Gegen das Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur genannten Gründen keine Berechtigung zukommt. Die eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) infolge Vernachlässigung der Aussage des Zeugen Ludwig Gn***** behauptende Mängelrüge geht nicht von dessen tatsächlichen Angaben aus, zumal dieser Zeuge der Beschwerde zuwider keineswegs bekundete, über eine allfällige Rückzahlung des - von ihm ausdrücklich als geliehen bezeichneten (S 142) - Bargeldbetrages von 2.000 EUR sei nicht gesprochen worden. Weshalb die mangelnde Vereinbarung eines Rückzahlungstermins der vom Erstgericht angenommenen Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit entgegenstehen sollte, wird nachvollziehbar nicht zur Darstellung gebracht. Die auf Plausibilitätserwägungen gestützte, nicht jedoch am Akteninhalt orientierte Behauptung, in den als Betrug qualifizierten Fällen sei dem Angeklagten lediglich eine Spende gewährt worden, wendet sich schließlich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Gegen das Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur genannten Gründen keine Berechtigung zukommt. Die eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) infolge Vernachlässigung der Aussage des Zeugen Ludwig Gn***** behauptende Mängelrüge geht nicht von dessen tatsächlichen Angaben aus, zumal dieser Zeuge der Beschwerde zuwider keineswegs bekundete, über eine allfällige Rückzahlung des - von ihm ausdrücklich als geliehen bezeichneten (S 142) - Bargeldbetrages von 2.000 EUR sei nicht gesprochen worden. Weshalb die mangelnde Vereinbarung eines Rückzahlungstermins der vom Erstgericht angenommenen Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit entgegenstehen sollte, wird nachvollziehbar nicht zur Darstellung gebracht. Die auf Plausibilitätserwägungen gestützte, nicht jedoch am Akteninhalt orientierte Behauptung, in den als Betrug qualifizierten Fällen sei dem Angeklagten lediglich eine Spende gewährt worden, wendet sich schließlich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Von einer derartigen Zuwendung geht auch die Subsumtionsrüge (Z 10) aus, die zu A I/1 bis 16 das bloße Vorliegen „einer Täuschungshandlung gemäß § 108 StGB" annimmt. Damit orientiert sie sich nicht am gesamten die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes einschließenden Urteilssachverhalt und verfehlt bereits deshalb eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Von einer derartigen Zuwendung geht auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) aus, die zu A I/1 bis 16 das bloße Vorliegen „einer Täuschungshandlung gemäß Paragraph 108, StGB" annimmt. Damit orientiert sie sich nicht am gesamten die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes einschließenden Urteilssachverhalt und verfehlt bereits deshalb eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) bewahren die gemäß § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit, sodass sie ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als realkonkurrierende Mehrfachdelinquenz (§ 33 Z 1 StGB) erschwerend gewertet werden durften (vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 3).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bewahren die gemäß Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit, sodass sie ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als realkonkurrierende Mehrfachdelinquenz (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) erschwerend gewertet werden durften vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 33, Rz 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils - im Übrigen auch in Ansehung der Schuldsprüche B bis D, die zwar vom Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils betroffen sind, hinsichtlich welcher aber Beschwerdeausführungen unterblieben - als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigte, die bei der gegebenen Sachlage gebotene Beachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG (vgl Burgstaller, JBl 2000, 607 f; 15 Os 131/02; 14 Os 23/03) unterblieben ist. Nach den unbestrittenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1993 bis Mai 2004 Kokain und Marihuana in nicht mehr feststellbarer, jedenfalls aber geringfügiger Menge erworben und besessen (US 4, 8, 9). Demnach haben sich die Taten jeweils auf eine geringe Menge Suchtgift bezogen, kommt doch eine Zusammenrechnung zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbener geringer Suchtmittelmengen nicht in Betracht (15 Os 21/04 mwN). Der Umstand, dass der Angeklagte weiterer (mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehender) Straftaten schuldig erkannt wurde, hindert eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht (Foregger/Litzka/Matzka, SMG § 35 Erl IV 3).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils - im Übrigen auch in Ansehung der Schuldsprüche B bis D, die zwar vom Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils betroffen sind, hinsichtlich welcher aber Beschwerdeausführungen unterblieben - als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigte, die bei der gegebenen Sachlage gebotene Beachtung des temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG vergleiche Burgstaller, JBl 2000, 607 f; 15 Os 131/02; 14 Os 23/03) unterblieben ist. Nach den unbestrittenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1993 bis Mai 2004 Kokain und Marihuana in nicht mehr feststellbarer, jedenfalls aber geringfügiger Menge erworben und besessen (US 4, 8, 9). Demnach haben sich die Taten jeweils auf eine geringe Menge Suchtgift bezogen, kommt doch eine Zusammenrechnung zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbener geringer Suchtmittelmengen nicht in Betracht (15 Os 21/04 mwN). Der Umstand, dass der Angeklagte weiterer (mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehender) Straftaten schuldig erkannt wurde, hindert eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht (Foregger/Litzka/Matzka, SMG Paragraph 35, Erl römisch vier 3).
Die dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, von ihm aber nicht relevierte und deshalb von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erfordert die Kassation des davon betroffenen Schuldspruches D, damit auch die Aufhebung des Strafausspruches (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung (§ 299 Abs 1 StPO iVm § 285e StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Die dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, von ihm aber nicht relevierte und deshalb von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erfordert die Kassation des davon betroffenen Schuldspruches D, damit auch die Aufhebung des Strafausspruches (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung (Paragraph 299, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.