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Entscheidung 11 Os 165/00×

Entscheidung 11 Os 165/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os165/00

Entscheidungsdatum

01.03.2001

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mike Lawrence T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mike Lawrence T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2000, GZ 6 römisch fünf r 51/00-525, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mike Lawrence T***** werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde behält sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Angeklagten Tony T***** ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor, in welchem auch über die Berufung der Staatsanwaltschaft erkannt werden wird.

Dem Angeklagten T***** fallen die durch seine Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Mitangeklagten und Teilfreisprüche enthält, wurde Mike Lawrence T***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A römisch eins 1) schuldig erkannt, weil er von September 1999 bis 20. Jänner 2000 in Wien in Gesellschaft des abgesondert verfolgten George William im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin und Kokain in einer das 25fache einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt hat, indem er mindestens 3.000 Gramm "Heroin/Kokain" in Straßenqualität an insgesamt 13 namentlich bezeichnete und zahlreiche unbekannte Personen verkaufte.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 540).

Rechtliche Beurteilung

In einem an den Leiter der Justizanstalt gerichteten, eigenhändig und in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 25. Oktober 2000 stellte er ein "Ersuchen um Rückziehung jeglichen Rechtsmittels gegen das Urteil in seinem Fall". Er habe keinen Anwalt mit einem Rechtsmittel beauftragt (ON 547-in deutscher Übersetzung ON 593). Nach Weiterleitung dieses Schriftstückes an das Gericht wurde Mike Laurence T***** vom Vorsitzenden des Jugendschöffensenates unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vernommen. Er erklärte dabei, dass er "im Augenblick" das Rechtsmittel noch nicht zurückziehen wolle und noch mit seiner Verteidigerin sprechen möchte (ON 551).

Am 3. November 2000 richtete der Angeklagte T***** eine mit der Hand geschriebene, in englischer Sprache verfasste Eingabe an den Vorsitzenden des Jugendschöffensenates, in welchem er erklärte, er habe kein Interesse an einem Rechtsmittel, das sein Anwalt gegen das Urteil in seinem Fall eingebracht habe. Er ersuchte, "dass dieses Rechtsmittel zurückgezogen wird", und erklärte ausdrücklich: "Ich möchte kein Rechtsmittel erheben" (ON 555, deutsche Übersetzung ON 594).

Obwohl die Verteidigerin von diesem Vorbringen am 6. November 2000 verständigt worden war, brachte sie eine schriftliche Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein (ON 579).

Mike Laurence T***** hat jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. November 2000 (ON 555) ausdrücklich auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und die Anmeldung eines solchen zurückgezogen. Diese (grundsätzlich unwiderrufliche) Erklärung hat Rechtswirksamkeit erlangt, an welcher alle nachfolgenden Erklärungen seiner Vertreterin nichts zu ändern vermögen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 29 und 29a).

Entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO war der Angeklagte über die Rechtsmittelmöglichkeiten durch mehrfache Belehrung informiert und bestanden auch keine Sprachprobleme, weil er den Schriftsatz in englischer Sprache verfasste.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, StPO vom Vorsitzenden des Jugendschöffensenates zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, war sie gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ebenso war gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO mit der Berufung zu verfahren.

Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil hinsichtlich des Mitangeklagten Tony T***** mit einer materiellen Nichtigkeit im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Diesbezüglich behält sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in einem noch anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor. In diesem wird auch über die Berufung der Staatsanwaltschaft erkannt werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61139 11D01650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00165..0301.000

Dokumentnummer

JJT_20010301_OGH0002_0110OS00165_0000000_000