Rechtssatz RS0090570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090570
Entscheidungsdatum
12.11.2013
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasst, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch § 33 Z 1 StGB zugänglich bleiben.Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasst, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zugänglich bleiben.
Entscheidungstexte
- 11 Os 164/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 164/93
Veröff: EvBl 1994/70 S 318
- 14 Os 137/99
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 137/99
Auch; Beisatz: Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer zweifach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen. (T1)
- 14 Os 26/01
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 14 Os 26/01
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 1/05i
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os 1/05i
Auch
- 12 Os 135/08g
Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 135/08g
Vgl; Beisatz: Hier: Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht als nachteilig iSd § 290 Abs 1 StPO aus, weil bei der Strafbemessung zwar das „Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen", nicht aber auch die mehrfache Tatbegehung beim Diebstahl als aggravierend in Rechnung gestellt wurde (vgl WK-StPO § 290 Rz 23 bis 25). (T2)
- 15 Os 22/10i
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 15 Os 22/10i
Auch
- 11 Os 135/13g
Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 135/13g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090570
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00164_9300000_001