Der Beschuldigte befindet sich in diesem Verfahren seit 23.April 1993 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft.Der Beschuldigte befindet sich in diesem Verfahren seit 23.April 1993 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und c StPO in Untersuchungshaft.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde seiner Beschwerde gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer vom 5. Mai 1993, ON 17, nicht Folge gegeben.
Die vom Verteidiger des Beschuldigten dagegen fristgerecht eingebrachte, beim Obersten Gerichtshof am 29.Juni 1993 eingelangte Grundrechtsbeschwerde bezeichnet lediglich die zum Anlaß des Rechtsmittels genommene Entscheidung und verweist im übrigen nur auf ein vom Beschuldigten selbst verfaßtes, der Eingabe in Fotokopie angeschlossenes Schreiben vom 4.Juni 1993.
Da für die Ausführung von Grundrechtsbeschwerden, was das Erfordernis der Unterfertigung durch einen Verteidiger anlangt (§ 3 Abs. 2 GRBG), dieselben Grundsätze wie für die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden (§ 285 a Z 3 StPO) Geltung haben (sh dazu 11 Os 44/93, 15 Os 59/93), sind jedenfalls - wie hier - juristisch nicht entsprechend faßbare eigene Aufsätze des Beschwerdeführers auch dann unbeachtlich, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Beschwerde nimmt (EvBl 1980/82 uvam). Daraus folgt, daß in der Grundrechtsbeschwerde selbst weder angegeben noch begründet wird, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs. 1 GRBG), sodaß dieser essentielle, nicht behebbare Mangel zur Zurückweisung führen mußte.Da für die Ausführung von Grundrechtsbeschwerden, was das Erfordernis der Unterfertigung durch einen Verteidiger anlangt (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG), dieselben Grundsätze wie für die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden (Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO) Geltung haben (sh dazu 11 Os 44/93, 15 Os 59/93), sind jedenfalls - wie hier - juristisch nicht entsprechend faßbare eigene Aufsätze des Beschwerdeführers auch dann unbeachtlich, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Beschwerde nimmt (EvBl 1980/82 uvam). Daraus folgt, daß in der Grundrechtsbeschwerde selbst weder angegeben noch begründet wird, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), sodaß dieser essentielle, nicht behebbare Mangel zur Zurückweisung führen mußte.
Beschwerdekosten wurden nicht begehrt, sodaß schon aus diesem Grunde eine Entscheidung darüber zu entfallen hatte.