Der Vorwurf mangelhafter Begründung im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO richtet sich gleichfalls gegen die Urteilsannahme, daß die in Rede stehende Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt Dr. C als Vereter des Beschwerdeführers und der Versicherungsgesellschaft erst am 17. Jänner 1977 getroffen wurde.Der Vorwurf mangelhafter Begründung im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO richtet sich gleichfalls gegen die Urteilsannahme, daß die in Rede stehende Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt Dr. C als Vereter des Beschwerdeführers und der Versicherungsgesellschaft erst am 17. Jänner 1977 getroffen wurde.
Auch mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO beansprucht der Beschwerdeführer den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue; er macht hiezu in rechtlicher Beziehung geltend, im Gegensatz zu der nach der Judikatur zum früheren Strafgesetz bestandenen Rechtslage könne der Täter das Wiederaufleben der Strafbarkeit wegen Nichteinhaltens einer (rechtzeitig eingegangenen) vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung selbst nach Bekanntwerden seines Verschuldens bei der Behörde noch dadurch verhindern, daß er mit dem Geschädigten eine neue bestimmte Vereinbarung schließe und diese sodann einhalte. In der festgestellten Intervention seines Rechtsanwaltes erblickt der Beschwerdeführer zudem einen (insoweit) strafbefreienden Rücktritt vom Versuch.Auch mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beansprucht der Beschwerdeführer den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue; er macht hiezu in rechtlicher Beziehung geltend, im Gegensatz zu der nach der Judikatur zum früheren Strafgesetz bestandenen Rechtslage könne der Täter das Wiederaufleben der Strafbarkeit wegen Nichteinhaltens einer (rechtzeitig eingegangenen) vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung selbst nach Bekanntwerden seines Verschuldens bei der Behörde noch dadurch verhindern, daß er mit dem Geschädigten eine neue bestimmte Vereinbarung schließe und diese sodann einhalte. In der festgestellten Intervention seines Rechtsanwaltes erblickt der Beschwerdeführer zudem einen (insoweit) strafbefreienden Rücktritt vom Versuch.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO liege vor, weil er 'laut Urteilstenor für Versuch und Vollendung in zwei verschiedenen und offenbar verselbständigten Fakten schuldig gesprochen' worden sei. Die Beschwerde ist nur zum Teil berechtigt.Schließlich meint der Beschwerdeführer, eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liege vor, weil er 'laut Urteilstenor für Versuch und Vollendung in zwei verschiedenen und offenbar verselbständigten Fakten schuldig gesprochen' worden sei. Die Beschwerde ist nur zum Teil berechtigt.
Nach § 167 Abs 2 StGB kommt dem (u.a. eines Betrugs schuldigen) Täter tätige Reue zustatten, wenn er, bevor eine (zur Strafverfolgung berufene) Behörde - einer solchen stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich (§ 151 Abs 3 StGB) - von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, 1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder 2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten.Nach Paragraph 167, Absatz 2, StGB kommt dem (u.a. eines Betrugs schuldigen) Täter tätige Reue zustatten, wenn er, bevor eine (zur Strafverfolgung berufene) Behörde - einer solchen stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich (Paragraph 151, Absatz 3, StGB) - von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, 1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder 2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten.
Im letzteren Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
Selbst wenn man als erwiesen annähme, daß die in Rede stehende Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt Dr. C namens des Beschwerdeführers und der Landesdirektion der Z***E Versicherungen schon am 16. Jänner 1978 zu einem Zeitpunkt, als die Gendarmerie noch nicht durch die Einvernahme des Beschwerdeführers von dem erfolgten Betrug Kenntnis erlangt hatte, und mithin rechtzeitig im Sinne des § 167 Abs 2 StGB zustandekam, wäre die Strafbarkeit des Beschwerdeführers deshalb wieder aufgelebt, weil er seine Verpflichtung, den Schaden bis 23. Jänner 1978 gutzumachen, nicht eingehalten hat. Daß eine andere als die eben genannte Leistungsfrist von vornherein vereinbart worden wäre, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Verantwortung vor dem Erstgericht noch mit seinen (vom Erstgericht abgewiesenen) Beweisanträgen behauptet;Selbst wenn man als erwiesen annähme, daß die in Rede stehende Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt Dr. C namens des Beschwerdeführers und der Landesdirektion der Z***E Versicherungen schon am 16. Jänner 1978 zu einem Zeitpunkt, als die Gendarmerie noch nicht durch die Einvernahme des Beschwerdeführers von dem erfolgten Betrug Kenntnis erlangt hatte, und mithin rechtzeitig im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, StGB zustandekam, wäre die Strafbarkeit des Beschwerdeführers deshalb wieder aufgelebt, weil er seine Verpflichtung, den Schaden bis 23. Jänner 1978 gutzumachen, nicht eingehalten hat. Daß eine andere als die eben genannte Leistungsfrist von vornherein vereinbart worden wäre, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Verantwortung vor dem Erstgericht noch mit seinen (vom Erstgericht abgewiesenen) Beweisanträgen behauptet;
soweit er in dieser Richtung nunmehr Zweifel äußert, stellt sein (rein spekulatives) Vorbringen eine im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.
Gewiß können Verträge über die Schadensgutmachung von den Vertragspartnern geändert werden. Sie sind jedoch für den strafrechtlichen Bereich in ihrer geänderten Form nur insoweit von Bedeutung, als auch sie die Voraussetzungen des § 167 Abs 2 StGB erfüllen; nach dem Bekanntwerden des Täters und der Tat (bei der Behörde) vereinbarte Änderungen können aber Straffreiheit nicht mehr bewirken (SSt. 46/2Gewiß können Verträge über die Schadensgutmachung von den Vertragspartnern geändert werden. Sie sind jedoch für den strafrechtlichen Bereich in ihrer geänderten Form nur insoweit von Bedeutung, als auch sie die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 2, StGB erfüllen; nach dem Bekanntwerden des Täters und der Tat (bei der Behörde) vereinbarte Änderungen können aber Straffreiheit nicht mehr bewirken (SSt. 46/2
u. a.; vgl. auch Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 825). Das Gesetz eröffnet im § 167 Abs 2 StGB der Parteiendisposition nur insoweit einen Spielraum, als außer der freiwillig und rechtzeitig erbrachten vollständigen Schadensgutmachung auch die unter den gleichen Voraussetzungen (insbesondere der Rechtzeitigkeit) getroffene Vereinbarung, binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (RZ 1978/141), zur Straffreiheit wegen tätiger Reue führt, sofern der Täter diese eine Verpflichtung einhält. Daß das Gesetz in diesem Zusammenhang von einer 'vertraglichen' Verpflichtung - und nicht wie früher § 188 lit. b, c und d StG.u. a.; vergleiche auch Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 825). Das Gesetz eröffnet im Paragraph 167, Absatz 2, StGB der Parteiendisposition nur insoweit einen Spielraum, als außer der freiwillig und rechtzeitig erbrachten vollständigen Schadensgutmachung auch die unter den gleichen Voraussetzungen (insbesondere der Rechtzeitigkeit) getroffene Vereinbarung, binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (RZ 1978/141), zur Straffreiheit wegen tätiger Reue führt, sofern der Täter diese eine Verpflichtung einhält. Daß das Gesetz in diesem Zusammenhang von einer 'vertraglichen' Verpflichtung - und nicht wie früher Paragraph 188, Litera b, c und d StG.
von einem 'Vergleich' - spricht, soll nur der (verfehlten) Auslegung vorbeugen, es genüge zur Straflosigkeit auch der nur teilweise Ersatz des Schadens, sofern sich der Geschädigte (vergleichsweise) damit begnügt (Dokumentation zum StGB S. 178).
Somit zeigt sich, daß der Beschwerdeführer mangels Einhaltung der eine Schadensgutmachung bis 23. Jänner 1978 vorsehenden vertraglichen Vereinbarung Straflosigkeit wegen tätiger Reue selbst dann nicht für sich in Anspruch nehmen könnte, wenn diese Vereinbarung noch rechtzeitig im Sinne des § 167 Abs 2 erster Satz StGB geschlossen worden sein sollte, und daß nach Bekanntwerden seiner Tat bei der Gendarmerie seitens der verletzten Versicherungsgesellschaft etwa hinsichtlich des Zahlungstermines gewährte Zugeständnisse am Wiederaufleben der Strafbarkeit nichts zu ändern vermöchten. Das Vorliegen des genannten Strafaufhebungsgrundes wurde daher vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die von ihm abgelehnten Beweisanträge betrafen demnach keinen entscheidungswesentlichen Umstand; in gleicher Weise bezieht sich der geltend gemachte Begründungsmangel auf keine entscheidende Tatsache.Somit zeigt sich, daß der Beschwerdeführer mangels Einhaltung der eine Schadensgutmachung bis 23. Jänner 1978 vorsehenden vertraglichen Vereinbarung Straflosigkeit wegen tätiger Reue selbst dann nicht für sich in Anspruch nehmen könnte, wenn diese Vereinbarung noch rechtzeitig im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, erster Satz StGB geschlossen worden sein sollte, und daß nach Bekanntwerden seiner Tat bei der Gendarmerie seitens der verletzten Versicherungsgesellschaft etwa hinsichtlich des Zahlungstermines gewährte Zugeständnisse am Wiederaufleben der Strafbarkeit nichts zu ändern vermöchten. Das Vorliegen des genannten Strafaufhebungsgrundes wurde daher vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die von ihm abgelehnten Beweisanträge betrafen demnach keinen entscheidungswesentlichen Umstand; in gleicher Weise bezieht sich der geltend gemachte Begründungsmangel auf keine entscheidende Tatsache.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A war daher, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs gerichtet ist, zu verwerfen.
Hingegen kommt ihr Berechtigung zu, soweit mit dem an die Verfahrensrüge geknüpften Einwand, das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch unter dem Gesichtspunkt eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) zu würdigen, in dieser Richtung (immerhin erkennbar inhaltlich auch) eine Nichtigkeit nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird.Hingegen kommt ihr Berechtigung zu, soweit mit dem an die Verfahrensrüge geknüpften Einwand, das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch unter dem Gesichtspunkt eines Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) zu würdigen, in dieser Richtung (immerhin erkennbar inhaltlich auch) eine Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht wird.
Den Urteilsfeststellungen zufolge wurde der Betrug durch das Einschreiten der Gendarmerie am 16. Jänner 1978
aufgedeckt, bevor es zur Auszahlung der restlichen Entschädigungssumme von 8.000 S an den Beschwerdeführer gekommen war;
der in diesem Umfang vom Erstgericht an sich zutreffend (SSt. 46/36) angenommene Betrugsversuch war damit fehlgeschlagen und eine freiwillige Erfolgsabwendung seitens der Täter von da an nicht mehr denkbar (ÖJZ-LSK 1976/360).
Nach § 16 Abs 2 StGB wird der Täter aber auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden. Eben dies trifft auf die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten Johann A unmittelbar vor dem Einschreiten der Gendarmerie zu; darnach hatte er sich nämlich, ohne noch von der bevorstehenden Entdeckung der Betrugstat zu wissen, zur Schadensgutmachung entschlossen und - einem dem Mitangeklagten Erwin B gegebenen Versprechen gemäß - den Rechtsanwalt Dr. C beauftragt, für ihn die Angelegenheit (in diesem Sinne) zu regeln (S. 107 d.A.); ein Verhalten, das nicht anders denn als freiwilliges und ernstliches Bemühen um Abwendung des in diesem Zeitpunkt noch ausstehenden (Teil-) Erfolges beurteilt werden kann. So gesehen muß dem Beschwerdeführer der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach dem § 16 Abs 2 StGB zugebilligt werden.Nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB wird der Täter aber auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden. Eben dies trifft auf die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten Johann A unmittelbar vor dem Einschreiten der Gendarmerie zu; darnach hatte er sich nämlich, ohne noch von der bevorstehenden Entdeckung der Betrugstat zu wissen, zur Schadensgutmachung entschlossen und - einem dem Mitangeklagten Erwin B gegebenen Versprechen gemäß - den Rechtsanwalt Dr. C beauftragt, für ihn die Angelegenheit (in diesem Sinne) zu regeln (S. 107 d.A.); ein Verhalten, das nicht anders denn als freiwilliges und ernstliches Bemühen um Abwendung des in diesem Zeitpunkt noch ausstehenden (Teil-) Erfolges beurteilt werden kann. So gesehen muß dem Beschwerdeführer der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach dem Paragraph 16, Absatz 2, StGB zugebilligt werden.
Gleiches gilt aber auch für den Mitangeklagten Erwin B. Denn das Erstgericht stellte fest, daß auch er sich mit dem auf die Schadensabwendung abzielenden Vorgehen des Johann A einverstanden erklärte (S. 107 d.A.). Mit einem solchen Einverständnis ist dem Mindesterfordernis für ein 'ernstliches Bemühen' um die Erfolgsabwendung entsprochen (vgl. SSt. 47/10). Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO war daher in Ansehung des Angeklagten Erwin B, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, von Amts wegen so vorzugehen, als hätte (auch) er den - nach dem Gesagten gegebenen - Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO geltend gemacht.Gleiches gilt aber auch für den Mitangeklagten Erwin B. Denn das Erstgericht stellte fest, daß auch er sich mit dem auf die Schadensabwendung abzielenden Vorgehen des Johann A einverstanden erklärte (S. 107 d.A.). Mit einem solchen Einverständnis ist dem Mindesterfordernis für ein 'ernstliches Bemühen' um die Erfolgsabwendung entsprochen vergleiche SSt. 47/10). Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher in Ansehung des Angeklagten Erwin B, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, von Amts wegen so vorzugehen, als hätte (auch) er den - nach dem Gesagten gegebenen - Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend gemacht.
Trotzdem es sich vorliegend um ein einheitliches Tatgeschehen handelt, ist wegen der Teilbarkeit des davon betroffenen Vermögensobjekts zu beachten, daß es im Umfang des auf (teils) versuchten Betrug gerichteten Anklagevorwurfs - wie dargetan - an einer strafbaren Handlung überhaupt fehlt.
Dies hat den bezüglichen Teilfreispruch beider Angeklagter gemäß § 259 Z 3 StPO zur Folge (SSt. 44/30, 40/16 u.a.).Dies hat den bezüglichen Teilfreispruch beider Angeklagter gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zur Folge (SSt. 44/30, 40/16 u.a.).
Durch den Wegfall des Schuldspruchs hinsichtlich der Versuchskomponente wird der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers Johann A, er sei 'für Versuch und Vollendung in zwei verschiedenen und offenbar verselbständigten Fakten schuldig gesprochen' worden, gegenstandslos; dieser Vorwurf wäre aber sachlich unbegründet gewesen, da den Angeklagten vom Erstgericht unbeschadet der doppelten Beschreibung eines und desselben Tatgeschehens in zwei Punkten des Urteilstenors unter dem Gesichtspunkt einerseits des vollendeten und andererseits des versuchten Delikts im Urteilsspruch ohnehin nur das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs angelastet worden war.Durch den Wegfall des Schuldspruchs hinsichtlich der Versuchskomponente wird der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers Johann A, er sei 'für Versuch und Vollendung in zwei verschiedenen und offenbar verselbständigten Fakten schuldig gesprochen' worden, gegenstandslos; dieser Vorwurf wäre aber sachlich unbegründet gewesen, da den Angeklagten vom Erstgericht unbeschadet der doppelten Beschreibung eines und desselben Tatgeschehens in zwei Punkten des Urteilstenors unter dem Gesichtspunkt einerseits des vollendeten und andererseits des versuchten Delikts im Urteilsspruch ohnehin nur das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs angelastet worden war.
Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs beider Angeklagter vom Vorwurf des - auch - versuchten schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB und der Strafaussprüche waren die Strafen neu zu bemessen. Hiebei wurden beim Angeklagten Johann A die mehrfachen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Verleitung BS, beim Angeklagten B wurde hingegen nichts als erschwerend angenommen. Als mildernd wurde hinsichtlich beider Angeklagter deren Geständnisse, die zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrugen, die Schadensgutmachung sowie der Umstand gewertet, daß ihr Verhalten nahezu den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gebildet hätte, bei Erwin B überdies die Unbescholtenheit sowie dessen untergeordnete Beteiligung an der Straftat. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung von Geldstrafen als Zusatzstrafen gerechtfertigt, weil hinsichtlich beider Angeklagter keine 6 Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre und weder spezial- noch generalpräventive Gründe für die Verhängung von Freiheitsstrafen sprechen. Die verhängten Tagessätze sind unter entsprechender Berücksichtigung der im Urteilsspruch zitierten Vorverurteilungen schuldangemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze trägt der - unterschiedlichen - Leistungsfähigkeit der Angeklagten Rechnung (A ist Maurer, B Bauhilfsarbeiter),ist aber auch den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten angepaßt (A ist für zwei Kinder sorgepflichtig, B hat für seine Frau und fünf Kinder zu sorgen). Die Strafzumessungsgründe, insbesonders seine Unbescholtenheit, rechtfertigen beim Angeklagten B auch die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafnachsicht, da anzunehmen ist, daß sich dieser Angeklagte in Hinkunft wohlverhalten wird und der sofortige Vollzug der Strafe auch nicht erforderlich ist, um der Begehung solcher Straftaten durch andere entgegenzuwirken.Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs beider Angeklagter vom Vorwurf des - auch - versuchten schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB und der Strafaussprüche waren die Strafen neu zu bemessen. Hiebei wurden beim Angeklagten Johann A die mehrfachen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Verleitung BS, beim Angeklagten B wurde hingegen nichts als erschwerend angenommen. Als mildernd wurde hinsichtlich beider Angeklagter deren Geständnisse, die zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrugen, die Schadensgutmachung sowie der Umstand gewertet, daß ihr Verhalten nahezu den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gebildet hätte, bei Erwin B überdies die Unbescholtenheit sowie dessen untergeordnete Beteiligung an der Straftat. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung von Geldstrafen als Zusatzstrafen gerechtfertigt, weil hinsichtlich beider Angeklagter keine 6 Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre und weder spezial- noch generalpräventive Gründe für die Verhängung von Freiheitsstrafen sprechen. Die verhängten Tagessätze sind unter entsprechender Berücksichtigung der im Urteilsspruch zitierten Vorverurteilungen schuldangemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze trägt der - unterschiedlichen - Leistungsfähigkeit der Angeklagten Rechnung (A ist Maurer, B Bauhilfsarbeiter),ist aber auch den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten angepaßt (A ist für zwei Kinder sorgepflichtig, B hat für seine Frau und fünf Kinder zu sorgen). Die Strafzumessungsgründe, insbesonders seine Unbescholtenheit, rechtfertigen beim Angeklagten B auch die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafnachsicht, da anzunehmen ist, daß sich dieser Angeklagte in Hinkunft wohlverhalten wird und der sofortige Vollzug der Strafe auch nicht erforderlich ist, um der Begehung solcher Straftaten durch andere entgegenzuwirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.