Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 164/93×

Entscheidung 11 Os 164/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os164/93

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nermina E* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Nermina E* gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. April 1993, GZ 11 Vr 457/92-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch in Rechtskraft erwachsene (darunter auch unzulässige Qualifikations-) Freisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Nermina E* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,), 129 Ziffer eins, 130, (zu ergänzen: zweiter Satz) zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in K* und anderen Orten Österreichs

römisch eins. - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von 24. August 1992 bis 16. Oktober 1992 in 37 Angriffen, davon in 5 Angriffen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Shefki K* als Mittäter (Paragraph 12, StGB), im Urteil detailliert angeführte fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert anderen namentlich angeführten Personen jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie (US 15) die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und

römisch zwei. "bis zum 16. Oktober 1992" eine verbotene Waffe, nämlich einen Tränengasspray unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch (allein) zu den Urteilsfakten römisch eins.a) 2. und 20. sowie zu den Faktengruppen römisch eins.a) 6. und 9.; 10. und 11.; 14., 17. und 19. und 23. bis 27. sowie 29. mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und mit Berufung.

Die (bloß) angemeldete, weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, daß sich das Urteil im angefochtenen Umfang lediglich auf Vermutungen zu Lasten der Angeklagten gründe, weil es jeweils von weiteren der Beschwerdeführerin zur Last gelegten (unbekämpft gebliebenen) Diebstählen ausgehend, auf Grund der Identität der Tatzeiträume und der örtlichen Nähe der Tatorte, teils in Verbindung mit der angewendeten Einbruchstechnik die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Feststellungen treffe, vermag damit aber keine Begründungsmängel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun. Sie unternimmt nach Inhalt und Zielsetzung - wie schon aus der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz erkennbar ist - in Wahrheit bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen in Einklang stehend (mängelfrei) begründete Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel (US 21 f, 30 ff) zu bekämpfen.

Auch die inhaltlich zum Teil undifferenziert mit der Berufung verbundene Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) geht fehl.

Zunächst ist der Beschwerde zu entgegnen, daß in der vom Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Republik Italien übermittelten Auskunft aus dem italienischen Strafregister zwei als erschwerend gewertete Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Italien jeweils nicht bloß zu Geldstrafen, sondern auch zu dreimonatigen Freiheitsstrafen aufscheinen (ON 127). In der urkundentreuen Verwertung des Inhaltes einer ausländischen Strafregisterauskunft im Rahmen der zum Vorleben der Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen kann eine unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen nicht erblickt werden. Daß die in Rede stehenden ausländischen Verurteilungen nach italienischem Recht getilgt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn - wie geboten (Paragraph 7, zweiter Satz TilgG) - durch öffentliche Urkunde bescheinigt. Im übrigen vermag die Beschwerde ein Tatsachensubstrat für den behaupteten Ablauf der Tilgungsfristen dieser beiden Vorverurteilungen gemäß Paragraphen 3, 4, TilgG 1972 und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage nicht darzutun.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Tatsache, daß die Angeklagte wegen Diebstahlsverdachtes von verschiedenen (ausländischen) Behörden protokollarisch vernommen wurde, bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet, sondern lediglich (US 11 ff: "Um die Persönlichkeit der Angeklagten einschätzen zu können ...") zur Charakterisierung der Täterpersönlichkeit angeführt.

Letztlich liegt auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor, weil das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfaßt, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zugänglich bleiben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E33727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E33727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19931123_OGH0002_0110OS00164_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung