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Entscheidung 13 Os 77/94×

Entscheidung 13 Os 77/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os77/94

Entscheidungsdatum

11.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Czedik-Eysenberg als Schriftführer in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 30f Vr 16126/93, Hv 2046/94 anhängigen Strafsache gegen Robert P* wegen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 12, 75 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. März 1994, AZ 27 Bs 100/94 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Robert P* ist rechtskräftig in den Anklagestand versetzt. Ihm werden die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 12, 75 und 15 StGB, der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB, des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch unter Verwendung einer Waffe nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, und 4, 129 Ziffer eins,, 2 und 4, 130 zweiter Fall und 15 StGB, des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 WaffG vorgeworfen (Anklageschrift ON 39).

Seit 8.November 1993 befindet er sich gemäß Paragraph 180, Absatz 7, (Paragraph 180, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, und 3 Litera a, bis c) StPO in Untersuchungshaft. Bei Eröffnung des Beschlusses hatte er nach Rechtsmittelbelehrung auf Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft verzichtet (S 259/I). Im vorliegenden Verfahren fand weder bis 31.Dezember 1993 eine Haftprüfungsverhandlung nach Paragraph 195, StPO aF noch seit 1.Jänner 1994 eine Haftverhandlung nach Paragraphen 181, 182, StPO nF statt, weil nach Anberaumung einer Haftverhandlung für den 25.Februar 1994 am 23.Februar 1994 der Beschuldigte durch seinen Verteidiger darauf verzichtet hat (ON 43).

Am 25.Februar 1994 faßte der Untersuchungsrichter einen längstens bis 25.März 1994 wirksamen (s Mayerhofer/Rieder3, ENr 2 zu Paragraph 77, StPO) Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (aus den bereits bei Verhängung der Untersuchungshaft angenommenen Haftgründen; ON 41; S 3 nn verso, 3 oo bis 3 pp verso des Antrags- und Verfügungsbogens), dessen schriftliche Ausfertigung am 3.März 1994 in der Geschäftsstelle einlangte (S 3 nn verso). Dieser Beschluß (samt Rechtsbelehrung, S 3 pp) wurde dem Beschuldigten am selben Tag eröffnet und ihm auch eine Ausfertigung übergeben (S 260/I), worauf er auf Beschwerde verzichtete. Am selben Tag wurde über Ersuchen des Verteidigers die Zustellung einer Beschlußkopie an diesen verfügt (S 3 nn verso).

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wurde vom Oberlandesgericht Wien (am 24.März 1994, 27 Bs 100/94; ON 48) im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, infolge Verzichtes des Beschuldigten auf Rechtsmittel gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei eine Beschwerde dagegen ausgeschlossen.

Auch die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Sie erblickt die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit darin, daß trotz Ablaufs der Haftfrist am 28.Februar 1994 ohne Vorliegen eines rechtswirksamen (rechtzeitigen) Fortsetzungsbeschlusses die Untersuchungshaft fortgesetzt werde. Dieser Beschluß sei erst durch das Einlangen in der Geschäftsstelle am 3.März 1994 wirksam geworden. Auch dessen Zustellung an den Beschuldigten selbst sei unzulässig gewesen, weshalb dieser nicht wirksam auf Rechtsmittel dagegen habe verzichten können.

Diese Ansicht ist verfehlt.

Gemäß Paragraph 179, Absatz 3, StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Daß gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten darf (was P* auch getan hat) bezweifelt der Verteidiger inhaltlich seiner gesamten Rechtsmittelausführungen nicht.

Dieser Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft folgte in der Haftfrage im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Artikel römisch sechs, Absatz 3, Ziffer 2, StPÄG 1993 unmittelbar der schriftliche Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 25.Februar 1993. Die Voraussetzungen dafür sind andere als im Paragraph 181, Absatz 5, StPO nF: Denn nach dieser Gesetzesstelle kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung erst dann verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben, also bereits zweimal nach kontradiktorischer, parteienöffentlicher, in aller Regel in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführter Verhandlungen auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entschieden wurde und diese Entscheidungen auch dem Beschuldigten kundgemacht worden sind (Paragraph 182, Absatz 3, StPO).

Dem Beschuldigten konnte aber im vorliegenden (Übergangs-)Fall der (erste) Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, zufolge seines Verzichts auf eine Haftprüfungsverhandlung, nicht im Anschluß an eine solche (gemäß Paragraph 182, Absatz 3, StPO) sondern nachdem der Beschluß vorher schriftlich nach der Aktenlage ergangen war nur durch (protokollierte) mündliche Verkündung (hier: samt Übergabe einer Beschlußausfertigung) bekannt gemacht werden. Nach dieser dem Paragraph 77, Absatz eins, StPO entsprechenden Bekanntmachung konnte der Beschuldigte (rechtswirksam) auf Beschwerde verzichten. Der Wortlaut des (die Zustellung regelnden) Paragraph 79, Absatz 2, StPO steht dem ebensowenig entgegen, wie die Bestimmungen der Paragraphen 466, Absatz eins,, 489 Absatz eins, StPO, die für den vorliegenden Fall nicht geltende Sonderbestimmungen enthalten.

Wohl aber war es später dem Verteidiger, angesichts des vorangehenden Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten und gegen dessen zu Protokoll erklärten Willen, verwehrt aus eigenem Beschwerde an das Oberlandesgericht zu erheben. Dieses hat daher zu Recht schon diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird (wie hier) der Instanzenzug (ausdrücklich durch den Beschuldigten) nicht ausgeschöpft ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.

Textnummer

E35641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00077.9400.0511.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_000

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