Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch (allein) zu den Urteilsfakten I.a) 2. und 20. sowie zu den Faktengruppen I.a) 6. und 9.; 10. und 11.; 14., 17. und 19. und 23. bis 27. sowie 29. mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO und mit Berufung.Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch (allein) zu den Urteilsfakten römisch eins.a) 2. und 20. sowie zu den Faktengruppen römisch eins.a) 6. und 9.; 10. und 11.; 14., 17. und 19. und 23. bis 27. sowie 29. mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und mit Berufung.
Die (bloß) angemeldete, weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert, daß sich das Urteil im angefochtenen Umfang lediglich auf Vermutungen zu Lasten der Angeklagten gründe, weil es jeweils von weiteren der Beschwerdeführerin zur Last gelegten (unbekämpft gebliebenen) Diebstählen ausgehend, auf Grund der Identität der Tatzeiträume und der örtlichen Nähe der Tatorte, teils in Verbindung mit der angewendeten Einbruchstechnik die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Feststellungen treffe, vermag damit aber keine Begründungsmängel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun. Sie unternimmt nach Inhalt und Zielsetzung - wie schon aus der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz erkennbar ist - in Wahrheit bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen in Einklang stehend (mängelfrei) begründete Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel (US 21 f, 30 ff) zu bekämpfen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, daß sich das Urteil im angefochtenen Umfang lediglich auf Vermutungen zu Lasten der Angeklagten gründe, weil es jeweils von weiteren der Beschwerdeführerin zur Last gelegten (unbekämpft gebliebenen) Diebstählen ausgehend, auf Grund der Identität der Tatzeiträume und der örtlichen Nähe der Tatorte, teils in Verbindung mit der angewendeten Einbruchstechnik die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Feststellungen treffe, vermag damit aber keine Begründungsmängel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun. Sie unternimmt nach Inhalt und Zielsetzung - wie schon aus der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz erkennbar ist - in Wahrheit bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen in Einklang stehend (mängelfrei) begründete Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel (US 21 f, 30 ff) zu bekämpfen.
Auch die inhaltlich zum Teil undifferenziert mit der Berufung verbundene Strafzumessungsrüge (Z 11) geht fehl.Auch die inhaltlich zum Teil undifferenziert mit der Berufung verbundene Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) geht fehl.
Zunächst ist der Beschwerde zu entgegnen, daß in der vom Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Republik Italien übermittelten Auskunft aus dem italienischen Strafregister zwei als erschwerend gewertete Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Italien jeweils nicht bloß zu Geldstrafen, sondern auch zu dreimonatigen Freiheitsstrafen aufscheinen (ON 127). In der urkundentreuen Verwertung des Inhaltes einer ausländischen Strafregisterauskunft im Rahmen der zum Vorleben der Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen kann eine unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen nicht erblickt werden. Daß die in Rede stehenden ausländischen Verurteilungen nach italienischem Recht getilgt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn - wie geboten (§ 7 zweiter Satz TilgG) - durch öffentliche Urkunde bescheinigt. Im übrigen vermag die Beschwerde ein Tatsachensubstrat für den behaupteten Ablauf der Tilgungsfristen dieser beiden Vorverurteilungen gemäß §§ 3, 4 TilgG 1972 und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage nicht darzutun.Zunächst ist der Beschwerde zu entgegnen, daß in der vom Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Republik Italien übermittelten Auskunft aus dem italienischen Strafregister zwei als erschwerend gewertete Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Italien jeweils nicht bloß zu Geldstrafen, sondern auch zu dreimonatigen Freiheitsstrafen aufscheinen (ON 127). In der urkundentreuen Verwertung des Inhaltes einer ausländischen Strafregisterauskunft im Rahmen der zum Vorleben der Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen kann eine unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen nicht erblickt werden. Daß die in Rede stehenden ausländischen Verurteilungen nach italienischem Recht getilgt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn - wie geboten (Paragraph 7, zweiter Satz TilgG) - durch öffentliche Urkunde bescheinigt. Im übrigen vermag die Beschwerde ein Tatsachensubstrat für den behaupteten Ablauf der Tilgungsfristen dieser beiden Vorverurteilungen gemäß Paragraphen 3, 4, TilgG 1972 und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage nicht darzutun.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Tatsache, daß die Angeklagte wegen Diebstahlsverdachtes von verschiedenen (ausländischen) Behörden protokollarisch vernommen wurde, bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet, sondern lediglich (US 11 ff: "Um die Persönlichkeit der Angeklagten einschätzen zu können ...") zur Charakterisierung der Täterpersönlichkeit angeführt.
Letztlich liegt auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor, weil das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfaßt, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch § 33 Z 1 StGB zugänglich bleiben.Letztlich liegt auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor, weil das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfaßt, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zugänglich bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.