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Rechtssatz RS0104957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0104957

Geschäftszahl

14Os144/96 (14Os153/96); 12Os98/06p

Entscheidungsdatum

05.09.2006

Rechtssatz

Der Ratskammer kommt eine Entscheidungsbefugnis in der Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von vornherein nicht zu. Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haftfrist nach Paragraph 194, Absatz 3, StPO vorliegen oder nicht, ist der Beurteilung durch die Ratskammer entzogen. Die Inanspruchnahme dieses Spruchkörpers für die Anfechtung eines diese Frage betreffenden Beschlusses des Untersuchungsrichters ist daher verfehlt, weshalb sich im vorliegenden Fall die Grundrechtsbeschwerde insoweit als unzulässig erweist. Daß die Ratskammer in Überschreitung ihrer Kompetenz die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung bejahte, hatte im übrigen auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft keinen Einfluß, weshalb ihre Entscheidung auch aus diesem Grunde der Anfechtung durch eine Grundrechtsbeschwerde entzogen ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 144/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 14 Os 144/96
  • 12 Os 98/06p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2006 12 Os 98/06p
    Auch; Beisatz: Der Ratskammer kommt eine Entscheidungsbefugnis in der Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von vornherein nicht zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104957

Dokumentnummer

JJR_19960930_OGH0002_0140OS00144_9600000_002