Rechtssatz RS0096945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096945
Entscheidungsdatum
15.02.1996
Rechtssatz
Gemäß § 179 Abs 3 StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.Gemäß Paragraph 179, Absatz 3, StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 77/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 77/94
- 11 Os 19/96
Entscheidungstext OGH 15.02.1996 11 Os 19/96
nur: Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096945
Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_003