B./ Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt das Gesetz in nachstehender Hinsicht:
Zu Punkt II 4 des Schuldspruches wurde Rudolf A des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, '180 Abs 2' (gemeint: 108 Abs 1 und 2) StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Juli 1980 in Wien dadurch versuchte, der Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluß von Personen, welche keine Lenkerberechtigung besitzen, von der Lenkung von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen absichtlich einen Schaden zuzufügen, daß er ohne Lenkerberechtigung anläßlich einer Verkehrskontrolle in Wien einen verfälschten Führerschein Nr. 83/74, der am 8. Mai 1974 von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf für Franz B ausgegeben worden war, den Inspektoren D und E vorwies und sie solcherart durch Täuschung über Tatsachen zu einer Duldung, die den Schaden herbeiführen sollte, nämlich zur Gestattung der Weiterfahrt, zu verleiten versuchte. Zu Punkt II 5 des Schuldspruches erkannte das Gericht den Angeklagten schuldig, am genannten Tage dadurch, daß er anläßlich der vorgenannten Verkehrskontrolle den verfälschten Führerschein vorwies, mithin eine inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zum Lenken eines PKWs, gebrauchte - sohin in Tateinheit mit dem Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 und 2 StGB -Zu Punkt römisch zwei 4 des Schuldspruches wurde Rudolf A des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15,, '180 Absatz 2 ', (gemeint: 108 Absatz eins und 2) StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Juli 1980 in Wien dadurch versuchte, der Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluß von Personen, welche keine Lenkerberechtigung besitzen, von der Lenkung von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen absichtlich einen Schaden zuzufügen, daß er ohne Lenkerberechtigung anläßlich einer Verkehrskontrolle in Wien einen verfälschten Führerschein Nr. 83/74, der am 8. Mai 1974 von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf für Franz B ausgegeben worden war, den Inspektoren D und E vorwies und sie solcherart durch Täuschung über Tatsachen zu einer Duldung, die den Schaden herbeiführen sollte, nämlich zur Gestattung der Weiterfahrt, zu verleiten versuchte. Zu Punkt römisch zwei 5 des Schuldspruches erkannte das Gericht den Angeklagten schuldig, am genannten Tage dadurch, daß er anläßlich der vorgenannten Verkehrskontrolle den verfälschten Führerschein vorwies, mithin eine inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zum Lenken eines PKWs, gebrauchte - sohin in Tateinheit mit dem Vergehen der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB -
das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen zu haben.das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB begangen zu haben.
Die Beurteilung des unter Punkt II 4 und 5 des Schuldspruches umschriebenen Sachverhaltes auch als Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1Die Beurteilung des unter Punkt römisch zwei 4 und 5 des Schuldspruches umschriebenen Sachverhaltes auch als Vergehen der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins
und 2 StGB, welche im Schuldspruch wegen des letztgenannten Vergehens zu Punkt II 4 ihren Niederschlag fand, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 108 Abs 1 und 2 StGB und verwirklicht den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO. Das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB begeht, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, wobei unter Gebrauch im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung zu verstehen ist, ein Gebrauch also, durch den der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder durch das eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden soll. Demnach impliziert der Gebrauch eines Falsifikates - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an konkreten Rechten. Folgerichtig ist daher zwischen dem Vergehen nach dem § 223 Abs 2 StGB und dem lediglich subsidiären Auffangtatbestand (vgl Foregger-Serini, StGB2, Erl I zu § 108; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 1 zu § 108, Kienapfel, BT I RN 860) des § 108 Abs 1 StGB eine echte Idealkonkurrenz in der Regel nicht möglich; ihre Annahme durch das Erstgericht verletzt daher das Gesetz nach Lage des Falles in den Bestimmungen der §§ 15, 108 Abs 1 und 2 StGB (vgl 13 Os 30/80 = ÖJZ-LSK 1980/155 = ZVR 1981/48 und die dort zitierte Judikatur und Literatur unter ausdrücklicher Ablehnung der älteren Judikatur; vgl jüngst auch 11 Os 134/80).und 2 StGB, welche im Schuldspruch wegen des letztgenannten Vergehens zu Punkt römisch zwei 4 ihren Niederschlag fand, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins und 2 StGB und verwirklicht den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB begeht, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, wobei unter Gebrauch im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung zu verstehen ist, ein Gebrauch also, durch den der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder durch das eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden soll. Demnach impliziert der Gebrauch eines Falsifikates - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an konkreten Rechten. Folgerichtig ist daher zwischen dem Vergehen nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB und dem lediglich subsidiären Auffangtatbestand vergleiche Foregger-Serini, StGB2, Erl römisch eins zu Paragraph 108,; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 1 zu Paragraph 108,, Kienapfel, BT römisch eins RN 860) des Paragraph 108, Absatz eins, StGB eine echte Idealkonkurrenz in der Regel nicht möglich; ihre Annahme durch das Erstgericht verletzt daher das Gesetz nach Lage des Falles in den Bestimmungen der Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB vergleiche 13 Os 30/80 = ÖJZ-LSK 1980/155 = ZVR 1981/48 und die dort zitierte Judikatur und Literatur unter ausdrücklicher Ablehnung der älteren Judikatur; vergleiche jüngst auch 11 Os 134/80).
Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil. Sie war festzustellen und in der Sache selbst gemäß den §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen und die Strafe neu zu bemessen.Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil. Sie war festzustellen und in der Sache selbst gemäß den Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen und die Strafe neu zu bemessen.
C./ Bei der Neubemessung der Strafe übernahm der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe (ausgenommen den Milderungsumstand, daß es beim Vergehen der Täuschung nach den §§ 15, 108C./ Bei der Neubemessung der Strafe übernahm der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe (ausgenommen den Milderungsumstand, daß es beim Vergehen der Täuschung nach den Paragraphen 15, 108
Abs 1 und 2 StGB beim Versuch geblieben sei). Der Oberste Gerichtshof fand bei den gegebenen Strafzumessungsgründen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten als der Tatschuld und dem Verschulden des Täters angemessen.Absatz eins und 2 StGB beim Versuch geblieben sei). Der Oberste Gerichtshof fand bei den gegebenen Strafzumessungsgründen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten als der Tatschuld und dem Verschulden des Täters angemessen.
Die Berufung des Angeklagten - die nicht ausgeführt worden war und daher an sich gemäß dem § 294 Abs 4 StPO der Zurückweisung hätte verfallen müssen - wurde durch die Neubemessung der Strafe gegenstandslos.Die Berufung des Angeklagten - die nicht ausgeführt worden war und daher an sich gemäß dem Paragraph 294, Absatz 4, StPO der Zurückweisung hätte verfallen müssen - wurde durch die Neubemessung der Strafe gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.