Rechtssatz RS0113361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113361
Entscheidungsdatum
28.02.2006
Rechtssatz
Anders als in § 176 Abs 1 und § 179 Abs 3 StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss.Anders als in Paragraph 176, Absatz eins und Paragraph 179, Absatz 3, StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss.
Entscheidungstexte
- 15 Os 32/00
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 15 Os 32/00
- 15 Os 16/06a
Entscheidungstext OGH 28.02.2006 15 Os 16/06a
Auch; nur: Der Gesetzgeber hat bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss. (T1); Beisatz: Die Zustellung des vor Ablauf der ursprünglichen Haftfrist ergangenen Beschlusses erst nach deren Ablauf bedingt keine Enthaftung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113361
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0150OS00032_0000000_003