Gründe:
Zoran M*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes
Wr. Neustadt vom 20.März 1989, GZ BE 104/89-7, aus zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von achtzehn Monaten, die mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1987, GZ 5 d E Vr 4768/87-59, (acht Monate) und vom 18. August 1988, GZ 5 d E Vr 5343/88-23, (zehn Monate) über ihn verhängt worden waren, gemäß § 46 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen; der offene Strafrest betrug sechs Monate.Wr. Neustadt vom 20.März 1989, GZ BE 104/89-7, aus zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von achtzehn Monaten, die mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1987, GZ 5 d E römisch fünf r 4768/87-59, (acht Monate) und vom 18. August 1988, GZ 5 d E römisch fünf r 5343/88-23, (zehn Monate) über ihn verhängt worden waren, gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen; der offene Strafrest betrug sechs Monate.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 18.Juli 1990, GZ BE 104/89-13, wurde die bedingte Entlassung gemäß § 48 Abs. 3 StGB für endgültig erklärt. Dieser Beschluß ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 18.Juli 1990, GZ BE 104/89-13, wurde die bedingte Entlassung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, StGB für endgültig erklärt. Dieser Beschluß ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wurde Zoran M*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. August 1990, GZ 5 b Vr 12585/89-17, wegen innerhalb der eingangs erwähnten Probezeit (am 26.November 1989) begangener strafbarer Handlungen zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494 a Z 2 und Abs. 7 StPO zwar vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen, die seinerzeit bestimmte einjährige Probezeit aber auf drei Jahre verlängert (ON 19).Noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wurde Zoran M*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. August 1990, GZ 5 b römisch fünf r 12585/89-17, wegen innerhalb der eingangs erwähnten Probezeit (am 26.November 1989) begangener strafbarer Handlungen zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494, a Ziffer 2 und Absatz 7, StPO zwar vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen, die seinerzeit bestimmte einjährige Probezeit aber auf drei Jahre verlängert (ON 19).
Auch diese beiden Entscheidungen wurden rechtskräftig, weil der Verurteilte sogleich auf ein Rechtsmittel verzichtet und der öffentliche Ankläger ein solches nicht erhoben hat.