Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist in mehrfacher Richtung verfehlt:
Die Tat des Verurteilten war auf den Erwerb von Suchtgift gerichtet; er stellte einen Teil des dafür notwendigen Bargeldes zur Verfügung und übertrug die Besorgung des Suchtgifts einem Freund. Selbst wenn man ihn wegen dieser Tatmodalität nicht als unmittelbaren Täter des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SuchtgiftG betrachtet, so war doch der von ihm geleistete Tatbeitrag auf dasselbe Ziel gerichtet wie die Tat seines Freundes Thomas S*** und ist daher gleichfalls als Erwerb einer geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch anzusehen. Dies wird noch deutlicher, wenn man von der Hypothese der Nichtbeteiligung des Verurteilten ausgeht: Thomas S*** hätte dann zwar nur das von ihm finanzierbare Suchtgiftquantum um 100 S erworben, den Tatbestand nach dem § 16 Abs. 1, vierter und fünfter Fall, SuchtgiftG jedoch in gleicher Weise verwirklicht. Bedenkt man den vom Gesetzgeber mit der Einführung der bedingten Einstellung nach dem § 17 (ursprünglich § 9 a) SuchtgiftG verfolgten Zweck, entwöhnungswilligen Süchtigen den Weg aus der Suchtgiftkriminalität zu öffnen ("Behandlung statt Strafe"), zeigt sich, daß die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des § 17 Abs. 1 SuchtgiftG widerspricht.Die Tat des Verurteilten war auf den Erwerb von Suchtgift gerichtet; er stellte einen Teil des dafür notwendigen Bargeldes zur Verfügung und übertrug die Besorgung des Suchtgifts einem Freund. Selbst wenn man ihn wegen dieser Tatmodalität nicht als unmittelbaren Täter des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG betrachtet, so war doch der von ihm geleistete Tatbeitrag auf dasselbe Ziel gerichtet wie die Tat seines Freundes Thomas S*** und ist daher gleichfalls als Erwerb einer geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch anzusehen. Dies wird noch deutlicher, wenn man von der Hypothese der Nichtbeteiligung des Verurteilten ausgeht: Thomas S*** hätte dann zwar nur das von ihm finanzierbare Suchtgiftquantum um 100 S erworben, den Tatbestand nach dem Paragraph 16, Absatz eins,, vierter und fünfter Fall, SuchtgiftG jedoch in gleicher Weise verwirklicht. Bedenkt man den vom Gesetzgeber mit der Einführung der bedingten Einstellung nach dem Paragraph 17, (ursprünglich Paragraph 9, a) SuchtgiftG verfolgten Zweck, entwöhnungswilligen Süchtigen den Weg aus der Suchtgiftkriminalität zu öffnen ("Behandlung statt Strafe"), zeigt sich, daß die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, SuchtgiftG widerspricht.
Das Vergehen nach dem § 16 Abs. 1, fünfter Fall, SuchtgiftG wird durch den Besitz von Suchtgift verwirklicht. Auch dieser Fall lag unbestreitbar vor. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht die Konstruktion der Staatsanwaltschaft, es liege insofern Bestimmung des Thomas S*** zum Überlassen von Suchtgift vor, abgelehnt; von einer Konsumtion des Suchtgiftbesitzes als straflose Nachtat zum Erwerb kann aber angesichts der Gleichwertigkeit beider Begehungsformen ebenfalls nicht gesprochen werden.Das Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins,, fünfter Fall, SuchtgiftG wird durch den Besitz von Suchtgift verwirklicht. Auch dieser Fall lag unbestreitbar vor. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht die Konstruktion der Staatsanwaltschaft, es liege insofern Bestimmung des Thomas S*** zum Überlassen von Suchtgift vor, abgelehnt; von einer Konsumtion des Suchtgiftbesitzes als straflose Nachtat zum Erwerb kann aber angesichts der Gleichwertigkeit beider Begehungsformen ebenfalls nicht gesprochen werden.
Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es meint, daß darüber hinaus "eine dem § 16 Abs. 1, 7. Deliktsfall, SGG entsprechende Handlungweise" vorliege (S 179), weil die Begehungsform des "Verschaffens" von Suchtgift im Sinn der Vorgängerbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 bis 6 SuchtgiftG aF auszulegen ist (vgl. hiezu Foregger-Litzka, Anm. II zu § 16 SuchtgiftG) und daher bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht zur Anwendung gelangen kann.Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es meint, daß darüber hinaus "eine dem Paragraph 16, Absatz eins, 7, Deliktsfall, SGG entsprechende Handlungweise" vorliege (S 179), weil die Begehungsform des "Verschaffens" von Suchtgift im Sinn der Vorgängerbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 SuchtgiftG aF auszulegen ist vergleiche hiezu Foregger-Litzka, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 16, SuchtgiftG) und daher bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht zur Anwendung gelangen kann.
Georg S*** hat vielmehr nur das Vergehen nach dem § 16 Abs. 1, vierter und fünfter Fall, SuchtgiftG verwirklicht, sodaß gemäß dem § 19 SuchtgiftG die Voraussetzungen der Einstellung auf Probe nach dem § 17 Abs. 1 leg. cit. zu prüfen gewesen wären. Das Berufungsgericht hätte daher auch zu Faktum 3/ dem Erstgericht die Prüfung nach dem § 19 SuchtgiftG auftragen müssen.Georg S*** hat vielmehr nur das Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins,, vierter und fünfter Fall, SuchtgiftG verwirklicht, sodaß gemäß dem Paragraph 19, SuchtgiftG die Voraussetzungen der Einstellung auf Probe nach dem Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. zu prüfen gewesen wären. Das Berufungsgericht hätte daher auch zu Faktum 3/ dem Erstgericht die Prüfung nach dem Paragraph 19, SuchtgiftG auftragen müssen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Teil des Berufungserkenntnisses, mit dem neben einem Schuldspruch wegen eines Suchtgiftdelikts wegen weiterer Suchtgiftfakten dem Erstgericht die Prüfung nach den §§ 19, 17 SuchtgiftG aufgetragen wurde, eine weitere Verletzung des § 17 Abs. 1 SuchtgiftG darstellt, welche Bestimmung bloß anwendbar ist, wenn der Täter nur (verbo "ausschließlich") wegen des Erwerbes oder Besitzes einer geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch angezeigt wurde. Diese sich im Ergebnis nicht zum Nachteil auswirkende Gesetzesverletzung hat aber auf sich zu beruhen.Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Teil des Berufungserkenntnisses, mit dem neben einem Schuldspruch wegen eines Suchtgiftdelikts wegen weiterer Suchtgiftfakten dem Erstgericht die Prüfung nach den Paragraphen 19, 17, SuchtgiftG aufgetragen wurde, eine weitere Verletzung des Paragraph 17, Absatz eins, SuchtgiftG darstellt, welche Bestimmung bloß anwendbar ist, wenn der Täter nur (verbo "ausschließlich") wegen des Erwerbes oder Besitzes einer geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch angezeigt wurde. Diese sich im Ergebnis nicht zum Nachteil auswirkende Gesetzesverletzung hat aber auf sich zu beruhen.
Der von der Generalprokuratur nach dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß stattzugeben.Der von der Generalprokuratur nach dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß stattzugeben.