kein Hinweis darauf ergibt, dass der erste (nur einen Tag nach Einlangen des Aktes bei der Vorsitzenden ausgeschriebene; vgl S 3qq verso iVm ON 106) Verhandlungstermin zwecks einer - der StPO fremden und gesetzwidrigen (vgl 11 Os 77/04, JBl 2005, 127) - verfahrensbeendenden Absprache ohne die Ladung von Zeugen anberaumt wurde.Im vorliegenden Fall war die Vorsitzende jedoch angesichts der im Vorverfahren höchst mangelhaft vorgenommenen Vernehmung des Angeklagten (ON 35: letzte Befragung am 24. Oktober 2005) und in Anbetracht der vom 5. August 2005 (S 3f) bis 10. April 2006 (S 3qq verso) geführten, sich neben Haftverhandlungen, der Erlassung von Durchsuchungsbefehlen, Kontoeröffnungsbeschlüssen und Erteilung von Erhebungsaufträgen auf die Sammlung von Unterlagen der Polizei und der Privatbeteiligten sowie eine einzige gerichtliche Zeugenvernehmung (ON 55) beschränkenden, solcherart oberflächlich betriebenen Voruntersuchung ausnahmsweise berechtigt, dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorerst die Gelegenheit zu einer umfassenden Darstellung des Falles aus seiner Sicht zu geben und sich so ein Bild für weitere prozessleitende Verfügungen vergleiche Paragraph 254, Absatz 2, StPO) und für die Notwendigkeit der Abhörung der in der Anklageschrift zahlreich beantragten Zeugen zur Frage seiner Stellung in der Firma K***** GmbH zu machen, zumal sich aus dem Akt auch kein Hinweis darauf ergibt, dass der erste (nur einen Tag nach Einlangen des Aktes bei der Vorsitzenden ausgeschriebene; vergleiche S 3qq verso in Verbindung mit ON 106) Verhandlungstermin zwecks einer - der StPO fremden und gesetzwidrigen vergleiche 11 Os 77/04, JBl 2005, 127) - verfahrensbeendenden Absprache ohne die Ladung von Zeugen anberaumt wurde.
Die - in der Folge nicht umgesetzte - Bemerkung der Vorsitzenden, die auf unbestimmte Zeit vertagte Hauptverhandlung werde voraussichtlich erst im September fortgesetzt (S 235/VI), stellt demgegenüber (noch) keine rechtswirksame prozessleitende Verfügung dar und konnte daher auch dem Beschleunigungsgebot nicht widerstreiten. Dieser dessen ungeachtet problematischen (erst im Fall einer dieser Ankündigung entsprechenden späten Anberaumung der nächsten Hauptverhandlung oder im Fall eines längeren Untätigbleibens grundrechtsverletzenden) Vorgangsweise wurde im Übrigen (erfolgreich: vgl die zwischenzeitig erfolgte Anberaumung der nächsten Hauptverhandlung auf den 20. Juli 2006; ON 122) durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes begegnet, mit welcher der Vorsitzenden die unverzügliche Fortführung des Verfahrens aufgetragen wurde. Der dem § 193 Abs 1 StPO widerstreitende, eine Säumigkeit im Sinn dieser Bestimmung begründende Ablauf der Voruntersuchung, welcher die Vorgangsweise der Vorsitzenden fallbezogen als ausnahmsweise zulässig erscheinen lässt, blieb hingegen ungerügt (§§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 GRBG; vgl RIS-Justiz RS0114487; RS0061119; jüngst 11 Os 55/06g). Zarko Z***** wurde somit im vom Angeklagten geltend gemachten Umfang im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Die - in der Folge nicht umgesetzte - Bemerkung der Vorsitzenden, die auf unbestimmte Zeit vertagte Hauptverhandlung werde voraussichtlich erst im September fortgesetzt (S 235/VI), stellt demgegenüber (noch) keine rechtswirksame prozessleitende Verfügung dar und konnte daher auch dem Beschleunigungsgebot nicht widerstreiten. Dieser dessen ungeachtet problematischen (erst im Fall einer dieser Ankündigung entsprechenden späten Anberaumung der nächsten Hauptverhandlung oder im Fall eines längeren Untätigbleibens grundrechtsverletzenden) Vorgangsweise wurde im Übrigen (erfolgreich: vergleiche die zwischenzeitig erfolgte Anberaumung der nächsten Hauptverhandlung auf den 20. Juli 2006; ON 122) durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes begegnet, mit welcher der Vorsitzenden die unverzügliche Fortführung des Verfahrens aufgetragen wurde. Der dem Paragraph 193, Absatz eins, StPO widerstreitende, eine Säumigkeit im Sinn dieser Bestimmung begründende Ablauf der Voruntersuchung, welcher die Vorgangsweise der Vorsitzenden fallbezogen als ausnahmsweise zulässig erscheinen lässt, blieb hingegen ungerügt (Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, GRBG; vergleiche RIS-Justiz RS0114487; RS0061119; jüngst 11 Os 55/06g). Zarko Z***** wurde somit im vom Angeklagten geltend gemachten Umfang im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.