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Entscheidung 11 Os 165/81×

Entscheidung 11 Os 165/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os165/81

Entscheidungsdatum

04.11.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführers in der Strafsache gegen Dieter A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 12, 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.April 1981, GZ. 9 E römisch fünf r 128/81-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eisenberger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Vornahme der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Dieter A durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt am 30.April 1981 im Verfahren AZ. 9 E römisch fünf r 128/81 dieses Gerichtes verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO.

Das Urteil vom 30.April 1981, GZ. 9 E römisch fünf r 128/81-12, und alle darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen werden gemäß dem Paragraph 292, StPO. aufgehoben und es wird dem Erstgericht aufgetragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.

Text

Gründe:

römisch eins./ Aus dem Akt AZ. 9 E römisch fünf r 128/81 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. April 1981, GZ. 9 E römisch fünf r 128/81-12, wurde der Kraftfahrer Dieter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 12, 127

Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. (als Beteiligter im Sinn des 2. Falles des Paragraph 12, StGB.) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Hauptverhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt und hiebei das Urteil gefällt. Das Abwesenheitsurteil wurde dem Verurteilten am 3.Juni 1981 (durch Hinterlegung) zugestellt.

Über einen dagegen von ihm zwischen dem 10. und dem 12.August 1981 erhobenen Einspruch wurde noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

römisch zwei./ Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Dieter A stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß dem - zufolge der Bestimmung des Paragraph 491, StPO.

auch auf das Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden - Paragraph 427, Absatz eins, StPO. kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des nicht erschienen Angeklagten vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde.

Im vorliegenden Fall war Dieter A zwar im Vorverfahren gerichtlich vernommen (ON. 7 d.A.) und ihm auch die Vorladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden (S. 27 d.A.), bei der ihm angelasteten Tat handelte es sich jedoch nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen. Die Vornahme der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in seiner Abwesenheit verletzten daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO. vergleiche RZ. 1976/31).

Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten

auswirkt, war dem Erstgericht gemäß dem Paragraph 292

StPO. die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen.

Der noch nicht erledigte (verspätete) Einspruch des Dieter A gegen das erflossene Abwesenheitsurteil ist damit gegenstandslos vergleiche 11 Os 62/81).

Anmerkung

E03383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00165.81.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19811104_OGH0002_0110OS00165_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung