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Entscheidung 11 Os 161/86×

Entscheidung 11 Os 161/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os161/86

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich Johann R*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem Paragraph 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.September 1986, GZ 13 römisch fünf r 983/86-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich R*** des Verbrechens der Brandstiftung nach dem Paragraph 169, Absatz eins, StGB (1), des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (2 a und b), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, StGB (3) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (4) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einem als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe bezeichneten Rechtsmittel, in welchem er die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht.

Die unterbliebene Gegenüberstellung des Zeugen Helmut D*** mit der Zeugin Dr. Astrid S*** sowie die unterlassene Beiziehung eines zweiten medizinischen Sachverständigen können allein schon aus formellen Gründen nicht die Grundlage einer Verfahrensrüge nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bilden, weil die entsprechenden in der Hauptverhandlung vom 30.Juli 1986 gestellten Beweisanträge in der späteren, mit der Urteilsfällung zum Abschluß gebrachten Hauptverhandlung am 24.September 1986 (die infolge Ablaufes der Monatsfrist des Paragraph 276, a StPO keine bloße Fortsetzung der vertagten Hauptverhandlung darstellte) vom Angeklagten nicht erneuert wurden vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, Paragraph 277, StPO, Nr. 5 und 6).

Auch der aus der Verlesung der Aussage des Gendarmeriebeamten Helmut D*** abgeleitete Verfahrensmangel wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil der Angeklagte hiebei den in diesem Zusammenhang maßgebenden Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 24.September 1986 außer Betracht läßt, wonach er sich zunächst zwar "die Einvernahme dieses Zeugen vorbehielt" vergleiche S 76/II), in der Folge jedoch keinen Antrag auf neuerliche Ladung dieses zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen stellte und dessen Aussage sodann vor Schluß des Beweisverfahrens nach dem (unbestrittenen) Wortlaut des Hauptverhandlungsprotokolls einverständlich verlesen wurde (S 92, 93/II).

Der Vorwurf der nicht gesetzmäßigen Ausführung trifft auch die Mängelrüge nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil sich die Behauptung der angeblich unterbliebenen Erörterung von Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Helmut D*** und Dr. Astrid S*** im Zusammenhang mit der Frage der Verwendung von Benzin zur Brandlegung gleichfalls als nicht aktengetreu erweist vergleiche die Urteilsausführungen auf S 121/II).

Worin im gegebenen Konnex die relevierte Nichtigkeit des mit dem Angeklagten aufgenommenen Vernehmungsprotokolls vom 26.März 1986 (ON 8/I) gelegen sein soll, wurde nicht näher substantiiert; das diesbezügliche Vorbringen ist daher einer sachbezogenen Erörterung schon aus diesem Grund nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen; ebenso die im Schöffengerichtsverfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.

In analoger Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO sind die Akten demgemäß dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00161.86.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19861125_OGH0002_0110OS00161_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung