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Rechtssatz RS0113359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113359

Geschäftszahl

15Os32/00

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Rechtssatz

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 181, Absatz 5, StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine solche Verzichtserklärung nur dann rechtswirksam sein soll, wenn sie entweder im Beisein des Verteidigers abgegeben oder diesem vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 32/00
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 15 Os 32/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113359

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0150OS00032_0000000_001