In einem an den Leiter der Justizanstalt gerichteten, eigenhändig und in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 25. Oktober 2000 stellte er ein "Ersuchen um Rückziehung jeglichen Rechtsmittels gegen das Urteil in seinem Fall". Er habe keinen Anwalt mit einem Rechtsmittel beauftragt (ON 547-in deutscher Übersetzung ON 593). Nach Weiterleitung dieses Schriftstückes an das Gericht wurde Mike Laurence T***** vom Vorsitzenden des Jugendschöffensenates unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vernommen. Er erklärte dabei, dass er "im Augenblick" das Rechtsmittel noch nicht zurückziehen wolle und noch mit seiner Verteidigerin sprechen möchte (ON 551).
Am 3. November 2000 richtete der Angeklagte T***** eine mit der Hand geschriebene, in englischer Sprache verfasste Eingabe an den Vorsitzenden des Jugendschöffensenates, in welchem er erklärte, er habe kein Interesse an einem Rechtsmittel, das sein Anwalt gegen das Urteil in seinem Fall eingebracht habe. Er ersuchte, "dass dieses Rechtsmittel zurückgezogen wird", und erklärte ausdrücklich: "Ich möchte kein Rechtsmittel erheben" (ON 555, deutsche Übersetzung ON 594).
Obwohl die Verteidigerin von diesem Vorbringen am 6. November 2000 verständigt worden war, brachte sie eine schriftliche Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein (ON 579).
Mike Laurence T***** hat jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. November 2000 (ON 555) ausdrücklich auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und die Anmeldung eines solchen zurückgezogen. Diese (grundsätzlich unwiderrufliche) Erklärung hat Rechtswirksamkeit erlangt, an welcher alle nachfolgenden Erklärungen seiner Vertreterin nichts zu ändern vermögen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 und 29a).Mike Laurence T***** hat jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. November 2000 (ON 555) ausdrücklich auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und die Anmeldung eines solchen zurückgezogen. Diese (grundsätzlich unwiderrufliche) Erklärung hat Rechtswirksamkeit erlangt, an welcher alle nachfolgenden Erklärungen seiner Vertreterin nichts zu ändern vermögen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 29 und 29a).
Entgegen der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO war der Angeklagte über die Rechtsmittelmöglichkeiten durch mehrfache Belehrung informiert und bestanden auch keine Sprachprobleme, weil er den Schriftsatz in englischer Sprache verfasste.Entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO war der Angeklagte über die Rechtsmittelmöglichkeiten durch mehrfache Belehrung informiert und bestanden auch keine Sprachprobleme, weil er den Schriftsatz in englischer Sprache verfasste.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO vom Vorsitzenden des Jugendschöffensenates zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, war sie gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ebenso war gemäß § 294 Abs 4 StPO mit der Berufung zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, StPO vom Vorsitzenden des Jugendschöffensenates zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, war sie gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ebenso war gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO mit der Berufung zu verfahren.
Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil hinsichtlich des Mitangeklagten Tony T***** mit einer materiellen Nichtigkeit im Sinne von § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Diesbezüglich behält sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO in einem noch anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor. In diesem wird auch über die Berufung der Staatsanwaltschaft erkannt werden.Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil hinsichtlich des Mitangeklagten Tony T***** mit einer materiellen Nichtigkeit im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Diesbezüglich behält sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in einem noch anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor. In diesem wird auch über die Berufung der Staatsanwaltschaft erkannt werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.