Indem sie sich (weitwendig) auf die in der Hauptverhandlung (gegenüber den Einvernahmen durch Gendarmerie und Untersuchungsrichter) vorgenommene grundsätzliche Änderung der Verantwortung beruft, wonach M*****, wegen eines Aufenthaltsverbotes durchgehend im Ausland aufhältig, Bestellungen vorzunehmen gar nicht in der Lage gewesen sei, bringt sie nichts vor, was der Annahme dringenden Tatverdachtes entgegenstand. Diesen hat vielmehr das Oberlandesgericht mängelfrei und unbedenklich (vgl § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO) mit den Geständnissen vor Gendarmerie (AS 259 bis 261, Bd I) und Untersuchungsrichter (ON 9 in Bd I, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers) und der Aussage des Hermann S***** in der Hauptverhandlung (S 435 f in ON 37, Bd II), der Beschwerdeführer sei bei Bestellungen teilweise persönlich anwesend gewesen, begründet (vgl. Foregger/Kodek MKK StPO7 § 270 Anm IX) und zum Ausdruck gebracht, daß auch die Mitwirkung eines Dritten betrügerischem Vorgehen nicht entgegenstehe.Indem sie sich (weitwendig) auf die in der Hauptverhandlung (gegenüber den Einvernahmen durch Gendarmerie und Untersuchungsrichter) vorgenommene grundsätzliche Änderung der Verantwortung beruft, wonach M*****, wegen eines Aufenthaltsverbotes durchgehend im Ausland aufhältig, Bestellungen vorzunehmen gar nicht in der Lage gewesen sei, bringt sie nichts vor, was der Annahme dringenden Tatverdachtes entgegenstand. Diesen hat vielmehr das Oberlandesgericht mängelfrei und unbedenklich vergleiche Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5, a StPO) mit den Geständnissen vor Gendarmerie (AS 259 bis 261, Bd römisch eins) und Untersuchungsrichter (ON 9 in Bd römisch eins, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers) und der Aussage des Hermann S***** in der Hauptverhandlung (S 435 f in ON 37, Bd römisch zwei), der Beschwerdeführer sei bei Bestellungen teilweise persönlich anwesend gewesen, begründet vergleiche Foregger/Kodek MKK StPO7 Paragraph 270, Anmerkung römisch neun) und zum Ausdruck gebracht, daß auch die Mitwirkung eines Dritten betrügerischem Vorgehen nicht entgegenstehe.
Spekulationen über die (endgültige) Beweiskraft der (sogar) schriftlichen Fixierung einer derartigen Anwesenheit können demnach ebenso dahinstehen wie die Ursache der (in Form einer Zahlungsvereinbarung mit der Fa ÖBau F***** dokumentierten) Bereitschaft M*****s, für die Bezahlung der gelieferten Waren aufzukommen.
Angesichts des Aufenthaltsverbotes und der (einbekannten) Tatsache, über eine - nicht näher genannte - Verbindung zur Erlangung gefälschter Ausweisdokumente zu verfügen, ist Fluchtgefahr füglich nicht zu bestreiten.
Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), gehen die gegen Tatbegehungsgefahr gerichteten Argumente schon deshalb ins Leere.
In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen sind verfahrensfremd, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 10).In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen sind verfahrensfremd, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 10).